96/484/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 13. März 1996 über eine staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an das EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 198 vom 08/08/1996 S. 0040 - 0046 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. März 1996 über eine staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an das EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/484/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf die Entscheidung Nr.
3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (1), nach Aufforderung der übrigen Mitgliedstaaten und betroffenen Dritten zur Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Entscheidung, in Anbetracht der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Am 19. Juli 1995 beschloß die Kommission, wegen einer Reihe von Darlehen in Höhe von insgesamt 24,1125 Mio. DM (12,82 Mio. ECU), die der Freistaat Bayern der Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH (im folgenden "NMH" genannt) zwischen Juli 1994 und März 1995 gewährt hat, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr.
3855/91/EGKS ("Stahlbeihilfenkodex") einzuleiten. Aufgrund der von der Bundesregierung vorgelegten Informationen war die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß die Vergabe dieser Darlehen an das Unternehmen möglicherweise nicht als Bereitstellung von Risikokapital entsprechend der üblichen Investitionspraxis in einer Marktwirtschaft anzusehen ist und daher eine mit dem Stahlbeihilfenkodex und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ("EGKS-Vertrag") nicht vereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann. Die Kommission hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 25.
September 1995 von ihrem Beschluß, das Verfahren zu eröffnen, unterrichtet und zur Stellungnahme sowie zur Übermittlung ergänzender Informationen, die sie für sachdienlich erachtet, aufgefordert. Die deutschen Behörden antworteten mit Schreiben vom 20. Oktober 1995, mit dem sie zusätzliche Angaben über die Motive der bayerischen Staatsregierung für die Darlehensvergabe machten und auf die Schreiben vom 13. Januar und 15. Mai 1995 verwiesen, die sie im Rahmen des am 30. November 1994 eingeleiteten Verfahrens (2) übermittelt hatten und in denen sie auch auf ihre Schreiben vom 15. Juli, 14.
September und 9. Dezember 1994 zum Verfahren bezüglich der im Rahmen des Privatisierungsplans der bayerischen Staatsregierung beabsichtigten Finanzierungsmaßnahmen zugunsten der NMH und der Lech-Stahlwerke GmbH (im folgenden "LSW" genannt) Bezug nahmen. Sie betonten, daß die Darlehen nur im Zusammenhang mit diesem Plan gesehen werden dürften (siehe die ausführliche Darstellung der Position der Bundesregierung in Abschnitt III). Die Kommission entschied am 4. April 1995 (3), daß der vorgesehene Verlustausgleich in Höhe von 125,7 Mio. DM (67,81 Mio. ECU) und der Investitionskostenzuschuß in Höhe von 56.
Mio. DM (29,78 Mio. ECU) zugunsten der NMH sowie der geplante Verlustausgleich von 20. Mio. DM (10,63 Mio. ECU) für LSW mit dem Stahlbeihilfenkodex unvereinbare staatliche Beihilfen seien und Bayern diese Beihilfen folglich nicht gewähren darf. Diese Maßnahmen waren im Zusammenhang mit der beabsichtigten Privatisierung der Gesellschaftsanteile, die der Freistaat Bayern an der NMH (45 %) und der LSW (19,734 %) hält, an die Aicher-Gruppe vorgesehen. Die Bundesregierung reichte Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein und beantragte, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären (4).
Die NMH erhob Klage beim Gericht erster Instanz und beantragte ebenfalls, die Entscheidung für nichtig zu erklären (5). Am 18. Oktober 1995 entschied die Kommission, daß Darlehen in Höhe von 49,825 Mio. DM (26,5 Mio. ECU), die der Freistaat Bayern der NMH zwischen März 1993 und August 1994 gewährte, eine mit dem Stahlbeihilfenkodex und dem EGKS-Vertrag unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten und daher zurückzuzahlen seien (6). Die Bundesregierung reichte Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein, beantragte, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären (7) und stellte einen Antrag nach Artikel 39 Absatz 2 EGKS-Vertrag.
