Verordnung (EG) Nr. 2361/95 der Kommission vom 9. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwoll-Kleinerzeuger Amtsblatt Nr. L 241 vom 10/10/1995 S. 0011 - 0011 VERORDNUNG (EG) Nr. 2361/95 DER KOMMISSION vom 9. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwoll-Kleinerzeuger DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 des Rates vom 27. April 1990 zur Einführung einer Beihilferegelung für Baumwoll-Kleinerzeuger (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
2054/92 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1908/94 (4), gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe den Baumwoll-Kleinerzeugern spätestens am 31. Oktober nach dem Ende des Wirtschaftsjahres. Angesichts der angetroffenen Schwierigkeiten kann die Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht rechtzeitig gewährt werden. Die durch Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 gesetzte Frist sollte deshalb für das genannte Wirtschaftsjahr verlängert werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hand - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 wird der zweite Unterabsatz durch den nachstehenden Unterabsatz ersetzt: "Die Mitgliedstaaten werden jedoch ermächtigt, für das Wirtschaftsjahr 1994/95 die genannte Beihilfe spätestens am 30. November 1995 zu gewähren." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Oktober 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 116 vom 9. 5. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 13. (3) ABl. Nr. L 187 vom 19. 7. 1990, S. 29. (4) ABl. Nr. L 194 vom 29. 7. 1994, S. 34.