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96/171/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 12. Januar 1996 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stillegung des fortgeschrittenen gasgekühlten Reaktors Windscale am Standort UKAEA Windscale, Cumbria, Vereinigtes Königreich, nach Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der englische Text ist verbindlich)

CELEX
31996A0171
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1996-01-12
In force since
1996-01-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/171/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 12. Januar 1996 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stillegung des fortgeschrittenen gasgekühlten Reaktors Windscale am Standort UKAEA Windscale, Cumbria, Vereinigtes Königreich, nach Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 048 vom 27/02/1996 S. 0013 - 0013 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 12. Januar 1996 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stillegung des fortgeschrittenen gasgekühlten Reaktors Windscale am Standort UKAEA Windscale, Cumbria, Vereinigtes Königreich, nach Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der englische Text ist verbindlich) (96/171/Euratom) Am 17.

Juli 1995 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs nach Artikel 37 Euratom-Vertrag die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stillegung des fortgeschrittenen gasgekühlten Reaktors Windscale am Standort UKAEA Windscale, Cumbria, mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Konsultation der Sachverständigengruppe, deren Bericht beigefügt ist, hat die Kommission die folgende Stellungnahme erarbeitet: a) Die Entfernung der Anlage von dem nächstgelegenen Punkt des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats, nämlich Irlands, beträgt 180 km. b) Unter normalen Betriebsbedingungen verursachen die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe eine Belastung der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten, die unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant ist. c) Schwachaktive radioaktive Feststoffabfälle werden an dem von BNF plc betriebenen Standort Drigg entsorgt.

Mittelaktive Abfälle sollen am Standort zwischengelagert werden, bis ein geeignetes nationales Endlager zur Verfügung steht. Nichtaktive Abfälle werden nach entsprechender Überwachung der Kontaminationsniveaus aus der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle entlassen. Ein Teil dieser Abfälle wird zum Recycling auf dem Markt angeboten; die zuständigen Behörden werden aufgefordert, die Kommission über Mengen und Art des betreffenden Materials auf dem laufenden zu halten. d) Bei nicht geplanten Ableitungen radioaktiver Stoffe infolge eines Unfalls der in den allgemeinen Angaben berücksichtigten Größenordnung wären die von der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten möglicherweise empfangenen Dosen unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß nicht davon auszugehen ist, daß der Plan zu Stillegung des fortgeschrittenen gasgekühlten Reaktors Windscale am Standort UKAEA Windscale im Normalbetrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben berücksichtigten Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens und Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursacht, die unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikant wäre. Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission

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