Beschluß des Generalsekretärs des Rates vom 27. Februar 1996 über Gebühren im Rahmen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten Amtsblatt Nr. C 074 vom 14/03/1996 S. 0003 - 0003 BESCHLUSS DES GENERALSEKRETÄRS DES RATES vom 27. Februar 1996 über Gebühren im Rahmen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (96/C 74/02) DER GENERALSEKRETÄR DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Beschluß 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Zugang zu einem Ratsdokument kann durch Genehmigung der persönlichen Einsichtnahme in das betreffende Dokument oder durch Versendung einer Kopie auf Kosten des Antragstellers gewährt werden.
Um die Verwaltungskosten der Bereitstellung zu decken, ist eine Gebühr für die Bereitstellung von Kopien der im Rahmen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten angeforderten Dokumente festzulegen - BESCHLIESST: Artikel 1 Im Rahmen des Beschlusses 93/731/EWG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten wird vom Generalsekretariat des Rates für die Ablichtung eines Dokuments von über 30 Seiten auf Papier eine Gebühr von 10 ECU zuzüglich 0,036 ECU pro Blatt erhoben. Die Gebühren für andere Informationsträger werden von Fall zu Fall festgelegt, dürfen jedoch einen zumutbaren Betrag nicht überschreiten.
Artikel 2 Dieser Beschluß tritt einen Monat nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Er gilt nur für ab diesem Zeitpunkt eingehende Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten. Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 1996. Jürgen TRUMPF Generalsekretär des Rates der Europäischen Union