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96/191/EG: Beschluß des Rates vom 26. Februar 1996 über den Abschluß des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)

CELEX
31996D0191
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1996-02-26
In force since
1996-02-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/191/EG: Beschluß des Rates vom 26. Februar 1996 über den Abschluß des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) Amtsblatt Nr. L 061 vom 12/03/1996 S. 0031 - 0031 BESCHLUSS DES RATES vom 26. Februar 1996 über den Abschluß des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) (96/191/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission beteiligte sich im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen zum Abschluß eines Übereinkommens über den Schutz der Alpen (Alpenkonvention); dieses wurde am 7. November 1991 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. Der Abschluß des Übereinkommens ist ein Teil des Beitrags der Gemeinschaft zu den internationalen Umweltschutzaktionen, die in der Entschließung des Rates vom 16. Dezember 1992 über das fünfte Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz vorgeschlagen wurden. Der Schutz der Alpen gehört wegen des grenzüberschreitenden Charakters der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Probleme des Alpenraums zu den wichtigsten Aufgaben aller Mitgliedstaaten.

Die Gemeinschaft sollte aus diesen Gründen das Übereinkommen genehmigen. Im Hinblick auf ein rasches Inkrafttreten des Übereinkommens sollten die Unterzeichnerstaaten möglichst bald ihre diesbezüglichen Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsverfahren abschließen, damit die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ihre Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden hinterlegen können - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Übereinkommen über den Schutz der Alpen (Alpenkonvention) wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person oder Personen zu bestellen, die befugt sind, im Namen der Gemeinschaft die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 12 des Übereinkommens bei der Republik Österreich zu hinterlegen. Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 1996. Im Namen des Rates Der Präsident W. LUCCHETTI (1) ABl. Nr. C 278 vom 5. 10. 1994, S. 8. (2) ABl. Nr. C 18 vom 23. 1. 1995, S. 426. (3) ABl. Nr. C 110 vom 2. 5. 1995, S. 1.

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