Die NMH erhob Klage beim Gericht erster Instanz und beantragte, die Entscheidung für nichtig zu erklären (8). Das Schreiben, mit dem die Kommission die Bundesregierung von ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens in Kenntnis setzte, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (9), und die übrigen Mitgliedstaaten und betroffene Dritte wurden darin aufgefordert, sich zur Sache zu äußern. Im Zuge des vorliegenden Verfahrens hat die Kommission folgende Stellungnahme erhalten: Ein nationaler Stahlerzeugerverband verwies auf seine im Rahmen des am 30. November 1994 eingeleiteten Verfahrens abgegebene Stellungnahme, in der er auf einen Grundsatz in der Rechtsprechung über staatliche Beihilfen in der Gemeinschaft hingewiesen hatte, wonach im Fall eines Unternehmens mit gemischten Eigentumsverhältnissen wie der NMH das Verhalten des privaten Investors ein wesentlicher Indikator dafür ist, ob die Beteiligung des Staates als marktwirtschaftlich übliche Praxis angesehen werden kann.
Der Verband hob außerdem hervor, daß der Freistaat Bayern, der nur 45 % der Gesellschaftsanteile hielt, der einzige Anteilseigner war, der im Zeitraum Juli 1994 bis März 1995 Darlehen gewährte, wohingegen sich die anderen Gesellschafter nicht an der Finanzierung des Unternehmens beteiligten. Der Verband teilte daher die vorläufige Beurteilung der Kommission, daß die Darlehen eine staatliche Beihilfe darstellen können. Diese Stellungnahme wurde der Bundesregierung mit Schreiben vom 18. Januar 1996 mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Die deutschen Behörden antworteten mit Schreiben vom 13.
Februar 1996 und bekräftigten ihren Standpunkt, daß die Darlehen nur im Zusammenhang mit dem Privatisierungsplan der bayerischen Staatsregierung gesehen werden dürften. Den Angaben der Bundesregierung zufolge wurden die Darlehen gewährt, um den Betrieb des Unternehmens aufrechtzuerhalten, bis der Privatisierungsplan der bayerischen Staatsregierung schließlich durchgeführt werden kann. Da die Kommission im April 1995 entschieden hatte, daß die für die Privatisierung erforderlichen öffentlichen Finanzhilfen eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellen, könne der Privatisierungsplan jedoch erst realisiert werden, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diese Entscheidung für nichtig erklärt habe, wovon die Bundesregierung ausgehe.
Die deutschen Behörden wiesen darauf hin, daß der Freistaat Bayern eine Rückzahlung der Darlehen erwarten könne, wenn er seine Anteile behalte und die NMH ein besseres Unternehmensergebnis erziele. II Nach den vorliegenden Informationen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Am 16. April 1987 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte mbH ("Maxhütte") eröffnet. Der Konkursverwalter beschloß, den Betrieb des Unternehmens fortzuführen und einen Umstrukturierungsplan zu erstellen. Mitte 1990 übernahmen zwei neu gegründete Gesellschaften die Aktivitäten der Maxhütte i.
K. Die Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH (NMH) übernahm die EGKS-Produktpalette der vormaligen Maxhütte, die Rohrwerke Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH (RNM) die Rohrproduktion. Die NMH ist zu 85 % an der RNM beteiligt, die restlichen 15 % werden von Kühnlein, Nürnberg, der Haupthandelsvertretung für die erzeugten Stahlrohre, gehalten. Die ursprünglichen Gesellschafter der NMH waren der Freistaat Bayern (45 %), die Thyssen Edelstahlwerke AG (5,5 %), die Thyssen Stahl AG (5,5 %), die Lech-Stahlwerke GmbH (11 %), die Krupp Stahl AG (11 %), die Klöckner Stahl GmbH (11 %) und die Mannesmann Röhrenwerke AG (11 %) (10).
Der Freistaat Bayern übernahm 1988 einen Anteil von 19,734 % an der LSW, um dieser eine Beteiligung an der NMH zu ermöglichen. In ihrer Entscheidung vom 26. Juli 1988 kam die Kommission zu dem Schluß, daß die staatliche Beteiligung an den beiden Unternehmen keine Elemente einer staatlichen Beihilfe enthält (11). Im August 1992 unterrichtete die Bundesregierung die Kommission von der Absicht der bayerischen Staatsregierung, der NMH ein Darlehen in Höhe von 4,5 Mio. DM (2,4 Mio. ECU) zu gewähren. Die Kommission gelangte zur der Auffassung, daß dieses Darlehen keine staatliche Beihilfe darstellen würde, da alle privaten Gesellschafter bereit waren, entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen Darlehen zu gleichen Konditionen zu gewähren.
