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Entschließung des Rates vom 19. Juni 1995 zur Harmonisierung der Sozialvorschriften für den Straßengüterverkehr im Binnenmarkt

CELEX
31995Y0705(03)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1995-06-19
In force since
1995-06-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 19. Juni 1995 zur Harmonisierung der Sozialvorschriften für den Straßengüterverkehr im Binnenmarkt Amtsblatt Nr. C 169 vom 05/07/1995 S. 0004 - 0004 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 19. Juni 1995 zur Harmonisierung der Sozialvorschriften für den Straßengüterverkehr im Binnenmarkt (95/C 169/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - eingedenk seiner Entschließung vom 24. Oktober 1994 zum Straßengüterverkehr im Binnenmarkt (1), in Anbetracht der Aussichten für die Liberalisierung im Binnenmarkt und der Vertiefung der Beziehungen zu den mittel- und osteuropäischen Ländern, die es erforderlich machen, für eine bessere Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen Sorge zu tragen, in der Erwägung, daß es erforderlich ist, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Sozialbedingungen zu verbessern, die Voraussetzung für Stabilität und Effizienz in den Straßenverkehrsunternehmen sind - 1.

STELLT FEST, daß die Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitszeit und der Berufsausbildung im Straßenverkehr bei den derzeitigen Arbeiten des Paritätischen Ausschusses für den Straßenverkehr berücksichtigt werden; 2. STELLT FEST, daß die diesbezüglichen Arbeiten des Paritätischen Ausschusses für den Straßenverkehr dadurch aktiv fortgesetzt werden, daß in den kommenden Monaten die folgenden Untersuchungen geplant sind: - zum einen darüber, wie die nicht unter die Lenk- und Ruhezeiten fallenden Einsatzzeiten von Führern schwerer Straßenfahrzeuge in den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden; - zum anderen über die in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen für die - obligatorische oder nichtobligatorische - berufliche Grundausbildung und Weiterbildung von Führern schwerer Straßenfahrzeuge;

3. ERSUCHT die Kommission, ihre Zusammenarbeit mit dem Paritätischen Ausschuß für den Straßenverkehr fortzusetzen, damit diese Untersuchungen tatsächlich durchgeführt werden und damit der Ausschuß anhand der abschließend erstellten Zusammenfassungen echte Gespräche zwischen den Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen dieses Sektors über die erforderlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Fragen hinsichtlich ihrer praktischen Auswirkungen und ihrer Überwachung in Gang bringen kann; 4. WÜNSCHT, daß die so eingeleiteten Arbeiten des Paritätischen Ausschusses für den Straßenverkehr so rasch wie möglich zu konkreten und gemeinsamen Schlußfolgerungen führen;

5. ERINNERT DARAN, daß er die Kommission in seiner Entschließung vom 24. Oktober 1994 ersucht hat, insbesondere einen Bericht über die in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen für die Ausbildung der Führer schwerer Straßenfahrzeuge, einschließlich der Führer von Straßenfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter, zu erstellen und gegebenenfalls Vorschläge für eine obligatorische Grundausbildung und geeignete Weiterbildungsmaßnahmen zu formulieren; 6. NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die Kommission nach Abwägung der Schlußfolgerungen aus den Beratungen des Paritätischen Ausschusses für den Straßenverkehr ihre Mitteilung vom 20.

März 1992 über die Einführung des Begriffs "Arbeitszeit" in die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 über die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr so rasch wie möglich zu konkretisieren gedenkt. (1) ABl. Nr. C 309 vom 5. 11. 1994, S. 4.

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