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96/434/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. März 1996 über eine beabsichtigte Beihilfe Italiens für Unternehmen, die aufgrund ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung von mit den Artikeln 92 und 93 des Vertrags unvereinbaren Beihilfen zahlungsunfähig sind (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31996D0434
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1996-03-20
In force since
1996-07-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/434/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. März 1996 über eine beabsichtigte Beihilfe Italiens für Unternehmen, die aufgrund ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung von mit den Artikeln 92 und 93 des Vertrags unvereinbaren Beihilfen zahlungsunfähig sind (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 180 vom 19/07/1996 S. 0031 - 0033 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. März 1996 über eine beabsichtigte Beihilfe Italiens für Unternehmen, die aufgrund ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung von mit den Artikeln 92 und 93 des Vertrags unvereinbaren Beihilfen zahlungsunfähig sind (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/434/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe:

I Mit Schreiben vom 20. Dezember 1994 teilte die Kommission der italienischen Regierung ihren Beschluß mit, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags in bezug auf das Gesetz Nr. 80/1993 einzuleiten, das die im Gesetz Nr. 95/1979 vorgesehene Sonderverwaltung auf Unternehmen ausdehnt, die zahlungsunfähig sind, weil sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen aufgrund von Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane nach den Artikeln 92 und 93 des Vertrags zurückzahlen müssen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission in einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) veröffentlichten Mitteilung sowohl die italienische Regierung als auch die übrigen Mitgliedstaaten und andere Beteiligte zur Stellungnahme aufgefordert.

Außer der italienischen Regierung hat sich niemand in dieser Angelegenheit geäußert. II Die italienische Regierung hat mit Schreiben vom 9. Februar 1995 Stellung genommen und mit Schreiben vom 23. Juni 1995 und 12. Januar 1996 zusätzliche Auskünfte erteilt. III Die beanstandeten Maßnahmen betreffen die Anwendung des Sonderverwaltungsgesetzes Nr. 95/1979 auf "Unternehmen, deren Zahlungsunfähigkeit dadurch bedingt ist, daß sie dem Staat, öffentlichen Einrichtungen oder überwiegend öffentlichen Unternehmen mindestens 51 % der bereitgestellten Mittel, jedoch nicht weniger als 50 Mrd. Lire in Anwendung der Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zurückzahlen müssen".

Der italienischen Regierung zufolge wurden die fraglichen Bestimmungen nur in einem einzigen Fall - bei dem Unternehmen Nuova Cartiera di Arbatax - angewandt, der Gegenstand der Entscheidung 92/296/EWG der Kommission (2) war. Laut Telex der italienischen Regierung vom 3. Juni 1992 ist die Rückzahlung der in der genannten Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen in der Bilanz des betreffenden Unternehmens ausgewiesen; allerdings läßt sich aus der Tatsache, daß die betreffenden Beträge buchhalterisch als Verbindlichkeit festgehalten sind, nicht schließen, ob die Gelder auch tatsächlich zurückgezahlt wurden.

Außerdem gaben die italienischen Behörden ihre Absicht bekannt, einen Verwaltungsausschuß einzurichten, der die Kriterien für die Anwendung des Gesetzes Nr. 95/1979 einschließlich aller nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen u. a. auch im Hinblick auf die Aufhebung der beanstandeten Bestimmungen des Gesetzes Nr. 80/1993 prüfen soll. IV Die fraglichen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 80/1993 stellen eine staatliche Beihilferegelung im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags bzw. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar, weil sie den bereits begünstigten Unternehmen - derzeit nur Nuova Cartiera di Arbatax - und allen künftigen Begünstigten die Möglichkeit einräumen, weiterhin Vorteile aus Beihilfen zu ziehen, die für nach dem Gemeinschaftsrecht unzulässig erklärt worden sind.

Diese Vorteile in Form öffentlicher Zuwendungen, die das betreffende Unternehmen kraft früherer Entscheidungen der Kommission oder Rechtsprechung des Gerichtshofs zurückzuzahlen hat, und möglicher Bürgschaften, die der italienische Staat gemäß Artikel 2a des Gesetzes Nr. 95/1979 übernehmen kann, sind für Unternehmen bestimmt, die zahlungsunfähig sind, weil sie Beihilfen zurückerstatten müssen, die die Kommission und gegebenenfalls der Gerichtshof als mit den Artikeln 92 und 93 des Vertrags unvereinbar erachtet hat. Nach dem Gesetz Nr. 95/1979 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 80/1993 und der Definition im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (3) sind die durch die beanstandete Maßnahme begünstigten Unternehmen als Großunternehmen einzustufen, deren Tätigkeit sich normalerweise auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt.