Der Freistaat habe sich somit wie die privaten Gesellschafter des Unternehmens verhalten. Von dieser Entscheidung und ihrer Begründung wurden die deutschen Behörden mit Schreiben vom 2. Februar 1993 in Kenntnis gesetzt (12). Mit Vertrag vom 7. Dezember 1992 und 3. März 1993 übertrug die Klöckner Stahl GmbH ihren Gesellschaftsanteil an der NMH an die Annahütte Max Aicher GmbH & Co. KG (im folgenden "Annahütte" genannt), Hammerau, zu einem Preis von 1,00 DM (0,53 ECU). Am 14. Juni 1993 übertrugen die Krupp Stahl AG, die Thyssen Stahl AG und die Thyssen Edelstahlwerke AG ihre Gesellschaftsanteile an der NMH zu einem Kaufpreis von 200 000 DM (106 382 ECU) an die LSW.
Die Übertragung der Anteile der genannten vier Gesellschafter auf die beiden zur Aicher-Gruppe gehörenden Unternehmen wurde am 21. März 1994 wirksam, nachdem die bayerische Staatsregierung ihre nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung gegeben hatte. Die derzeitigen Anteilsverhältnisse stellen sich somit wie folgt dar: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die LSW und die Annahütte werden von dem Unternehmer Aicher kontrolliert. Die NMH produziert etwa 299 Kilotonnen pro Jahr (kt/J) Rohstahl (Kapazität: 444 kt/J), 81 Kilotonnen pro Jahr Halbzeuge und etwa 85 Kilotonnen pro Jahr leichte und schwere Profile (Kapazität:
258 kt/J). Das Tochterunternehmen RNM erzeugt etwa 70 Kilotonnen pro Jahr Rohre (Kapazität: 136 kt/J). Die NMH hat rund 870 Mitarbeiter (31. Oktober 1995); RNM zählt 560 Beschäftigte. Die NMH hat seit Gründung Mitte 1990 keine Gewinne erwirtschaftet. Die bis Ende 1994 aufgelaufenen Verluste wurden mit 156,4 Mio. DM (83,19 Mio. ECU) festgestellt. 1993 beliefen sich die Verluste auf rund 88 Mio. DM (46,8 Mio. ECU); der Umsatz lag bei 216 Mio. DM (114,9 Mio. ECU). Die Verluste waren zu 25 % durch den mit RNM geschlossenen Ergebnisabführungsvertrag bedingt. 1994 wies die NMH bei einem Umsatz von insgesamt 284 Mio.
DM (151 Mio. ECU) Verluste in Höhe von rund 44 Mio. DM (23,4 Mio. ECU) auf, die zu einem Drittel Folge des Ergebnisabführungsvertrags mit RNM waren. Seit März 1992, als Thyssen, Krupp und Klöckner den übrigen Gesellschaftern ihren Beschluß mitteilten, sich von ihren Beteiligungen zu trennen, bemühte sich der Freistaat Bayern um einen tragfähigen Plan zur Privatisierung und Umstrukturierung des Unternehmens. Der über die LSW an der NMH beteiligte bayerische Unternehmer Max Aicher schlug vor, das Unternehmen auf der Grundlage der herkömmlichen Hochofentechnologie umzustrukturieren und dabei die aus einer Zusammenlegung der bayerischen Stahlunternehmen NMH, Annahütte und LSW erwachsenden Synergien zu nutzen.
