Memorandum des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu den verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit dem Auslaufen des EGKS- Vertrags im Jahr 2002 Amtsblatt Nr. C 206 vom 11/08/1995 S. 0007 - 0012 MEMORANDUM DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL zu den verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags im Jahr 2002 (95/C 206/06) (Text von Bedeutung für den EWR) (In der 320. Vollsitzung am 28. Juni 1995 bei einer Gegenstimme angenommen) Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erinnert an seine im Hinblick auf das Auslaufen des EGKS-Vertrags bisher abgegebenen Stellungnahmen, und zwar insbesondere: - an sein am 20.
November 1992 verabschiedetes Memorandum über die Zukunft des EGKS-Vertrags (1) sowie an - sein am 24. März 1994 verabschiedetes Memorandum über die Zukunft der Finanzierungstätigkeit der EGKS (2). Bei der Abfassung dieser beiden einstimmig angenommenen Memoranden waren die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Dokumente des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission berücksichtigt worden, was mit Bezug auf das Memorandum vom 24. März vor allem für das Arbeitspapier der Kommission zur Aktualisierung der Mitteilung an den Rat über die Zukunft des EGKS-Vertrags - Finanzierungstätigkeiten (3) gilt.
Im übrigen hat der Beratende Ausschuß die seither von den zuständigen Europäischen Institutionen veröffentlichten einschlägigen Dokumente zur Kenntnis genommen, von denen als wichtigste zu nennen sind: - Schlußfolgerungen des Rates bezüglich der Zukunft des EGKS-Vertrags vom 22. April 1994 (4), - Entschließung des Europäischen Parlaments zum Entwurf des EGKS-Funktionshaushaltsplans für 1995 vom 26. Oktober 1994 (5), - Stellungnahme des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie des Europäischen Parlaments über die Funktionsweise des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf die Regierungskonferenz von 1996 vom 23.
Februar 1995 (6), - Bericht des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments über die Entlastung der Kommission für die Haushaltsführung der EGKS für das Haushaltsjahr 1993 vom 22. März 1995 (7), - Jahresberichte des Europäischen Rechnungshofs über die Rechnungsführung und Mittelbewirtschaftung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, wobei sich der letzte Bericht auf das Jahr 1993 bezieht (8). Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament ist sich der Beratende Ausschuß der Tatsache bewußt, daß für die Behandlung der einzelnen Aspekte im Zusammenhang mit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags nunmehr ein in verstärktem Maße politisch ausgerichteter und ein globalerer Ansatz gewählt werden muß, so daß es nach Ansicht des Beratenden Ausschusses an der Zeit ist, seine diesbezüglich abgegebenen Stellungnahmen zu aktualisieren und zu koordinieren, insbesondere aus folgenden Gründen: - Im Zeitraum 1992-1994 wurde die Stahlindustrie erneut von einer tiefen Krise heimgesucht, so daß offenkundig wurde, daß fortwährende Strukturanpassungen unumgänglich sind, die schwerwiegende industrielle, soziale und regionale Auswirkungen zeitigen; - die vor kurzem erfolgte Veröffentlichung des Grünbuchs "Für eine Energiepolitik der Europäischen Union" (9) durch die Kommission brachte eine grundlegende Debatte über die langfristige Entwicklung in Gang, in deren Rahmen auch die Zukunft des Kohlenbergbaus gestaltet werden muß; - die neuerliche Erweiterung der Europäischen Union auf fünfzehn Mitgliedstaaten sowie der auf mittlere Sicht zu erwartende Beitritt weiterer Länder insbesondere aus Mittel- und Osteuropa haben jetzt und auch in Zukunft schwerwiegende Auswirkungen auf die Stahlindustrie und den Kohlenbergbau.
Der aufgrund des EGKS-Vertrags eingesetzte Beratende Ausschuß, welcher als Forum für einen Dialog der betroffenen Kreise (Produzenten, Arbeitnehmer, Verbraucher und Händler) mit der Kommission und ersterer untereinander über die Landesgrenzen hinweg konzipiert wurde, ist der Überzeugung, als betroffenes sachkundiges Gremium am ehesten dazu aufgerufen zu sein, eine Stellungnahme zu den Bestimmungen des EGKS-Vertrags und zu deren Anwendung abzugeben. Er ist berechtigt, sich ein Urteil über die Auswirkungen dieser Bestimmungen zu bilden, sowohl in Hinsicht auf die tiefgreifenden strukturellen Umwälzungen dieser Industrien seit mehr als 40 Jahren, als auch auf die die Stahlindustrie besonders hart treffenden konjunkturellen Schwankungen.
