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Verordnung (EG) Nr. 1675/95 der Kommission vom 10. Juli 1995 zur Eröffnung von Ausschreibungen für die Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von Lämmern in Irland und Nordirland

CELEX
31995R1675
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1995-07-10
In force since
1995-07-11
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1675/95 der Kommission vom 10. Juli 1995 zur Eröffnung von Ausschreibungen für die Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von Lämmern in Irland und Nordirland Amtsblatt Nr. L 159 vom 11/07/1995 S. 0002 - 0002 VERORDNUNG (EG) Nr. 1675/95 DER KOMMISSION vom 10. Juli 1995 zur Eröffnung von Ausschreibungen für die Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von Lämmern in Irland und Nordirland DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/95 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3533/93 (4), enthält insbesondere genaue Bestimmungen über die Ausschreibung. Die Verordnung (EWG) Nr.

3447/90 der Kommission vom 28. November 1990 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 879/95 (6), enthält insbesondere die Mindestmengen, für die Angebote eingereicht werden können. Die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 kann die Eröffnung von Ausschreibungen zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung zur Folge haben. Der genannte Artikel sieht die Anwendung dieser Maßnahme unter Berücksichtigung der Lage vor, die in dem jeweiligen Notierungsgebiet besteht.

In Anbetracht der besonders schweren Marktlage in Irland und Nordirland empfiehlt es sich, dieses Verfahren zu eröffnen. Es empfiehlt sich weiterhin, daß die Ausschreibungen für jedes dieser Gebiete, in dem die Bedingungen erfuellt sind, getrennt eröffnet werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Irland und Nordirland werden zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von Lämmern Ausschreibungen eröffnet.

Vorbehaltlich der Verordnung (EWG) Nr. 3447/90 können die Angebote bei den Interventionsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingereicht werden. Artikel 2 Die Angebote müssen spätestens am 13. Juli 1995 um 14.00 Uhr bei der zuständigen Interventionsstelle vorliegen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Juli 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 289 vom 7.

10. 1989, S. 1. (2) ABl. Nr. L 123 vom 3. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1990, S. 39. (4) ABl. Nr. L 321 vom 23. 12. 1993, S. 9. (5) ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1990, S. 46. (6) ABl. Nr. L 91 vom 22. 4. 1995, S. 2.

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