Die Kosten dieses Plans für den Freistaat Bayern wurde auf rund 200 Mio. DM (106,4 Mio. ECU) geschätzt. Manfred Kühnlein, der mit 15 % an der RNM beteiligte Röhrenhändler aus Nürnberg, schlug ein M.A.R.S. genanntes Programm vor, bei dem eine Gruppe von vierzehn Unternehmen eine von der Voest Alpine AG und der Mercedes-Benz AG entwickelte neue Recycling-Technik für Fahrzeugkarosserien zur Anwendung gebracht hätte. Die Kosten dieses Plans für den Freistaat Bayern wurden letztlich auf rund 280 Mio. DM (148,9 Mio. ECU) geschätzt. 1993 führte die zu dem amerikanischen Recycling-Spezialisten WMX Technologies Inc. gehörende deutsche WASTE Management GmbH eine Untersuchung über die Durchführbarkeit des Programms zum Kraftfahrzeug-Recycling durch; sie gelangte Anfang 1994 zu dem Schluß, daß das Programm nicht wirtschaftlich sei.
Die bayerischen Behörden entschieden sich im März 1994 schließlich für den Vorschlag des Unternehmers Aicher. Im Mai 1994 notifizierte die Bundesregierung der Kommission die vom Freistaat Bayern im Zusammenhang mit dem Aicher-Plan beabsichtigten finanziellen Maßnahmen. Der Freistaat Bayern und die Max Aicher GmbH & Co. KG legten am 27. Januar 1995 vertraglich fest, daß Bayern seinen 45 %-Anteil an der NMH für 3,00 DM (1,59 ECU) an die Max Aicher GmbH & Co. KG abtritt und 80,357 % der bis Ende 1994 aufgelaufenen Verluste des Unternehmens übernimmt. Bei Verlusten von 156,4 Mio. DM (83,19 Mio.
ECU), wie sie abschließend festgestellt wurden, hätte die Zahlung des Freistaates aufgrund des Vertrags daher 125,7 Mio. DM (67,81 Mio. ECU) betragen. Die Gesellschafterdarlehen des Freistaates konnten nach dem Vertrag mit dem vorgesehenen Beitrag verrechnet werden, sobald der Vertrag wirksam würde. Die Vertragspartner haben weiterhin vereinbart, daß der Freistaat Bayern bis zu 56 Mio. DM (29,78 Mio. ECU) für Investitionen bereitstellt. In einem zweiten Vertrag vom 27. Januar 1995 vereinbarten der Freistaat Bayern und Herr Aicher, daß der Freistaat seinen Anteil von 19,734 % am Kapital der LSW für 1,00 DM (0,53 ECU) an Herrn Aicher verkauft und eine "Ausgleichszahlung" in Höhe von 20 Mio.
DM (10,63 Mio. ECU) an die LSW leistet. Die Bundesregierung hat die vorstehend beschriebenen Finanzierungsvorhaben der Kommission notifiziert. Am 4. April 1995 entschied die Kommission, daß die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen und infolgedessen nicht durchgeführt werden dürfen. Die Verträge traten daher nicht in Kraft, da sie vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission geschlossen worden waren. Mit Schreiben vom 13. Januar und 15. Mai 1995 teilte die Bundesregierung der Kommission mit, daß die bayerische Staatsregierung der NMH die folgenden Darlehen zusätzlich zu den Darlehen, die Gegenstand der Entscheidung vom 18.
Oktober 1995 waren, gewährt hatte, um dem Unternehmen die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Darlehen wurden mit einer Laufzeit von zehn Jahren zu einem Zinssatz von 7,5 % p. a. gewährt und sollten nur dann - in jährlichen Tilgungsraten - zurückgezahlt werden, wenn die NMH im jeweiligen Vorjahr Gewinne erzielt hat. Die übrigen Gesellschafter der NMH (Mannesmann Röhrenwerke AG (11 %), LSW (33 %) und Annahütte (11 %)) haben sich nach Dezember 1993 nicht an der Finanzierung der Gesellschaft beteiligt. III Die Bundesregierung hat zur Entscheidung der Kommission, das Verfahren zu eröffnen, und zum eingegangenen Kommentar Stellung genommen.
