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Entschließung des Rates vom 5. Oktober 1995 über die Zusammenarbeit mit Drittländern in Jugendfragen

CELEX
31995Y1110(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1995-10-05
In force since
1995-10-05
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 5. Oktober 1995 über die Zusammenarbeit mit Drittländern in Jugendfragen Amtsblatt Nr. C 296 vom 10/11/1995 S. 0011 - 0012 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 5. Oktober 1995 über die Zusammenarbeit mit Drittländern in Jugendfragen (95/C 296/04) 1. Der Rat erinnert daran, daß in der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister vom 26. Juni 1991 über vorrangige Maßnahmen für die Jugend der Wunsch geäußert wird, die Zusammenarbeit im Bereich des Austausches und der Mobilität der Jugendlichen mit den EFTA-Ländern und den Ländern Mittel- und Osteuropas sowie im Rahmen des Nord-Süd-Dialogs zu verstärken.

Er stellt fest, daß die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates (9. und 10. Dezember 1994 in Essen) auf die Einbeziehung der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder (MOEL) in die Gemeinschaftsprogramme - darunter "Jugend für Europa" - sowie auf den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Europa und dem Mittelmeerraum abzielen. Er hebt hervor, daß im Rahmen des Programms "Jugend für Europa III", das durch Beschluß Nr. 818/95/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 angenommen wurde, der Austausch mit Drittländern gefördert wird. Er verweist auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates (Cannes, 26. und 27.

Juni 1995) zur Bekämpfung des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit. Er weist darauf hin, daß in dem Bericht des Rates vom 12. Juni 1995 an den Europäischen Rat in Cannes über den Standpunkt, den die Europäische Union auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz in Barcelona vertreten sollte, die Bedeutung anerkannt wird, die der Zusammenarbeit im Jugendbereich bei der Aufgabe zukommt, den Austausch zwischen den verschiedenen Gruppen der Gesellschaft zu fördern und den Dialog zwischen der Europäischen Union und ihren Partnern im Mittelmeerraum zu vertiefen. Er begrüßt die Ergebnisse, die im Rahmen der vorrangigen Maßnahmen für die Jugend im Bereich des Austauschs mit Drittländern erzielt worden sind, sowie die vom Europarat bereits geleistete Arbeit.

2. Zu den weiter unten genannten Bereichen verweist der Rat auf folgendes: - die Schlußfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Minister vom 30. November 1994 (2) über die Förderung von Praktika für Jugendliche im Rahmen eines freiwilligen Dienstes; - die Entschließung vom 31. März 1995 über die Zusammenarbeit bei der Jugendinformation und bei Studien im Jugendbereich. Der Rat kommt gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Cannes überein, die Zusammenarbeit mit den Drittländern, mit denen die Gemeinschaft Assoziationsabkommen bzw. Kooperationsabkommen geschlossen hat, in den unten aufgeführten Bereichen zu verstärken.

Bei der Entwicklung dieser Zusammenarbeit muß dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 3 b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung getragen werden. Bereiche der Zusammenarbeit - Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, die im Jugendbereich tätig sind, - Ausbildung von Jugendbetreuern, - Information der Jugendlichen, - Jugendaustausch, - Freiwilligendienst von Jugendlichen. a) Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, die im Jugendbereich tätig sind Der Rat stellt fest, daß die demokratischen Jugendstrukturen in den Drittländern untereinander wie auch gegenüber denen der Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind; dadurch wird zuweilen das Zustandekommen einer wirksamen Zusammenarbeit erschwert.

Der Rat hält es für zweckmäßig, die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Stellen zu unterstützen, indem durch Studienreisen, Praktika oder andere Maßnahmen der Informations- und Erfahrungsaustausch über gemeinschaftliche, einzelstaatliche, regionale oder örtliche Programme im Jugendbereich gefördert wird. b) Ausbildung von Jugendbetreuern Der Rat ist sich dessen bewußt, welch grundlegende Rolle die Jugendbetreuer sowie die Verantwortlichen der Jugendverbände beim interkulturellen Lernprozeß der Jugendlichen, bei der Entwicklung der Werte einer demokratischen Gesellschaft und bei der Wahrung und Förderung der kulturellen Vielfalt spielen.

