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Verordnung (EG) Nr. 2744/95 des Rates vom 27. November 1995 zu den Statistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste

CELEX
31995R2744
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1995-11-27
In force since
1995-12-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2744/95 des Rates vom 27. November 1995 zu den Statistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste Amtsblatt Nr. L 287 vom 30/11/1995 S. 0003 - 0006 VERORDNUNG (EG) Nr. 2744/95 DES RATES vom 27. November 1995 zu den Statistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission muß zur Erfuellung der ihr obliegenden Aufgaben über Stand und Entwicklung der Verdienste in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowohl im Hinblick auf deren Schwankungen mit den Änderungen der Arbeitskräftestruktur als auch in bezug auf die Verteilung der Arbeitnehmerschaft nach Verdiensthöhe unterrichtet sein.

Die Entwicklung der Gemeinschaft und das Funktionieren des Binnenmarktes führen zu einer Erhöhung des Bedarfs an vergleichbaren Daten über die Verdienststruktur, insbesondere als Mittel zur Analyse des Fortschritts des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie zur Erstellung zuverlässiger Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten und den Regionen der Gemeinschaft. Das beste Verfahren zur Ermittlung von Struktur und Verteilung der Verdienste besteht in der Erstellung einer Gemeinschaftsstatistik über die Verdienststruktur nach harmonisierten Methoden und Definitionen, wie dies bereits 1966, 1972, 1974 und 1978 in Ausführung der Verordnungen Nr.

188/64/EWG (1), (EWG) Nr. 2395/71 (2), (EWG) Nr. 178/74 (3) und (EWG) Nr. 495/78 des Rates (4) geschehen ist. Da die Struktur der Arbeitskräfte und die Verteilung der Verdienste Änderungen unterworfen sind, insbesondere was die Wirtschaftszweige angeht, können die Ergebnisse der früheren Erhebungen nicht mehr als gültig betrachtet werden; darüber hinaus umfassen sie nicht alle Mitgliedstaaten. Die derzeit für alle Mitgliedstaaten vorliegenden Daten stellen nur Durchschnittswerte dar und erlauben somit weder Schlüsse über die bestehenden Verbindungen zwischen den Verdiensten und den individuellen Merkmalen der Arbeitnehmer (insbesondere Alter, Geschlecht, berufliche Qualifikationen, Dauer der Betriebszugehörigkeit), noch über die Verteilung der Verdienste.

Die statistischen Angaben zu diesem Bereich liegen lediglich in einigen Mitgliedstaaten vor und ermöglichen daher keine brauchbaren Vergleiche; folglich muß die Statistik über die Verdienststruktur auf der Grundlage gemeinsamer Definitionen und harmonisierter Methoden durchgeführt werden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip handelt es sich bei der Erstellung gemeinsamer statistischer Normen zur Bereitstellung harmonisierter Informationen um eine Maßnahme, die nur auf Gemeinschaftsebene effizient durchgeführt werden kann. Diese Normen werden in allen Mitgliedstaaten von den Behörden und Einrichtungen umgesetzt, die mit der Erstellung amtlicher Statistiken betraut sind.

Gemäß der Entscheidung 93/464/EWG (5) gehört die Erstellung einer Gemeinschaftsstatistik über die Verdienststruktur zu den prioritären Maßnahmen des Statistischen Programms 1993-1997. Für einige Mitgliedstaaten sollten Ausnahmeregelungen getroffen werden, um besonderen technischen Schwierigkeiten dieser Staaten bei der Erfassung bestimmter Arten von Daten Rechnung zu tragen, sofern die Qualität der statistischen Angaben nicht beeinträchtigt wird. Der durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates (6) eingesetzte Ausschuß für das Statistische Programm hat den Vorschlag der Kommission befürwortet - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen Die Mitgliedstaaten und die Kommission erstellen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Gemeinschaftsstatistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste aller abhängig Beschäftigten in den in Artikel 3 festgelegten Wirtschaftszweigen. Artikel 2 Bezugszeitraum Die Statistiken werden vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen im Anhang auf der Grundlage statistischer Angaben für das Geschäftsjahr 1995 sowie für einen entsprechenden repräsentativen Monat erstellt. Artikel 3 Geltungsbereich Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen im Anhang der Verordnung erfassen die Statistiken alle Wirtschaftszweige, die in den Abschnitten C, D, E, F, G, H, I, J und K der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, nachfolgend "NACE Rev.

1" genannt, eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 (7), verzeichnet sind. Artikel 4 Statistische Einheiten Die Datenerfassung und die Erstellung der Statistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste beruhen auf in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 (8) definierten statistischen Einheiten und liefern Informationen für abhängige Beschäftigte in örtlichen Einheiten mit mindestens zehn abhängig Beschäftigten nach Größenklasse und Haupttätigkeiten. Artikel 5 Merkmale der zu liefernden Informationen Es werden folgende Angaben erfaßt: 1. Für die örtliche Einheit, zu der die in die Stichprobe einbezogenen Beschäftigten gehören: die Region der Arbeitsstätte, die Größe, der Wirtschaftszweig nach der NACE Rev.