Sie vertritt die Auffassung, daß die fraglichen Darlehen nur in Verbindung mit dem Privatisierungs- und Umstrukturierungsplan zu sehen und nicht als staatliche Beihilfe einzustufen sind. Nach Darstellung der deutschen Behörden beschloß der Freistaat Bayern im Jahr 1992, sich von seiner Beteiligung an der NMH zu trennen und eine privatwirtschaftliche Lösung für die Zukunft des Unternehmens zu suchen. Die bayerischen Behörden führten schwierige Verhandlungen mit mehreren möglichen Partnern, die sich über das ganze Jahr 1993 und bis März 1994 hinzogen. Im Mai 1994 wurden die zur Finanzierung des Aicher-Plans vorgesehenen Maßnahmen der Kommission mitgeteilt, die ihre abschließende Entscheidung bezüglich dieser Maßnahmen am 4.
April 1995 erließ. Ohne die Zuführung liquider Mittel von seiten des Freistaates Bayern als Gesellschafter hätte die mit Verlust wirtschaftende NMH den Zeitraum bis zur abschließenden Entscheidung der Kommission bezüglich der finanziellen Maßnahmen, die eine Privatisierung möglich machen sollten, nicht überleben können. Bayern habe daher die fraglichen Darlehen gewährt, um die geplante Veräußerung seiner Anteile abzusichern. Da der Freistaat Bayern mit 45 % der Hauptgesellschafter der NMH sei, entspreche die Finanzierung des Unternehmens dem normalen Verhalten eines solventen Gesellschafters in einer sozialen Marktwirtschaft.
Dies gelte auch dann, wenn die übrigen Gesellschafter, die die Anteilsmehrheit halten, nicht bereit sind, sich an der Finanzierung zu beteiligen. Die deutschen Behörden bezogen sich auf ihre Stellungnahmen, die sie im Laufe des Verfahrens bezüglich der beabsichtigten Maßnahmen zur Finanzierung des Privatisierungs- und Umstrukturierungsplans abgegeben hatten und in denen sie Beispiele anführten, die sie als geeignet betrachten, ihre Auffassung, daß private Kapitalgeber sich ähnlich verhalten hätten, zu stützen. Sie verwiesen dabei insbesondere auf das Beispiel der privaten Schörghuber-Gruppe im Fall Heilit & Woerner Bau AG (13).
Das Verhalten der anderen Gesellschafter der NMH zwischen Juli 1994 und März 1995 sollte nach Ansicht der deutschen Behörden nicht als Maßstab für das normale marktwirtschaftliche Verhalten von Investoren herangezogen werden. Die Gesellschafter Annahütte und LSW, die der Aicher-Gruppe angehören, stellten ihre Beteiligung an der Finanzierung der NMH im August bzw. Dezember 1993 nach Aussage der deutschen Behörden wegen der Unsicherheit ein, ihre Pläne für die Zukunft des Unternehmens umsetzen zu können. Mannesmann sei nur an der RNM interessiert und daher nicht bereit gewesen, zur Finanzierung der NMH beizutragen.
Nach Auffassung der deutschen Behörden entspricht die Finanzierung der NMH durch ihren Hauptgesellschafter Freistaat Bayern in einer solchen Situation dem normalen Verhalten eines privaten Kapitalgebers, der über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um das Unternehmen zur Fortführung des Betriebs mit Liquidität zu versorgen. Die Bundesregierung legt überdies Wert darauf, daß bei der Beurteilung der Finanzierung der NMH dem geringen Marktanteil des Unternehmens auf dem europäischen Stahlmarkt, nach ihren Angaben rund 0,2 %, Rechnung getragen wird. IV Die neue Maxhütte Stahlwerke GmbH ist ein Unternehmen, das unter Artikel 80 EGKS-Vertrag fällt, da es Erzeugnisse produziert, die in der Anlage I zum EGKS-Vertrag aufgeführt sind, womit der EGKS-Vertrag und der Stahlbeihilfenkodex zur Anwendung gelangen.
Eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag ist jegliche Übertragung öffentlicher Mittel an staatliche oder private Stahlunternehmen in Form von Beteiligungen, Kapitalzuführungen oder ähnlichen Finanzierungsmaßnahmen, wenn die Übertragung keine Bereitstellung haftenden Kapitals entsprechend der marktwirtschaftlich üblichen Anlagepraxis mit der Aussicht auf eine künftige Rendite oder sonstigen Ertrag darstellt (14). Die Darlehen in einer Gesamthöhe von 24,1125 Mio. DM (12,82 Mio. ECU), die der Freistaat Bayern der NMH gewährt hat, stellen eine Übertragung öffentlicher Mittel an ein Stahlunternehmen dar.
