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Entschließung des Rates vom 20. Dezember 1995 über die gegenseitige Anerkennung der Gültigkeit ärztlicher Verschreibungen in den Mitgliedstaaten

CELEX
31995Y1230(04)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1995-12-20
In force since
1995-12-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 20. Dezember 1995 über die gegenseitige Anerkennung der Gültigkeit ärztlicher Verschreibungen in den Mitgliedstaaten Amtsblatt Nr. C 350 vom 30/12/1995 S. 0005 - 0005 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 20. Dezember 1995 über die gegenseitige Anerkennung der Gültigkeit ärztlicher Verschreibungen in den Mitgliedstaaten (95/C 350/04) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat vertritt in seiner Entschließung vom 30. November 1995 über die Einbeziehung der Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in die Gemeinschaftspolitiken die Auffassung, daß die Gemeinschaft den gesundheitlichen Auswirkungen der Vorschläge für Maßnahmen in einer Reihe von Bereichen, zu denen der freie Warenverkehr gehört, besondere Aufmerksamkeit zuwenden muß.

Die Maßnahmen, die auf ein besseres Verständnis der Auswirkungen des freien Warenverkehrs und insbesondere des freien Verkehrs von Arzneimitteln auf die menschliche Gesundheit abzielen und die diese Fragen zum Gegenstand haben, müssen Teil der globalen Strategie der Gemeinschaft für ihr Tätigwerden im Bereich der öffentlichen Gesundheit sein. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. Patienten, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen reisen, könnten in der Praxis auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie Medikamente kaufen wollen, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Arzt verschrieben wurden.

Nach dem Vertrag sowie der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (1) sind alle Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit im Bereich der Niederlassung und der Dienstleistungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufs untersagt. Diese Entschließung berührt nicht die Vorschriften für die Finanzierung bzw. die Erstattung von Arzneimitteln durch die nationalen Sozialversicherungssysteme. Diese Entschließung betrifft ferner nicht die Verschreibung von in den internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen als Suchtmittel bzw. als psychotrope Stoffe eingestuften Substanzen in einer Dosis, aufgrund deren diese Substanzen in den Geltungsbereich der Übereinkommen fallen - ERSUCHT die Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten der zuständigen internationalen Organisationen die gegenwärtige Lage bei der gegenseitigen Anerkennung der ärztlichen Verschreibungen in den Mitgliedstaaten zu untersuchen.

Dabei sollte folgendes analysiert werden: - Umfang der Probleme, die sich in der Praxis stellen; - Vorkehrungen, die es ermöglichen, daß der Apotheker den Inhalt der ärztlichen Verschreibungen zweifelsfrei erkennen kann und Irrtümer bei der Abgabe der Arzneimittel ausgeschaltet werden; - Betrugstatbestände, insbesondere aufgrund von in betrügerischer Absicht gedruckten oder gestohlenen Verschreibungsvordrucken. (1) ABl. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1.

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