96/91/EG: Beschluß des Rates vom 22. Januar 1996 zur Genehmigung der Änderung von Artikel VII der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten Amtsblatt Nr. L 021 vom 27/01/1996 S. 0069 - 0070 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Januar 1996 zur Genehmigung der Änderung von Artikel VII der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten (96/91/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
Die am 13. September 1973 in Danzig unterzeichnete Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten wurde durch das am 11. November 1982 in Warschau unterzeichnete Protokoll der Konferenz der Vertreter der vertragschließenden Staaten der Konvention geändert. Am 18. März 1984 ist die Gemeinschaft der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten beigetreten (3). Auf der 20. Tagung der Internationalen Ostseefischereikommission wurde über eine Änderung von Artikel VII der Konvention verhandelt, um die finanziellen Beiträge der vertragschließenden Staaten besser an die ihnen nach Maßgabe der Konvention zugeteilten Fischereiressourcen anzupassen.
Die vorgeschlagene Änderung tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Depositarregierung von allen vertragschließenden Staaten die Notifizierung über die Annahme dieser Änderung erhalten hat. In Anbetracht der Fischereirechte, die der Gemeinschaft im Rahmen der Konvention zustehen, liegt es im Interesse der Gemeinschaft, die vorgeschlagene Änderung zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Änderung von Artikel VII der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten wird von der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Änderung ist diesem Beschluß beigefügt.
Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, der Depositarregierung gemäß Artikel XVI der Konvention die Annahme durch die Gemeinschaft zu notifizieren. Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 1996. Im Namen des Rates Der Präsident W. LUCCHETTI (1) ABl. Nr. C 252 vom 28. 9. 1995, S. 8. (2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 4.