Die fraglichen Bestimmungen räumen den Begünstigten einen unrechtmäßigen Vorteil ein, der zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann. Da sich das Gesetz Nr. 80/1993 auf Beihilfen bezieht, die die Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt hat, und auch dann greift, wenn der Gerichtshof die Begründetheit der diesbezüglichen Entscheidungen bestätigt hat, laufen die Bestimmungen letztlich darauf hinaus, daß die Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane zur Rückforderung der nach dem Gemeinschaftsrecht unzulässigen Beihilfen nicht ausgeführt werden und der unrechtmäßige Vorteil, der durch diese Entscheidungen eigentlich beseitigt werden sollte, fortbesteht.

Die genannte Regelung gilt darüber hinaus für das gesamte Hoheitsgebiet der Italienischen Republik und alle Wirtschaftszweige, so daß sie weder eine sektorale noch eine regionale Zielsetzung hat. Hinzu kommt, daß sie mangels sektoraler Beschränkungen auch auf Unternehmen in sensiblen Sektoren anwendbar ist, in denen die Gemeinschaft streng über die Gewährung staatlicher Beihilfen wacht. Die italienische Regierung argumentiert, daß die Anwendung des Gesetzes Nr. 80/1993 im Fall Nuova Cartiera di Arbatax nicht mit der Übernahme einer Bürgschaft durch die öffentliche Hand gemäß Artikel 2a des Gesetzes Nr.

95/1979 verbunden war, weshalb auch keine staatliche Beihilfe in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 80/1993 vorliegt. Dies bedeutet allerdings nur, daß in dem konkreten Fall über die in der Entscheidung 92/296/EWG beanstandeten Beihilfen hinaus keine weiteren öffentlichen Mittel gewährt wurden. Das italienische Gesetz Nr. 80/1993 läuft darauf hinaus, die Rückzahlung unrechtmäßiger, da mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbarer staatlicher Beihilfen zu unterbinden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu vereiteln, indem es verhindert, daß Vorteile beseitigt werden, die den Unternehmen aus diesen Beihilfen entstanden sind und die den Wettbewerb im innergemeinschaftlichen Handel verzerren können.

Eine derartige Rechtsvorschrift stellt für sich genommen eine staatliche Beihilferegelung dar, die nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen weder mit dem Gemeinsamen Markt noch mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist und auch nicht ausnahmsweise gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Vertrags bzw. Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen für vereinbar erklärt werden kann. Im Fall Nuova Cartiera di Arbatax geht es zwar nicht um die Gewährung zusätzlicher Beihilfen, sehr wohl aber um die Beibehaltung von Beihilfen, die bereits für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden sind und die der betreffende Mitgliedstaat zurückzufordern hat.

Auch in diesem Fall handelt es sich bei der Anwendung des Gesetzes Nr. 80/1993 daher um die Gewährung eines Vorteils in Form öffentlicher Zuwendungen und um die Bestätigung der Daseinsberechtigung dieser Beihilfe, die jedoch nach den einschlägigen Bestimmungen weder mit dem Gemeinsamen Markt noch mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist. Durch den Verweis auf die Anwendung des Gesetzes Nr. 95/1979 auf Unternehmen, die staatliche Beihilfen aufgrund von Entscheidungen gemäß den Artikeln 92 und 93 des Vertrags zurückzahlen müssen, stellt das Gesetz Nr. 80/1993 den begünstigten Unternehmen überdies staatliche Bürgschaften gemäß Artikel 2a des Gesetzes Nr.

95/1979 in Aussicht. Nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags bzw. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen und den Kriterien der Kommission für die Beurteilung staatlicher Bürgschaften (4) stellt die in Aussicht gestellte Übernahme von Bürgschaften eine staatliche Beihilfe im Sinne der Artikel 92ff des Vertrags bzw. 61ff EWR-Abkommen dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die vom Staat übernommene Bürgschaft tatsächlich mit der Auszahlung eines entsprechenden Betrags einhergeht, sobald das betreffende Unternehmen, dessen schwierige Lage durch die Zahlungsunfähigkeit offenkundig geworden ist, sich auf dem Kapitalmarkt nicht mehr das zur Deckung seiner Verbindlichkeiten erforderliche Darlehen beschaffen kann, oder ob die Bürgschaft keine Gegenleistung beinhaltet; im letzteren Fall würde sich die öffentliche Hand eindeutig nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Unternehmer verhalten.