Es ist zu prüfen, ob diese Mittelübertragung als Einbringung von Risikokapital gemäß der normalen marktwirtschaftlichen Anlagepraxis, bei der die Aussicht auf eine künftige Rückzahlung oder sonstige Erträge besteht, angesehen werden kann. Die Kommission hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Bereitstellung öffentlicher Mittel der normalen marktwirtschaftlichen Praxis entspricht, stets das Verhalten privater Kapitalgeber zugrunde gelegt, die sich in genau derselben Lage wie der Staat befinden. Die privaten Gesellschafter des betreffenden Unternehmens würden bei der Beurteilung der Frage, ob eine Investition wirtschaftlich vernünftig ist, nur die besondere wirtschaftliche Lage des Unternehmens berücksichtigen.
Ein privater Gesellschafter dürfte nicht bereit sein, einem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen finanzielle Mittel zu überlassen, wenn die übrigen Gesellschafter nicht ebenfalls zu einem ihrem Gesellschaftsanteil entsprechenden Beitrag bereit sind. Nach deutschem Recht sind Gesellschafterdarlehen, die unter Umständen gewährt oder nicht eingezogen wurden, in denen die finanzielle Lage eines Unternehmens entweder den Konkurs oder die Bereitstellung zusätzlichen haftenden Kapitals durch seine Gesellschafter erfordert, im Fall des Konkurses wie die Zuführung von Eigenkapital zu behandeln ("eigenkapitalersetzende Darlehen" gemäß §§ 32a und 32b des "Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" im folgenden "GmbHG" genannt).
Angesichts dieser Rechtslage sind Gesellschafterdarlehen, die gewährt werden, um die Zahlungsunfähigkeit und den anschließenden Konkurs eines Unternehmens abzuwenden, grundsätzlich mit der Zuführung von Eigenkapital gleichzusetzen. Das GmbHG nimmt in seinem § 26 Absatz 2 Bezug auf den allgemeinen Grundsatz, daß Gesellschafter nur dann haftendes Kapital nachzuschießen bereit sind, wenn auch die übrigen Gesellschafter entsprechend der Höhe ihres Gesellschaftsanteils neues Kapital zur Verfügung stellen. Ein Gesellschafter ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, einer GmbH über seine Stammeinlage hinaus Eigenkapital zuzuführen (§ 707 Bürgerliches Gesetzbuch), auch dann nicht, wenn diese andernfalls zahlungsunfähig wird.
Von Juli 1994 bis März 1995 hat der Freistaat Bayern, der 45 % der Gesellschaftsanteile an der NMH hält, 100 % der von Gesellschaftern aufgebrachten Liquidität bereitgestellt, um den Betrieb des mit Verlust wirtschaftenden Unternehmens aufrechtzuerhalten. Die zur Aicher Gruppe gehörenden Unternehmen hatten ihre Beteiligung an der Finanzierung der NMH zum Beginn des Jahres 1994 eingestellt, unmittelbar bevor die bayerische Staatsregierung endgültig beschloß, den Aicher-Plan umzusetzen. Sie haben die Mittelbereitstellung auch nicht wieder aufgenommen, nachdem sie als künftige Mehrheitsgesellschafter der NMH ausgewählt wurden, und sich auf die Bereitschaft des Freistaates verlassen, den Betrieb der NMH bis zur Genehmigung der Zuführung weiterer öffentlicher Mittel des Freistaates Bayern durch die Kommission aufrechtzuerhalten.
Die Mannesmann Röhrenwerke AG war als Gesellschafter der NMH nicht zu einem finanziellen Beitrag zur Umstrukturierung des Unternehmens bereit. Das Motiv, die industrielle Führerschaft bei RNM beizubehalten, kann zwar eine Erklärung dafür sein, daß sie sich anders als Krupp, Thyssen und Klöckner verhalten hat, beweist aber nicht, daß das Verhalten der öffentlichen Hand dem eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht. Wären die Gesellschafterdarlehen für die NMH wirtschaftlich sinnvoll und rentabel gewesen, hätte das Privatunternehmen Mannesmann sie gewährt. Das Verhalten der übrigen privaten Gesellschafter der NMH, die die restlichen 55 % der Gesellschaftsanteile hielten, belegt daher, daß ein privater Kapitalgeber in einer vergleichbaren Lage nicht die finanziellen Mittel aufgebracht hätte, die der Freistaat Bayern bereitgestellt hat.