1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN Der Beratende Ausschuß bestätigt seine zuvor abgegebenen grundsätzlichen Stellungnahmen wie folgt: 1.1. Der EGKS-Vertrag muß bis zum Jahr 2002 als autonomes Rechtsinstrument in Kraft bleiben und unter Berücksichtigung der nachstehend angeführten punktuellen Bemerkungen bis zu diesem Datum normal ausgeführt werden; 1.2. einige bewährte Regeln des EGKS-Vertrags gilt es - wie in der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 15. März 1991 (10) vorgesehen - in den EG-Vertrag aufzunehmen; 1.3. die Kommission ist aufgerufen, den Beratenden Ausschuß auch in Zukunft in die Ausarbeitung der Kohle- und Stahlpolitik der Europäischen Union sowie in die zukünftigen Diskussionen über die einzelnen Aspekte im Zusammenhang mit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags, im Jahr 2002, einzubinden.
2. PUNKTUELLE BEMERKUNGEN Nachstehend gibt der Beratende Ausschuß seine Überlegungen zu einzelnen Bestimmungen des EGKS-Vertrags wieder: 2.1. Der Beratende Ausschuß stellt fest, daß sich das statistische Instrumentarium der EGKS, so wie es vom Statistischen Amt auf industriellem, wirtschaftlichem, kommerziellem und sozialem Gebiet entwickelt wurde, aus der Sicht aller Beteiligten bewährt hat. Insbesondere führen die vorherige Mitteilung der Investitionsprogramme und die Informationen über Produktionskapazitäten zu erhöhter Transparenz bei Investitionsentscheidungen, ohne daß wettbewerbsrechtliche Probleme entstehen.
Im Gegenteil, diese Transparenz ist ein wichtiges Element des normalen Wettbewerbs und dient den Herstellern, den Händlern und den Verbrauchern, wie auch der Beobachtung des Wettbewerbs. Das Erarbeiten nicht nur kurzfristiger, sondern auch langfristiger Prognosen und ihre regelmäßige Revision fördert die globale Wettbewerbsfähigkeit und erleichtert rechtzeitige und sozialverträgliche Anpassungen der Belegschaft bei strukturellen Krisen. Das gesamte statistische Instrumentarium sowie die Informationspflicht der Unternehmen und der Kommission sollten nicht nur bis zum Auslaufen des EGKS-Vertrags, sondern auch nach diesem Datum beibehalten werden.
2.2. Der Beratende Ausschuß befürwortet die ausschließliche Zuständigkeit einer europäischen Wettbewerbsbehörde, nämlich der Kommission, so wie im EGKS-Vertrag festgelegt. Auch der Umfang der Kompetenzen und insbesondere die in Zusammenarbeit mit den betroffenen Unternehmen durchgeführte A-priori-Kontrolle bieten letzteren mehr Rechtssicherheit und stellen bewährte Regelungen dar. Die Aufteilung der bisher in einer Wettbewerbsbehörde, nämlich der Kommission, zusammengefaßten supranationalen Kompetenzen würde in der Realität eines gemeinsamen europäischen Marktes einen Rückschritt darstellen.
Auch nach Auslaufen des Vertrags sollten die Kompetenzen der Kommission und die bewährten Regelungen erhalten bleiben. 2.3. Der Beratende Ausschuß sieht in den flexiblen Möglichkeiten der Europäischen Kommission, auf Krisensituationen zu reagieren und dadurch insbesondere für den Stahlmarkt eine Milderung der Folgen bewirken zu können, die oft mit einem starken Rückgang der Nachfrage verbunden sind, ein bewährtes Instrument des EGKS-Vertrags. Bis zu dessen Auslaufen ist eine Änderung dieses Instrumentariums nicht erforderlich. Die europäische Stahlindustrie hat seit Bestehen der EGKS zahlreiche ausgeprägte Konjunkturzyklen durchstehen müssen und wird auch in Zukunft starken zyklischen Schwankungen ausgesetzt sein.
