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Entschließung des Rates vom 28. September 1995 über den CREST

CELEX
31995Y1011(02)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1995-09-28
In force since
1995-09-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 28. September 1995 über den CREST Amtsblatt Nr. C 264 vom 11/10/1995 S. 0004 - 0005 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 28. September 1995 über den CREST (95/C 264/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - erinnert an seine Entschließung vom 14. Januar 1974 über die Koordinierung der einzelstaatlichen Politik und die Definition der Aktionen von gemeinschaftlichem Interesse im Bereich der Wissenschaft und Technologie (1), mit der der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) eingesetzt wurde; stellt fest, daß mit der Einheitlichen Akte eine Rechtsgrundlage für die gemeinschaftliche Politik der Forschung und technologischen Entwicklung (FTE) geschaffen wurde und daß mit dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union der Anwendungsbereich dieser Politik erweitert worden ist; der Forschung und der technologischen Entwicklung wird das doppelte Ziel zugewiesen, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel des Vertrags für erforderlich gehalten werden; stellt fest, daß aufgrund dieser Entwicklung die wissenschaftlichen und technischen Ziele der gemeinschaftlichen FTE-Programme genau definiert werden müssen; erinnert daran, daß die Gemeinschaft nach Artikel 130g des Vertrags vier Arten von Maßnahmen durchführt (FTE-Programme, Zusammenarbeit mit dritten Ländern, Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse sowie Ausbildung und Mobilität der Forscher), welche die Aktionen der Mitgliedstaaten ergänzen; stellt fest, daß gemäß Artikel 130h des Vertrags die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der FTE koordinieren, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen, und daß die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen kann, die dieser Koordinierung förderlich sind; er erinnert daran, daß er in seinen Schlußfolgerungen vom 9.

Juni 1995 zur Koordinierung der FTE-Politiken dem CREST hierbei eine spezifische Rolle zugewiesen hat; nimmt zur Kenntnis, daß der Europäische Rat auf seiner Tagung vom Juni 1994 in Korfu den Rat entsprechend den Leitlinien des Weißbuchs über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung ersucht hat, auf eine stärkere Koordinierung der einzelstaatlichen Politiken und der Gemeinschaftspolitik im FTE-Bereich hinzuwirken, damit die für Foschung bereitgestellten Mittel optimal genutzt werden können; vertritt die Auffassung, daß sich diese Koordinierung auch auf Forschungsmaßnahmen beziehen muß, die unter den EGKS- oder Euratom-Vertrag fallen, wobei die mit diesen Verträgen eingeführten Verfahren und die Befugnisse der mit der Durchführung dieser Verfahren betrauten Stellen unberührt bleiben; nimmt zur Kenntnis, daß das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 15.

Juni 1994 hervorgehoben hat, daß der CREST bei der Festlegung der Politik der Europäischen Union auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie und bei der Verbesserung der Koordinierung der einzelstaatlichen Politiken und der Gemeinschaftspolitik im FTE-Bereich eine wesentliche Rolle spielen muß; stellt fest, daß die Gemeinschaft aufgrund der Tatsache, daß die FTE-Tätigkeiten eine weltweite Dimension erhalten haben, eine Strategie der internationalen Zusammenarbeit im FTE-Bereich entwickeln und verfolgen muß, die im Einklang mit den Zielen des Vertrags steht; hebt die Bedeutung hervor, die einer unabhängigen und systematischen Evaluierung der FTE-Tätigkeiten im Hinblick auf die Festlegung der künftigen vorrangigen Ziele zukommt; vertritt die Auffassung, daß der CREST als beratendes Organ maßgeblich dazu beitragen muß, - strategische Leitlinien der Gemeinschaft im FTE-Bereich festzulegen, - die Tätigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im FTE-Bereich zu koordinieren und - die gemeinschaftlichen FTE-Tätigkeiten zu evaluieren; kommt überein, daß der Entwicklung der Lage durch eine Anpassung des Auftrags des CREST Rechnung getragen werden muß und ersetzt daher die Entschließung vom 14.

Januar 1974 durch die vorliegende Entschließung - KOMMT DESHALB WIE FOLGT ÜBEREIN: 1. Der CREST ist ein beratendes Organ, das den Auftrag hat, den Rat und die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der FTE zu unterstützen. 2. Aufgabe des CREST ist es, - insbesondere durch vergleichende Analysen der FTE-Politiken der Mitgliedstaaten vorrangige Strategien für die Gemeinschaftspolitik, die auf dem Kriterium des zusätzlichen Nutzens unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips beruhen, zu ermitteln und damit einen Beitrag zur Ausarbeitung der gemeinschaftlichen FTE-Programme durch die Kommission zu leisten; - die Koordinierung der FTE-Maßnahmen durch die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der wechselseitigen Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der Gemeinschaftspolitik zu fördern; - die unabhängige Evaluierung der spezifischen Programme und des Rahmenprogramms insbesondere unter Einbeziehung der Programmausschüsse zu prüfen, um daraus nützliche Lehren für die FTE-Politik der Gemeinschaft zu ziehen; - einen Beitrag zur Ausarbeitung der Gemeinschaftsstrategie für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und zur Konzertierung innerhalb der Gemeinschaft im Hinblick auf die Arbeiten in internationalen Gremien zu leisten.

Der CREST befaßt sich ferner mit folgenden Aufgaben: - Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der FTE und Demonstration und ihrer Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Beschäftigung in der Gemeinschaft; - Ausbildungstätigkeiten im Rahmen der Forschung und im Hinblick auf die Forschung, wobei auch zu prüfen ist, ob sie den Innovationsbedarf decken. 3. Der CREST erfuellt seine Aufgaben entweder auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus. 4. Der CREST setzt sich aus für die FTE-Politik verantwortlichen Vertretern der Mitgliedstaaten und Vertretern der Kommission zusammen.

Den Vorsitz im CREST führt ein Vertreter der Kommission. Die Sekretariatsgeschäfte des CREST werden vom Generalsekretariat des Rates wahrgenommen. 5. Der CREST gibt sich eine Geschäftsordnung. Der CREST erstellt ein voraussichtliches Arbeitsprogramm, das er in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand bringt und dem Rat und der Kommission übermittelt. 6. In den Berichten und Stellungnahmen des CREST werden soweit möglich die übereinstimmende Meinung seiner Mitglieder und auch die etwaigen Standpunkte von Minderheiten erwähnt. Die Berichte und Stellungnahmen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.

(1) ABl. Nr. C 7 vom 29. 1. 1974, S. 2. ERKLÄRUNG Der Rat und die Kommission weisen darauf hin, daß in Umsetzung des Protokolls Nr. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die EFTA/EWR-Länder seit dem Inkrafttreten des Abkommens (1. Januar 1994) regelmäßig als Beobachter an dem Teil der Tagungen teilnehmen, bei dem der CREST als Berater der Kommission tätig wird, wenn es sich um Punkte handelt, die für den EWR von Interesse sind.

Relations

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