Verordnung (EG) Nr. 2650/95 der Kommission vom 14. November 1995 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT-Zusatzkontingents 1996 Amtsblatt Nr. L 272 vom 15/11/1995 S. 0014 - 0015 VERORDNUNG (EG) Nr. 2650/95 DER KOMMISSION vom 14. November 1995 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT-Zusatzkontingents 1996 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
1466/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2452/95 (2), insbesondere auf Artikel 9a Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 2454/95 der Kommission (3) wurde die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse im Rahmen des GATT-Zusatzkontingents 1996 eröffnet. Die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2454/95 eingereichten vorläufigen Lizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die größer sind als die vorgesehenen Mengen. Bei der Zuteilung der Lizenzen sollten deshalb, bezogen auf mehrere der im Rahmen des amerikanischen Kontingents vorgesehenen Erzeugnisgruppen, die Anträge der Marktbeteiligten abgelehnt werden, welche die betreffenden Erzeugnisse bisher nicht nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt haben, und für die genannten Erzeugnisgruppen insgesamt Zuteilungskoeffizienten festgesetzt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Den vorläufigen Ausfuhrlizenzanträgen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2454/95 für die im Rahmen des amerikanischen Kontingents vorgesehenen und im Anhang bezeichneten Erzeugnisgruppen eingereicht wurden, wird nach Anwendung der ebenda angegebenen Zuteilungskoeffizienten stattgegeben. Im Fall der im Anhang unter den Nummern 17, 20, 21 und 25 bezeichneten Gruppen werden jedoch Anträge ohne einen Vermerk, demzufolge Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse in den vorhergehenden drei Jahren nach den Vereinigten Staaten von Amerika erfolgt sind, abgelehnt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 15.
November 1995 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. November 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 22. (2) ABl. Nr. L 252 vom 20. 10. 1995, S. 12. (3) ABl. Nr. L 252 vom 20. 10. 1995, S. 16. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>