Für solche außergewöhnlichen Situationen muß ein angemessenes Instrumentarium verfügbar bleiben, dessen Anwendung jedoch der vorherigen Anhörung aller Interessenkreise unterworfen sein sollte. Solche außergewöhnliche Situationen sind auch nach Auslaufen des EGKS-Vertrags denkbar, daher muß ein entsprechendes gemeinschaftliches Instrumentarium verfügbar bleiben. 2.4. Der Beratende Ausschuß legt Wert auf die erneute Feststellung, daß die Prinzipien, welche die staatlichen Beihilfen in den EGKS-Sektoren bestimmen, bis zum Auslaufen des Vertrags Anwendung finden müssen. 2.4.1. Für die Stahlindustrie sollte demnach - auch nach Auslaufen des EGKS-Vertrags - das stringente Beihilfeverbot, das insbesondere Investitions- und Erhaltungssubventionen wegen ihrer wettbewerbsverzerrenden Wirkung verbietet, beibehalten bleiben, und zwar unter Berücksichtigung des derzeitigen Beihilfenkodex, der nur in besonderen Ausnahmefällen staatliche Hilfen zuläßt.
Nach wiederholter Durchbrechung des Verbots staatlicher Beihilfen haben die Kommission und der Rat sich verpflichtet, keine neuen Ausnahmen vom Subventionsverbot zu genehmigen. Dem Beratenden Ausschuß schiene es unverständlich, wenn in dieser Situation die Regelung, welche der Vertrag zusammen mit dem Beihilfekodex darstellt, aufgeweicht würde. Das strenge Subventionsverbot sollte als Schutz vor verzerrender Begünstigung einzelner Unternehmen unbedingt beibehalten werden und sollte auch für Industriezweige gelten, welche mit dem Stahlsektor konkurrieren. 2.4.2. Für den Kohlenbergbau liegt eine andersartige Situation vor.
Ein Teil der Kohleproduktion der europäischen Union ist nämlich z. Zt. nicht wettbewerbsfähig gegenüber Importkohle und es gibt keinen nennenswerten internen Austausch von Kohle. Deshalb stören die Beihilfen seitens der Mitgliedstaaten durchaus nicht das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. Die derzeitige Beihilferegelung, so wie in der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegt, ist als ein angemessenes Instrument der Energiepolitik, über deren soziale und regionale Bedeutung hinaus, zu betrachten. Der Beratende Ausschuß vertritt die Auffassung, daß nach Auslaufen des EGKS-Vertrags Beihilfen der Mitgliedstaaten dieser Art für Steinkohle weiterhin ausdrücklich zulässig sein sollten.
2.5. Der Beratende Ausschuß möchte in Erinnerung rufen, daß der Kohle- und Stahlsektor, und hier im wesentlichen der Steinkohlenbergbau, der einzige Bereich der Energiewirtschaft ist, für den besondere Ziele in einem Europäischen Vertrag festgelegt sind. Der Beratende Ausschuß verweist insbesondere auf die Regelungen des Vertrags, die diese Ziele im einzelnen festlegen und insbesondere der Vermeidung tiefgreifender Störungen des Wirtschaftslebens, dem Ausbau und der regelmäßigen Belieferung des Gemeinsamen Marktes und der Verbesserung des Produktionspotentials der Gemeinschaft bei Vermeidung von Raubbau dienen.
Gerade diese Zielsetzungen zeigen nach Auffassung des Beratenden Ausschusses, daß energiepolitische, einschließlich kohlepolitische Maßnahmen, nie losgelöst von der gesamtwirtschaftlichen Situation beurteilt werden dürfen. Der Beratende Ausschuß erinnert ebenfalls an die wichtige regional- und sozialpolitische Dimension dieser Maßnahmen. Der Beratende Ausschuß betont, daß auch nach Auslaufen des EGKS-Vertrags die Gemeinschaft diesen Grundsätzen, unter Anpassung an veränderliche Rahmenbedingungen, Rechnung tragen muß, insbesondere wegen des Beitrags der einheimischen Energieträger zur regelmäßigen Energiebelieferung der Gemeinschaft.
Eine wichtige Rolle wird in diesem Zusammenhang die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips spielen, wobei alle in diesem Zusammenhang wichtigen Interessen auf Gemeinschaftsebene gebührend berücksichtigt werden müssen. Für die Gestaltung neuer effizienter und transparenter Entscheidungsstrukturen in der Europäischen Union ist aber vor allem von Bedeutung, daß eine gemeinsame Konsultation aller Interessenten erfolgt. Nach dem Auslaufen des Vertrags müßten dabei auch andere Bereiche der Energiewirtschaft sowie Belange der Verbraucherindustrien, insbesondere des Stahlsektors, weiterhin einbezogen werden.