Er unterstreicht, daß es wichtig ist, die Jugendbetreuer und die Verantwortlichen von Jugendverbänden dazu anzuregen, daß sie die gesellschaftliche und kulturelle Realität der Drittländer bei ihrer Arbeit mit den Jugendlichen berücksichtigen, um damit - in Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten - die Intoleranz, den Rassismus und die Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen und die Solidarität zu fördern. Des weiteren hält er es für angebracht, die Ausbildung von Jugendbetreuern und Verantwortlichen von Jugendverbänden aus Drittländern unter Berücksichtigung der in diesem Bereich gesammelten Erfahrungen der Mitgliedstaaten und des Europarates zu unterstützen. c) Information der Jugendlichen Der Rat unterstreicht die Bedeutung, die der Aufgabe zukommt, den Zugang der Jugendlichen zu klaren, wirksamen und vollständigen Informationen über alle Bereiche ihres täglichen Lebens zu erleichtern und damit die Grundvoraussetzung für ihre aktive Mitwirkung in der Gesellschaft zu schaffen.

Er betrachtet es als notwendig, den Aufbau von Informations- und Beratungsstellen für Jugendliche zu unterstützen, die den Erfahrungsaustausch und die Verknüpfung von in den Mitgliedstaaten und den Drittländern bereits bestehenden Informationsnetzen fördern. d) Jugendaustausch Der Rat unterstreicht die Bedeutung des Austauschs zwischen Jugendgruppen und -verbänden der Mitgliedstaaten und der Drittländer als Mittel, das geeignet ist, andersartige Situationen und Kulturen zu verstehen, sich gegenseitig achten zu lernen, Solidarität zu zeigen sowie intoleranten, rassistischen und fremdenfeindlichen Verhaltensweisen vorzubeugen.

Er hält es für angebracht, die im Rahmen der Aktion D des Programms "Jugend für Europa III" gebotenen Möglichkeiten zu nutzen, um insbesondere die Qualität der Austauschprogramme zu verbessern. e) Freiwilligendienst von Jugendlichen Der Rat unterstreicht, daß es wichtig ist, die Werte der Solidarität unter den Jugendlichen zu fördern, so wie es die Aktion A II des Programms "Jugend für Europa III" vorsieht. Im Geiste der Schlußfolgerungen vom 30. November 1994 über die Förderung von Praktika für Jugendliche im Rahmen eines freiwilligen Dienstes erkennt er die Anstrengungen der Mitgliedstaaten an und ruft die Jugendlichen zur Teilnahme an einem freiwilligen Dienst im Rahmen von Aktionen auf, die in den Drittländern, einschließlich der Entwicklungsländer, mit denen die Gemeinschaft Assoziations- bzw.

Kooperationsabkommen geschlossen hat, zu entwickeln wären. 3. Der Rat - ist der Auffassung, daß den obengenannten Bereichen bei der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern im Jugendbereich Vorrang einzuräumen ist; - hebt die Notwendigkeit hervor, in diesem Bereich mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen eng zusammenzuarbeiten; - tritt dafür ein, daß mit Hilfe der Kommission der Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken gefördert wird, die aus der bisherigen Zusammenarbeit mit bestimmten Drittländern und Regionen im Jugendbereich gewonnen wurden; - ersucht die Kommission, ihn über die Durchführung und die Bewertung der Tätigkeiten während der Einleitungsphase der Aktion D des Programms "Jugend für Europa" zu unterrichten; - ersucht die Kommission, für eine engere Verbindung zwischen den Maßnahmen im Rahmen des Programms "Jugend für Europa" und etwaigen Maßnahmen im Rahmen anderer Gemeinschaftsprogramme der Zusammenarbeit mit Drittländern zu sorgen und dabei zu berücksichtigen, daß in der Gemeinschaft und den Drittländern Strukturen bestehen, die zwecks finanzieller Unterstützung solcher Aktivitäten in Anspruch genommen werden könnten; - beauftragt den Ausschuß der Ständigen Vertreter, Maßnahmen, die im Rahmen dieser Entschließung durchgeführt werden, zu verfolgen - soweit diese Maßnahmen nicht unter das Programm "Jugend für Europa" fallen und unbeschadet anderer Gesetzgebungsinitiativen der Kommission - und gegebenenfalls geeignete Leitlinien für ihre Weiterentwicklung auszuarbeiten.

(1) ABl. Nr. L 87 vom 20. 4. 1995. (2) ABl. Nr. C 348 vom 9. 12. 1994.

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