Die Anwendung des Gesetzes Nr. 80/1993 geht daher in mehrerlei Hinsicht mit der Gewährung staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen einher. V Bei den fraglichen Maßnahmen handelt es sich auch deshalb um unrechtmäßig gewährte Beihilfen, weil sie unter Umgehung des in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags vorgesehenen Verfahrens erlassen wurden. Die italienische Regierung hat die Maßnahmen erst - nachdem sie bereits Ende 1992 ausgelaufen waren - im Jahr 1993 und nach förmlicher Aufforderung durch die Kommission notifiziert. Da mit ihnen außerdem eine neue Beihilferegelung eingeführt wird, können sie auch nicht als Beihilfen im Rahmen der bestehenden Beihilferegelung E 13/92 in bezug auf Gesetz Nr.

95/1979 angesehen werden, das gegenwärtig gemäß Artikel 93 Absatz 1 des Vertrags überprüft wird (5). VI Aus den dargelegten Gründen stellt das Gesetz Nr. 80/1993 somit eine staatliche Beihilfe dar, die nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt bzw. dem EWR-Abkommen unvereinbar ist. Es kommt auch nicht für eine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Vertrags bzw. Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen vorgesehenen Ausnahmen in Betracht, wonach Beihilfen zulässig sind, wenn sie einzelnen Verbrauchern oder zur Beseitigung von Schäden gewährt werden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, wenn sie eine regionale, sektorale oder kulturelle Zielsetzung haben oder wenn sie unmittelbar der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse dienen.

Die fraglichen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 80/1993 sind insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, als sie - auch wenn sie nicht mit der Gewährung zusätzlicher öffentlicher Mittel einhergehen - zulassen, daß Unternehmen, die staatliche Beihilfen eigentlich aufgrund von Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane gemäß den Artikeln 92 und 93 des Vertrags zurückzahlen müßten, weiterhin die damit verbundenen Vorteile genießen, indem sie sich der Rückzahlung entgegen ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entziehen und darüber hinaus gegebenenfalls noch weitere Vorteile in Form staatlicher Bürgschaften gemäß Artikel 2a des Gesetzes Nr.

95/1979 in Anspruch nehmen können. Diese unhaltbare Situation läßt sich nur dadurch bereinigen, daß die fraglichen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 80/1993 aufgehoben und die dem Unternehmen Nuova Cartiera di Arbatax seinerzeit gewährten staatlichen Beihilfen zurückerstattet werden, die die Kommission in der Entscheidung 92/296/EWG für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hat. Die italienische Regierung hat bislang noch keine diesbezüglichen Zusagen gemacht. Sie hat die Aufhebung der Bestimmungen lediglich als eine Möglichkeit für die Zukunft ins Auge gefaßt, falls der Verwaltungsausschuß, der sich mit der Überprüfung der Kriterien für die Anwendung des Gesetzes Nr.

95/1979 befaßt - aber keinerlei Entscheidungsbefugnisse hat - zu einem entsprechenden Ergebnis kommen sollte. Die Aufhebung der beanstandeten Bestimmungen des Gesetzes Nr. 80/1993 ist jedoch unabdingbar, um eine Regelung abzuschaffen, die den wiederholten Verstoß gegen die Artikel 92 und 93 des Vertrags und Artikel 61 und 62 EWR-Abkommen zuläßt. Da die fraglichen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 80/1993 auf die Rückzahlung von Beihilfen Anwendung gefunden haben, die dem Unternehmen Nuova Cartiera di Arbatax gewährt wurden, sind diese Mittel unverzüglich zurückzufordern, um die frühere Lage wiederherzustellen und alle wirtschaftlichen Vorteile zu beseitigen, die dem begünstigten Unternehmen seit Gewährung der Beihilfen entstanden sind (6) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die im Gesetz Nr. 80/1993 vorgesehenen Beihilfen des italienischen Staates sind zu Unrecht gewährt worden, weil sie der Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags vorab notifiziert wurden. Sie sind nach Artikel 92 des Vertrags und Artikel 61 EWR-Abkommen weder mit dem Gemeinsamen Markt noch mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar. Artikel 2 Italien hebt die fraglichen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 80/1993 auf. Artikel 3 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. März 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 220 vom 25. 8. 1995, S. 2. (2) ABl. Nr. L 159 vom 12. 6. 1992, S. 46. (3) Siehe Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2). (4) Siehe Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 und Mitteilung der Kommission (ABl. Nr. C 273 vom 18. 10. 1991, Punkt 38). (5) Siehe Mitteilung der Kommission (ABl. Nr. C 395 vom 31.

12. 1994, S. 2). (6) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1993 in der Rechtssache 142/87 (Tubemeuse), Slg. 1990, S. I-959.

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