Bezüglich des Stellenwerts, welchen die Steinkohle in der zukünftigen Energiepolitik einnehmen wird, möchte der Beratende Ausschuß daran erinnern, daß die Kommission durch das Grünbuch die Diskussion zur Neuorientierung der energiepolitischen Ausrichtung angestoßen hat. Der Beratende Ausschuß hat an diesem 28. Juni 1995 eine Entschließung über das Grünbuch der Kommission angenommen. Es wird seine Stellungnahme zu dem Weißbuch abgeben, sobald dieses von der Kommission verabschiedet ist. 2.6. Der Beratende Ausschuß hat nichts dagegen einzuwenden, daß die Zuständigkeit für die EGKS-Erzeugnisse im Bereich der Außenhandelspolitik nach dem Vorbild der entsprechenden Regeln im EG-Vertrag auf die Kommission übergeht.
Der Beratende Ausschuß weist jedoch darauf hin, daß nach ausführlicher Rücksprache mit den Betroffenen und unter besonderer Berücksichtigung der Regionen der Europäischen Union, die auf den Handel mit den Drittländern sensibler reagieren als andere, von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht werden sollte. 2.7. Der Beratende Ausschuß möchte in Erinnerung rufen, daß die soziale Dimension des EGKS-Vertrags eindeutig feststeht. Die Organe der Gemeinschaft haben demnach auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten hinzuwirken. Von besonderer Bedeutung sind die im Vertrag festgeschriebenen Hilfen bei Entlassungen.
Im Fall außergewöhnlicher Spannungen, die Schwierigkeiten bei der Weiterbeschäftigung freigewordener Arbeitskräfte mit sich bringen, kann die Gemeinschaft nichtrückzahlungspflichtige Beihilfen gewähren, um erfolgreich zur Überwindung struktureller Krisen beizutragen. Solche Beihilfen sind unter anderem die Entschädigungen bis zur Wiedereinstellung oder bis zum Übergang zum Altersruhegeld und die Umschulung der Arbeitnehmer, einschließlich Lohnbeihilfen, während der Umschulungsphase. Der Beratende Ausschuß möchte schließlich besonders hervorheben, daß die aus Haushaltsmitteln der EGKS finanzierte Gemeinschaftsmaßnahme zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus einzigartig in der Gemeinschaft ist.
Bis zum vertragsgemäßen Auslaufen des Vertrags, im Jahr 2002, sollten die Regelungen des Vertrags vollständig beibehalten werden. Zu diesem Zweck müssen jährlich genügend finanzielle Mittel bereitgestellt werden, wie unter 2.9.2, erster Gedankenstrich, nachstehend angegeben. Erste Ergebnisse einer progressiven Einführung von Umstellungsmaßnahmen, insbesondere zur Berufsausbildung, in den EG-Vertrag zeigten, daß keine gleichwertigen Regelungen angeboten werden konnten. Der Beratende Ausschuß wünscht, daß die dabei aufgetretenen Schwierigkeiten geprüft werden sollen im Hinblick auf eine angemessene Lösung.
Nach Auslaufen des Vertrags muß der sozialpolitische Geist des EGKS-Vertrags von dem EG-Vertrag übernommen werden. Die schwierige Situation auf den europäischen Arbeitsmärkten - insbesondere in den häufig monostrukturierten Kohle- und Stahlregionen - macht die Anwendung erprobter sozialpolitischer Instrumentarien dringend erforderlich. 2.8. Der Beratende Ausschuß bringt in Erinnerung, daß die sektorspezifische EGKS-Forschungsförderung hervorragende Ergebnisse im Rahmen einer unternehmens- und länderübergreifenden Sektorenforschung gezeitigt hat. Die auf dieser Grundlage durchgeführten Investitionen brachten ein Mehrfaches des Mitteleinsatzes wieder herein, bei gleichzeitiger bemerkenswerter Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
Die Sozialforschung in allen ihren Komponenten (Ergonomie, Umfeld im Stahlbereich, Hygiene in den Bergwerken, Arbeitssicherheit und -medizin) ist einzigartig in der EU. Insbesondere die Ergonomieprogramme haben branchenübergreifenden Nutzen gebracht. Sowohl im Bereich der Sozial- wie der technischen Forschung ist die Einbeziehung aller interessierten Gruppen in die Planung, Entwicklung und Auswertung der Forschungs- und Demonstrationsprogramme durch entsprechende Konsultationsverfahren gewährleistet. Dies sollte auch weiterhin der Fall sein, unter Einbeziehung, soweit zutreffend, der Vertreter der Arbeitnehmer.
