Entschließung des Rates vom 23. November 1995 zum Grünbuch "Für eine Energiepolitik der Europäischen Union" Amtsblatt Nr. C 327 vom 07/12/1995 S. 0003 - 0004 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 23. November 1995 zum Grünbuch "Für eine Energiepolitik der Europäischen Union" (95/C 327/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß die Veröffentlichung des Grünbuchs der Kommission "Für eine Energiepolitik der Europäischen Union" am 11. Januar 1995 einen wichtigen Schritt bei der Debatte über eine Energiepolitik der Europäischen Union darstellt; 2. NIMMT mit Befriedigung ZUR KENNTNIS, daß mit den Energiebehörden der Mitgliedstaaten sowie den Organisationen der Energiefirmen und den Verbraucherverbänden in der Union Konsultationen über das Grünbuch "Für eine Energiepolitik der Europäischen Union" durchgeführt worden sind;
3. ERINNERT DARAN, daß entsprechend seinen Schlußfolgerungen vom 29. November 1994 die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, die Erhöhung der Versorgungssicherheit, die Lebensqualität der Bürger und die Verbesserung des Umweltschutzes, unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen, als Hauptziele der Energiepolitik anzusehen sind. Bei diesen Zielen ist auch dem Subsidiaritätsprinzip sowie dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt Rechnung zu tragen; 4. IST DER ANSICHT, daß sich alle energiepolitischen Überlegungen auf die nachstehenden Bemerkungen und Grundsätze stützen sollten: - Die Gemeinschaft hat unbeschadet der Rolle der Mitgliedstaaten und der Industrie gemäß den Bestimmungen der Verträge eine Reihe von Zuständigkeiten, zu denen es gehört, die Lösungsansätze der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft gemeinsam zu prüfen. - Es werden stets größere Unsicherheiten hinsichtlich langfristiger wirtschaftlicher Vorhersagen über den Energieverbrauch bestehen, die bei der Festlegung der langfristigen Energiepolitik zu berücksichtigen sind; die Energiepolitik muß daher - sofern sie langfristig angelegt ist - die allgemeinen Rahmenbedingungen definieren, aufgrund deren insbesondere die Unternehmen diese Ungewißheiten bei ihren Investitionsentscheidungen entsprechend mitberücksichtigen können. - Es ist ein sachdienlicher institutioneller Rahmen im Energiebereich zu schaffen, bei dem zu berücksichtigen ist, daß der Binnenmarkt vollendet werden muß und daß die allgemeinen Wettbewerbsgrundsätze sowie die Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, falls sie bestehen, nach Maßgabe des Vertrages zu beachten sind. - Voraussetzungen für die Versorgungssicherheit und die Bedienung der Energienachfrage zu wirtschaftlich und ökologisch akzeptablen Bedingungen sind insbesondere Diversifizierung und Flexibilität der Versorgung, rationelle Energienutzung in allen Bereichen sowie eine entsprechende Politik im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung. - Die Mittel zur Beförderung fossiler Brennstoffe und von Elektrizität, einschließlich der Netze, tragen zur Sicherheit der Versorgung in der Europäischen Union sowie zur Durchführung des Energie-Binnenmarktes bei und sind daher in geeigneter Weise auszubauen. - Aufgrund der offensichtlichen Verknüpfung zwischen Energiepolitik und Umwelt- bzw.
Klimaschutz ist es erforderlich, die wechselseitigen Beziehungen zwischen umweltpolitischen und energiepolitischen Initiativen eingehend zu bewerten. - Für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften, die für das Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union stark maßgebend ist, ist Energie ein entscheidender, langfristiger Faktor. - Engere Beziehungen mit Drittstaaten sind nicht nur für die Versorgungssicherheit der Europäischen Union, sondern auch deswegen unabdingbar, weil die Zusammenarbeit im Energiebereich zu wirtschaftlicher Entwicklung und politischer Stabilität beitragen kann. - Da sich Entscheidungen im Energiebereich auf die grundlegenden Parameter des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts auswirken, muß das Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei der Ausarbeitung der Energiepolitik sowie der Aktionen und Programme im Energiebereich angemessen berücksichtigt werden;
5. IST DER ANSICHT, daß für eine verbesserte Konvergenz der Energiepolitiken innerhalb der Europäischen Union zunächst der Rückgriff auf bestehende Gemeinschaftsinstrumente zu prüfen ist; ferner sollten die obigen Bemerkungen und Grundsätze berücksichtigt und die nachstehenden Ziele verfolgt werden: - Integration der Energiepolitiken, einschließlich der Vollendung des Binnenmarktes bei Erdgas und Elektrizität, in die Strategie für erneutes Wachstum, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und Zusammenhalt innerhalb der Europäischen Union, - Bewertung der vorhandenen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Energiebereich in regelmäßigen Zeitabständen sowie erforderlichenfalls Aufhebung entbehrlich gewordener Rechtsvorschriften, - stärkere Angleichung von Energie- und Umweltzielen und zu diesem Zweck Berücksichtigung und - soweit erforderlich und praktisch durchführbar - Ausbau von Instrumenten wie wirtschaftlichen Anreizen, Internalisierung der Umweltkosten und Verbreitung von Informationen, - Ausbau der erforderlichen Energieinfrastruktur, insbesondere Schaffung transeuropäischer Netze, bei entsprechendem Bedarf und zu wirtschaftlich tragfähigen Bedingungen, - Verbesserung der Beziehungen zu den Drittländern im Energiebereich und, gegebenenfalls, Ausarbeitung internationaler Übereinkommen, beispielsweise mit den Unterzeichnerstaaten des Vertrags über die Energiecharta und mit den Mittelmeerländern, zur Herstellung des notwendigen Dialogs über die grundlegenden Aspekte der Energiepolitik, - Förderung von rationeller Energienutzung und Energieeinsparung einschließlich beispielsweise der Verkehrsvermeidung und gegebenenfalls der Kraft-Wärme-Kopplung sowie Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen und einheimischer Ressourcen zwecks Umweltschutz und zwecks Verringerung der Energieabhängigkeit zu zufriedenstellenden wirtschaftlichen Bedingungen, - Evaluierung der laufenden und Prüfung der erforderlichenfalls zu treffenden Maßnahmen unter eventueller Berücksichtigung unter anderem der Rolle der Internationalen Energie-Agentur und des Umfangs ihrer Zuständigkeit für Versorgungsquellen, um der Gefahr möglicher Versorgungsunterbrechungen zu begegnen und zur langfristigen Versorgungssicherheit beizutragen, - Diversifizierung der Versorgung zwecks Stabilisierung des Energiesektors unter Berücksichtigung aller Formen der Energieerzeugung, vorbehaltlich der Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über die Sicherheit und den Umweltschutz;
6. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß das Funktionieren des Binnenmarktes eine Verstärkung der Konsultationen und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Gemeinschaft sowie die Entwicklung gemeinschaftlicher Analysemethoden insbesondere in bezug auf das Funktionieren der Marktmechanismen erfordert, die dem Entscheidungsprozeß in der Gemeinschaft dienlich sein könnten; 7. ERSUCHT die Kommission, bei der Ausarbeitung des Weißbuchs ihre umfassenden Konsultationen insbesondere mit den Mitgliedstaaten fortzusetzen.