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96/458/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 zur Genehmigung von Beihilfen Frankreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 1996 (Nur der französische Text ist verbindlich)

CELEX
31996D0458
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1996-04-30
In force since
1996-05-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/458/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 zur Genehmigung von Beihilfen Frankreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 1996 (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 191 vom 01/08/1996 S. 0045 - 0047 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1996 zur Genehmigung von Beihilfen Frankreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 1996 (Nur der französische Text ist verbindlich) (96/458/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9, gestützt auf die Entscheidung 95/465/EGKS vom 19. Juli 1995 (2), in der die Pläne zur Rücknahme der Fördertätigkeit im französischen Steinkohlenbergbau befürwortet werden, in Erwägung nachstehender Gründe: I Frankreich hat die Kommission mit Schreiben vom 12. Februar 1996 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS über finanzielle Maßnahmen unterrichtet, die es im Jahr 1996 zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen gedenkt.

Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gibt die Kommission eine Stellungnahme zu folgenden finanziellen Maßnahmen für das Jahr 1996 ab: - eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit bis zu 569 Millionen ffrs, mit der Betriebsverluste abgedeckt werden sollen; - eine Beihilfe zur Forschung und Entwicklung bis zu 15 Millionen ffrs; - eine Beihilfe zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen bis zu 3 831 Millionen ffrs. Die von Frankreich zugunsten des Steinkohlenbergbaus vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Bestimmungen des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und sind von der Kommission gemäß Artikel 9 zu genehmigen; die Kommission legt dabei die allgemeinen Ziele und Kriterien des Artikels 2 und die besonderen Kriterien der Artikel 4, 5 und 6 der genannten Entscheidung zugrunde.

Bei der Prüfung bewertet die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der genannten Entscheidung die Übereinstimmung der Maßnahmen mit den Plänen zur Rücknahme der Fördertätigkeit, die von der Kommission befürwortet wurden. II Der Betrag von 569 Millionen ffrs, den Frankreich gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zugunsten des Steinkohlenbergbaus zu zahlen gedenkt, soll die Betriebsverluste des Unternehmens Charbonnages de France teilweise ausgleichen. Die Beihilfe ist mit dem Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit des Unternehmens gekoppelt, der die völlige Einstellung der Förderung im Jahre 2005 vorsieht.

Angesichts der außergewöhnlichen sozialen und regionalen Konsequenzen, die sich aus der verringerten Fördertätigkeit ergeben, hat die französische Regierung im Einvernehmen mit den Sozialpartnern beschlossen, die Stillegungen bis zum Jahr 2005 zu staffeln. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Entscheidung hat die Kommission sich für das Kohlenwirtschaftsjahr 1996 vergewissert, daß die mitgeteilte Beihilfe je Tonne pro Produktionseinheit nicht die Differenz zwischen den Produktionskosten und den vorhersehbaren Einnahmen übersteigt. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich trägt diese Beihilfe zur Lösung der sozialen und regionalen Probleme bei, die sich aus der völligen oder teilweisen Stillegung von Förderkapazitäten ergeben.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und der von Frankreich übermittelten Informationen steht die für das Jahr 1996 vorgesehene Beihilfe im Einklang mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. III Der Betrag von 15 Millionen ffrs, den Frankreich gemäß Artikel 6 der Entscheidung an das Unternehmen Charbonnages de France zu zahlen gedenkt, soll die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Unternehmens unterstützen. Diese Beihilfe beträgt weniger als 20 % der gesamten FuE-Ausgaben des Unternehmens und ist in der Hauptsache für Arbeiten in folgenden Bereichen bestimmt:

Optimierung der Abbau- und Vortriebstechnik, Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen (insbesondere durch Forschungsarbeiten über Ergonomie, Bewetterung und Schlagwettersicherheit), Erweiterung des Einsatzes von Fernsteuerungen, Fernüberwachung und Fernübertragung von Informationen, Verbesserung des Umweltschutzes, sowie auf dem Gebiet der Kohlenutzung Verhalten der Kohle, Valorisierung der Aschen, Analyse der gasförmigen Schadstoffe und Entwicklung der Wirbelschichttechnik. Durch diese Beihilfe, die zu einer Verbesserung der Bergtechnik und folglich zu einer Verringerung der Produktionskosten beiträgt, kann eine gewisse Rückläufigkeit der Beihilfen erzielt werden.