Der Beratende Ausschuß betont, daß - unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten der kleinen und mittleren Unternehmen - bis zum Auslaufen des EGKS-Vertrags, im Jahr 2002, aus den oben genannten Gründen: a) die EGKS-Forschung in den technologischen und sozialen Rahmenprogrammen der Gemeinschaft optimal gefördert werden soll; b) wie unter 2.9.2, erster Gedankenstrich, nachstehend angegeben, im Funktionshaushalt der EGKS Jahr für Jahr angemessene Mittel für die verschiedenen Forschungsbereiche vorgesehen werden sollten, um die EGKS-Forschungsaktivitäten zu unterstützen, die in die gemeinschaftlichen Rahmenprogramme nicht übernommen werden können.
Die Förderung sektorieller Gemeinschaftsforschung zur Verbesserung von Herstellung und Verwendung von Stahl und der Gewinnung und Verwendung von Steinkohle sowie der Arbeitsbedingungen und der Arbeitssicherheit muß nach Auffassung des Beratenden Ausschusses auch nach Auslaufen des EGKS-Vertrags weitergeführt werden. Die Fortsetzung dieser Förderung sollte durch Schaffung einer finanziellen Einrichtung (z. B. einer Stiftung) ermöglicht und sichergestellt werden. Diese Einrichtung sollte gemäß Ziffer 2.9.5 (nachstehend) durch Übertragung von aus der Montan-Umlage entstandenen EGKS-Rücklagen finanziert werden.
Der Umfang der vom Beratenden Ausschuß gewünschten Reduzierung der Umlage steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den zu finanzierenden Ausgaben und der allmählichen Auflösung der Reserven (siehe Ziffer 2.9.4 nachstehend). 2.9. Bezüglich der finanziellen Aspekte: 2.9.1. Der Beratende Ausschuß bestätigt mit Bezug auf die EGKS-Umlage seine zu wiederholten Malen abgegebene Stellungnahme. Er weist ausdrücklich darauf hin, daß diese zusätzliche Sonderbelastung ausschließlich die Unternehmen des Kohlenbergbaus und der Stahlindustrie in der Europäischen Union und weder die importierten EGKS- noch die konkurrierenden Produkte belegt.
Der Beratende Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission in ihrem oben angegebenen Arbeitspapier vom 20. Oktober 1993 zur Aktualisierung der Mitteilung an den Rat über die Zukunft des EGKS-Vertrags - Finanzierungstätigkeiten als Arbeitshypothese vom fortschreitenden Abbau der Umlage ab 1991 und deren Abschaffung im Jahr 1999 ausgeht. 2.9.2. Der Beratende Ausschuß - legt Wert darauf, daß im EGKS-Funktionshaushaltsplan bis zum Auslaufen des Vertrags, im Jahr 2002, angemessene Mittel für die Finanzierung der als notwendig erachteten Sozialmaßnahmen (siehe Ziffer 2.7) sowie für die Unterstützung der technischen und sozialen Forschung (siehe Ziffer 2.8) bereitgestellt werden; - erinnert daran, daß die Finanzierung der Umstellungsdarlehen so schnell wie möglich im Rahmen des EG-Vertrags durchgeführt werden soll; - zählt darauf, daß ihn die Kommission entsprechend der bisherigen Praxis auch in Zukunft vor der Erstellung der Funktionshaushaltspläne anhören wird.
2.9.3. Der Beratende Ausschuß bringt bezüglich der Rücklagen seinen stets vertretenen Standpunkt in Erinnerung, daß diese Rücklagen vorrangig zugunsten der Unternehmen und Arbeitnehmer verwendet werden müssen, die seit 1952 den Großteil der Mittel zu deren Bildung beigesteuert haben. Folglich müßten die im Rahmen der EGKS-Tätigkeit entstandenen Rücklagen, d. h.: - der Garantiefonds, - die Sonderrücklage sowie - der ehemalige Pensionsfonds, nach Meinung des Beratenden Ausschusses in dem Maße freigegeben werden, wie die Finanzierungstätigkeit, welche ihre Entstehung gerechtfertigt hat und momentan deren vorübergehende Beibehaltung berechtigt erscheinen läßt, reduziert und schließlich ganz eingestellt wird.
