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Verordnung (EG) Nr. 158/95 der Kommission vom 31. Januar 1995 mit Übergangsmaßnahmen zur Aufhebung des Berichtigungsfaktors, der auf die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse anzuwenden ist

CELEX
31995R0158
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1995-01-31
In force since
1995-02-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 158/95 der Kommission vom 31. Januar 1995 mit Übergangsmaßnahmen zur Aufhebung des Berichtigungsfaktors, der auf die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse anzuwenden ist Amtsblatt Nr. L 024 vom 01/02/1995 S. 0004 - 0005 VERORDNUNG (EG) Nr. 158/95 DER KOMMISSION vom 31. Januar 1995 mit Übergangsmaßnahmen zur Aufhebung des Berichtigungsfaktors, der auf die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse anzuwenden ist DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28.

Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 mit Wirkung zum 1. Februar 1995 bei den landwirtschaftlichen Umrechnungskursen vorgenommenen Änderungen werden zum großen Teil durch die bei den in Ecu festgesetzten Preisen und Beträgen vorzunehmenden Änderungen ausgeglichen. Damit sich diese Änderungen leichter anwenden lassen, sollten die im letzten Referenzzeitraum des Januar 1995 im voraus festgesetzten landwirtschaftlichen Umrechnungskurse nicht, wie vorgesehen in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

1068/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 157/95 (4), berichtigt werden. Bestimmte landwirtschaftliche Umrechnungskurse können vor dem 1. Februar 1995 im voraus festgesetzt und nach diesem Zeitpunkt angewandt werden. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 sind diese im voraus festgesetzten Umrechnungskurse mit den Grenzwerten zu vergleichen, die nach Maßgabe der ab dem 1. Februar 1995 festgesetzten landwirtschaftlichen Umrechnungskurse festgesetzt werden.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 wird auf die letztgenannten Kurse der vorher geltende Berichtigungsfaktor 1,207509 auf die letztgenannten Kurse nicht mehr angewandt. Dagegen ist er auf die Grenzwerte anzuwenden, die zur Berichtigung der vor dem 1. Februar 1995 im voraus festgesetzten landwirtschaftlichen Umrechnungskurse zu berücksichtigen sind. Es empfiehlt sich, den Verwaltungsschwierigkeiten vorzubeugen, die sich in mehreren Mitgliedstaaten bei Anwendung der neuen Preise ab 1. Februar 1995 ergeben könnten. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

1866/94 (6), und der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1869/94 (8), werden die im voraus festgesetzten Abschöpfungen und Erstattungen bei ihrer Beantragung, außerdem bei ihrer Ein- bzw. Ausfuhr berichtigt. Die zum 1. Februar 1995 erfolgende, durch eine Berichtigung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse ausgeglichene Erhöhung der in Ecu ausgedrückten Schwellenpreise sollte nicht berücksichtigt werden. Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 des Rates vom 27.

Juli 1981 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1554/93 (10), ist die bei ihrer Beantragung geltende Beihilfe zu berücksichtigen. Nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 der Kommission vom 3. Mai 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2046/93 (12), gilt der auf den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der Beihilfe bezogene Tatbestand am Tag der Beantragung der Unterkontrollstellung, der gegebenenfalls vor dem Tag der Beihilfebeantragung liegt, als erfuellt.

Wird auf einen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der Berichtigungsfaktor 1,207509 angewandt, muß die nach dem 1. Februar 1995 in Ecu festgesetzte Beihilfe durch Anwendung des genannten Faktors gekürzt werden. Diese Verordnung sollte zusammen mit den Änderungen in Kraft treten, die mit der Verordnung (EG) Nr. 150/95 in der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 vorzunehmen sind. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Auf die zum 1. Februar 1995 vorzunehmende Änderung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse wird Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

1068/93 nicht angewandt. Artikel 2 (1) Auf Ecu-Kurse, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ab 1. Februar 1995 die bis zu diesem Zeitpunkt im voraus festgesetzten landwirtschaftlichen Umrechnungskurse ersetzen, wird der Berichtigungsfaktor 1,207509 angewandt. (2) Die Kommission setzt die in Absatz 1 genannten Kurse nach Maßgabe der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse fest, die für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1995 bestimmt werden. Artikel 3 Ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der sich auf einen vor dem 1. Februar 1995 festgesetzten Preis oder Betrag bezieht, nach Anwendung des Berichtigungsfaktors 1,207509 gleich dem zum 31.

Januar 1995 geltenden Kurs, können die Mitgliedstaaten den betreffenden Preis oder Betrag ohne vorherige Berichtigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 mit dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung umrechnen, der zum 31. Januar 1995 gilt. Dieser Artikel ist anwendbar bis zum - 1. Januar 1996 auf wirtschaftsjahrunabhängige Beträge; - Beginn des Wirtschaftsjahres 1996, wenn dieser auf den Januar 1996 fällt; - Beginn des Wirtschaftsjahres 1995/96 in allen anderen Fällen. Artikel 4 Bei der Berichtigung der Abschöpfungen und Erstattungen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr.

1766/92 sowie den Artikeln 13 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76, die für eine nach diesem Datum durchzuführende Ein- bzw. Ausfuhr im voraus festgesetzt werden, wird der Teil einer Erhöhung der Schwellenpreise, der wegen der Anwendung des Berichtigungsfaktors 1,207509 entsteht, nicht berücksichtigt. Artikel 5 Wird die für Baumwolle zu gewährende Beihilfe ab dem 1. Februar 1995 für eine Menge beantragt, für welche die Unterkontrollstellung bereits beantragt ist, ist die bei ihrer Beantragung geltende Beihilfe nach Anwendung des Berichtigungsfaktors 1,207509 zu berücksichtigen. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am 1.

Februar 1995 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Januar 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106. (4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (6) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 1. (7) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. (8) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 7. (9) ABl. Nr. L 211 vom 31. 7. 1981, S. 2. (10) ABl. Nr. L 154 vom 25.

6. 1993, S. 23. (11) ABl. Nr. L 123 vom 4. 5. 1989, S. 23. (12) ABl. Nr. L 185 vom 28. 7. 1993, S. 19.

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