1, die Form der finanziellen und wirtschaftlichen Kontrolle im Sinne der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (9) und die Art des geltenden Tarifvertrags. 2. Für die in die Stichprobe einbezogenen Beschäftigten: a) der Bruttoverdienst einer vollständigen Lohnperiode im Bezugsmonat einschließlich der verschiedenen regelmäßig gezahlten Prämien, der Zulagen für Überstunden, Schichtarbeit, Nachtarbeit, Wochenendarbeit und der Provisionen; ebenfalls erfaßt werden ausschließlich vom Arbeitgeber erbrachte Lohnfortzahlungen bei Abwesenheit (Urlaub, Krankheit) und tarifliche oder freiwillige Familienzulagen und sonstige Mehrleistungen; der Gesamtverdienst aus Überstunden und Zulagen für Schicht-, Nacht- oder Wochenendarbeit sind getrennt auszuweisen; b) der Bruttojahresverdienst des betreffenden Geschäftsjahres, d. h. der Bruttoverdienst gemäß Nummer 2 Buchstabe a) bezogen auf ein Jahr, zuzüglich der nicht regelmäßig gezahlten Prämien (z.

B. Urlaubsgratifikationen, 13. Monatsgehalt, Gewinnbeteiligung); der Betrag der nicht regelmäßig gezahlten Prämien ist getrennt auszuweisen; c) die Anzahl der bezahlten Arbeitsstunden oder die Anzahl der bezahlten Arbeitsstunden einer normalen Arbeitswoche oder eines normalen Arbeitsmonats, die Anzahl der bezahlten Überstunden während der Lohnperiode und der tatsächlichen Urlaubstage ohne gesetzliche Feiertage; d) Geschlecht, Alter und Beruf nach der Internationalen Standard-Klassifikation der Berufe, Ausbildungsniveau, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Arbeitszeitregelung, d. h. Voll- und Teilzeitarbeit und Art des Arbeitsvertrags.

Artikel 6 Datenerfassung (1) Eine Erhebung wird von den zuständigen statistischen Diensten der Mitgliedstaaten durchgeführt, die die geeigneten Methoden für die Erfassung der Daten erarbeiten. (2) Für einige Merkmale, z. B. Ausbildungsniveau und Art des Arbeitsvertrags, können die Mitgliedstaaten zusätzliche Erhebungen in Form einer Unterauswahl der Haupterhebung durchführen. (3) Personen, die zur Auskunftserteilung herangezogen werden, sind verpflichtet, die Fragen wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu beantworten. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflicht zur Erteilung der in Artikel 5 genannten Auskünfte zu ahnden.

(4) Auf die Durchführung der Erhebung kann verzichtet werden, wenn die Mitgliedstaaten bereits über Informationen aus anderen Quellen verfügen, die in bezug auf Genauigkeit, Qualität und rechtzeitige Übermittlung zumindest gleichwertig sind. (5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) nach entsprechender Aufforderung alle für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Angaben, insbesondere in bezug auf die Methodik. Artikel 7 Repräsentativität Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit auf einer hohen Qualitätsebene werden durch einen Stichprobenumfang sichergestellt, der gewährleistet, daß der relative Standardfehler für die Variable "Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst" nach Abschnitten oder, sofern vorhanden, Unterabschnitten der NACE Rev.

1 auf der Ebene der NUTS 1 einen Wert von 3 % nicht überschreitet. Artikel 8 Aufbereitung der Ergebnisse Die statistischen Dienste der Mitgliedstaaten verarbeiten die Antworten auf die in Artikel 6 Absatz 3 erwähnten Fragen oder die aus anderen Quellen stammenden Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 4, um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen. Artikel 9 Übermittlung von Ergebnissen Die Ergebnisse einschließlich der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten für vertraulich erklärten Daten werden nach den Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr.

1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (10) innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres des Bezugszeitraums übermittelt. Artikel 10 Durchführungsmodalitäten Die Modalitäten für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere - die zu verwendenden Definitionen, - Genauigkeits- und Qualitätsregeln, - die Untergliederungsebenen für die Variablen, - die geeignete Form der übermittelten Variablen und - die Liste der zu verbreitenden Tabellen werden nach dem Verfahren des Artikels 11 festgelegt.

Artikel 11 Verfahren Die Kommission wird unterstützt von dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm, im folgenden "Ausschuß", genannt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist.

Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so teilt die Kommission diese Maßnahmen umgehend dem Rat mit. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet. Der Rat kann innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. November 1995. Im Namen des Rates Der Präsident P. SOLBES MIRA (1) ABl. Nr. 214 vom 24. 12. 1964, S. 3634/64. (2) ABl. Nr. L 249 vom 10. 11. 1971, S. 52. (3) ABl. Nr. L 21 vom 25. 1. 1974, S. 2. (4) ABl. Nr. L 68 vom 10. 3. 1978, S. 3. (5) ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1. (6) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

(7) ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 (ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993, S. 1). (8) ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1. (9) ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/84/EWG (ABl. Nr. L 254 vom 12. 10. 1993, S. 16). (10) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1. ANHANG BESONDERE BESTIMMUNGEN I. Ausnahmen bezüglich des Bezugszeitraums (Artikel 2) 1. Für Frankreich: Geschäftsjahr 1994 und ein entsprechender repräsentativer Monat. 2. Für Österreich: Geschäftsjahr 1996 und ein entsprechender repräsentativer Monat.

II. Ausnahmen bezüglich des Erhebungsbereiches (Artikel 3) 1. Für Deutschland: Abschnitte H, I, Abteilung 67 des Abschnitts J und Abschnitt K. 2. Für Griechenland: Abschnitte F und K. 3. Für Irland: Abschnitte I, J und K.

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