In diesem Kontext stellt der Beratende Ausschuß fest, daß besagtes Vorgehen im einschlägigen Arbeitsdokument der Kommission (siehe Ziffer 2.9.1) bereits eingeplant wurde. 2.9.4. Der Beratende Ausschuß schließt sich der Arbeitshypothese der Kommission an, derzufolge die bis zum Auslaufen des EGKS-Vertrags, im Jahr 2002, freigegebenen Rücklagen zur Finanzierung des Funktionshaushaltsplans beitragen sollen. Die Höhe dieses Beitrags soll jährlich in Abhängigkeit von den sonstigen verfügbaren Mitteln festgelegt und an den vorrangigen Erfordernissen der Arbeitnehmer und der Unternehmen des Kohle- und Stahlbereichs ausgerichtet werden.
Hierzu wünscht der Beratende Ausschuß regelmäßigangehört zu werden, und zwar zu einem genügend frühen Zeitpunkt der Vorbereitung des Haushalts. 2.9.5. Der Beratende Ausschuß schlägt vor, daß die Restbeträge der bis 2002 freigegebenen Rücklagen, die nicht für die Finanzierung des Funktionshaushaltsplans verwendet wurden (siehe Ziffer 2.9.4), sowie die später frei werdenden Rücklagen im Zusammenhang mit der progressiven Reduzierung und abschließenden Einstellung der Finanzierungstätigkeit, für die sie zur Verfügung standen, einem Finanzierungsinstrument (z. B. einer Stiftung) in einer noch zu vereinbarenden Form zugute kommen, wobei die Kommission bezüglich der Verwaltung dieses Instruments sowie der Verwendung der entsprechenden Mittel in angemessener Form konsultiert werden soll.
Mit diesem Finanzierungsmechanismus sollten die vom Beratenden Ausschuß auch für die Zeit nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags als prioritär eingestuften Maßnahmen - d. h. die technische Kohle- und Stahlforschung sowie die Sozialforschung - angemessen unterstützt werden. 2.10. Der Beratende Ausschuß ist der Überzeugung, daß durch die Regeln, Verfahren undInstitutionen, welche die Gespräche zwischen Produzenten, Arbeitnehmern, Verbrauchern und Händlern auf der einen Seite und der Kommission auf der anderen Seite über die Belange der einzelnen Sektoren herbeigeführt und ermöglicht haben, äußerst zufriedenstellende Ergebnisse zustande gekommen sind.
Vor allem die gleichzeitige Anwesenheit der drei im Beratenden Ausschuß der EGKS vertretenen Interessengruppen hat sich als sehr nützlich herausgestellt. Aus diesem Grund legt der Beratende Ausschuß Wert darauf, daß die im EGKS-Vertrag vorgesehenen Konsultationsverfahren und -mechanismen bis zur Vertragsbeendigung, im Jahr 2002, in ihrer bisherigen Form bestehen bleiben. Des weiteren weist der Beratende Ausschuß nachdrücklich auf die politische Bedeutung dieses Dialogs sowie auf dessen wirtschaftliche und soziale Impulse in Zeiten struktureller Anpassungen hin. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die gemeinsame, gleichzeitige, transparente und strukturierte Konsultation aller Interessengruppen des Kohle- oder Stahlsektors auch nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags gewährleistet sein muß.
(1) ABl. Nr. C 14 vom 20. 1. 1993, S. 5. (2) ABl. Nr. C 116 vom 27. 4. 1994, S. 4. (3) Dok. SEK(93) 1596 endg. (4) Dok. des Rates 6442/94 (Presse 76). (5) ABl. Nr. C 323 vom 21. 11. 1994, S. 66. (6) Dok. EP 211.254/endg. (7) Dok. EP 211.584/endg. (8) ABl. Nr. C 346 vom 7. 12. 1994, S. 1. (9) Dok. KOM(94) 659 endg. vom 11. 1. 1995. (10) Dok. SEK(91) 407 endg.