Bei der Prüfung der Beihilfe hat sich die Kommission davon überzeugt, daß die Beihilfe den Regeln entspricht, die auf Gemeinschaftsebene für staatliche Beihilfen zur Forschung und Entwicklung gelten. Angesichts der obigen Erwägungen und der von Frankreich übermittelten Informationen ist die für 1996 vorgesehene Beihilfe mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. IV Mit der Beihilfe von 3 831 Millionen ffrs, die Frankreich zugunsten seines Steinkohlenbergbaus zu zahlen gedenkt, sollen die außergewöhnlichen Belastungen abgedeckt werden, die sich aus der Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus ergeben und die nicht an die laufende Förderung gekoppelt sind (Altlasten).

Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS deckt diese Beihilfe Belastungsarten ab, die im Anhang der Entscheidung im einzelnen aufgeführt sind: - ein Betrag bis zu 516 Millionen ffrs für Zahlungen von Sozialleistungen, die sich aus der Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters ergeben; - ein Betrag bis zu 155 Millionen ffrs für andere außergewöhnliche Aufwendungen, die auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge der Umstrukturierungen und Rationalisierungen zurückzuführen sind; - ein Betrag bis zu 72 Millionen ffrs für verbleibende Belastungen aufgrund von steuerlichen, gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen; - ein Betrag bis zu 189 Millionen ffrs für zusätzliche Arbeiten, die infolge der Umstrukturierungen nötig werden; - ein Betrag bis zu 22 Millionen ffrs für Bergschäden, die auf früher in Betrieb befindliche Schachtanlagen zurückzuführen sind; - ein Betrag bis zu 35 Millionen ffrs für außerordentliche Substanzverluste in Folge der Umstrukturierung der Industrie; - ein Betrag bis zu 2 842 Millionen ffrs für Mehrbelastungen, die auf die umstrukturierungsbedingte Verringerung der Beitragszahler und somit der Beiträge außerhalb des gesetzlichen Systems zur Deckung der sozialen Belastungen zurückzuführen sind.

Diese Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn der Betrag die Kosten nicht übersteigt. Nach Prüfung der übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, daß diese Voraussetzung erfuellt ist. Angesichts der vorstehenden Erwägungen und der von Frankreich übermittelten Informationen steht die für das Jahr 1996 vorgesehene Beihilfe mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes in Einklang. V Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muß die Kommission prüfen, daß die für die laufende Förderung genehmigten Beihilfen den in den Artikeln 4 und 6 der Entscheidung festgelegten Zielen ausdrücklich entsprechen.

Zu diesem Zweck muß sie über die gezahlten Beiträge und ihre Verteilung unterrichtet werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Frankreich wird ermächtigt, für das Jahr 1996 folgende Maßnahmen zugunsten seines Steinkohlenbergbaus durchzuführen: - Gewährung einer Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit bis zu 569 Millionen ffrs, mit der Betriebsverluste abgedeckt werden sollen; - Gewährung einer Beihilfe bis zu 15 Millionen ffrs für Forschung und Entwicklung; - Gewährung einer Beihilfe bis zu 3 831 Millionen ffrs zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen. Artikel 2 Frankreich teilt der Kommission spätestens bis zum 30.

September 1997 die für das Jahr 1996 im Rahmen dieser Entscheidung tatsächlich gezahlten Beträge mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. April 1996 Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 12. (2) ABl. Nr. L 267 vom 9. 11. 1995, S. 46.

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