Außerdem ist festzustellen, daß der Freistaat Bayern zu keinem Zeitpunkt Rückzahlungen aus den Darlehen erwarten konnte. Hätte die NMH Konkurs angemeldet, wären die Darlehen gemäß den oben dargelegten gesetzlichen Vorschriften (§§ 32a und 32b GmbHG) wie Eigenkapital behandelt worden, so daß der Freistaat erst dann eine Rückzahlung erhalten hätte, wenn alle übrigen Gläubiger befriedigt wären, was höchst unwahrscheinlich gewesen wäre. Darüber hinaus war der Freistaat Bayern zu dem Zeitpunkt, zu dem die fraglichen Darlehen gewährt wurden, auch willens, auf die Forderungen aus diesen Darlehen zu verzichten, um den Verkauf seiner Anteile an der NMH zu ermöglichen und in der strukturschwachen Oberpfalz Arbeitsplätze zu erhalten.
Bayern hatte sich bereits im März 1994 für den Aicher-Plan entschieden, der einen Verzicht auf die Rückzahlung der Darlehen vorsah. Im Mai 1995 teilte der Freistaat der Kommission seine Absicht mit, rund 80 % der bis 1994 aufgelaufenen Verluste, die schließlich mit 125,7 Mio. DM (67,81 Mio. ECU) ermittelt wurden, auszugleichen. Die von Bayern bis zum Inkrafttreten des Privatisierungsvertrags gewährten Gesellschafterdarlehen konnten dem notifizierten Plan zufolge gegen den beabsichtigten Beitrag aufgerechnet werden. Ein privater Kapitalgeber würde in einer Marktwirtschaft stets zumindest langfristig eine Rentabilität seiner Ausleihungen oder sonstigen Finanzierungen erwarten.
In diesem Zusammenhang hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 1991 (15) wie folgt geäußert: "Wenn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als Beihilfen [ . . . ] anzusehen." Das Verhalten des Freistaates Bayern bei der Vergabe der fraglichen Darlehen entspricht somit nicht dem normalen marktwirtschaftlichen Vorgehen eines privaten Kapitalgebers. Die von den deutschen Behörden angeführten Beispiele beweisen auch nicht das Gegenteil. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 4. April 1995 ausführlich dargelegt, daß die Beispiele nicht geeignet sind, den Beweis zu erbringen, daß ein privater Anleger auch ohne angemessene Aussichten auf wirtschaftliche Vorteile bereit wäre, Kapital zur Verfügung zu stellen.
Auch das Beispiel der privaten bayerischen Schörghuber-Gruppe, die ihre Anteile an der Heilit & Woerner Bau AG nach einem abschließenden Verlustausgleich an die Walter Bau AG übertragen hat, ist kein Beleg dafür, daß private Kapitalgeber bereit wären, ein defizitäres Unternehmen am Leben zu erhalten, nur um angeblichen gemeinnützigen Verpflichtungen in einer sozialen Marktwirtschaft nachzukommen. Zwar trifft es zu, daß private Unternehmen genauso wie Privatpersonen hin und wieder Mittel für wohltätige oder der Allgemeinheit dienende Zwecke bereitstellen, doch unterscheidet sich dieses Verhalten grundlegend von dem marktwirtschaftlich orientierter privater Kapitalgeber, weshalb es nicht als Maßstab für den Vergleich des Verhaltens der öffentlichen Hand mit dem typischen Verhalten privater Investoren in einer Marktwirtschaft herangezogen werden kann.
Dem Verhalten des Freistaates im vorliegenden Fall mag durchaus der Wunsch der Staatsregierung zugrunde liegen, soziale Probleme in einer strukturschwachen Region zu vermeiden, von der Öffentlichkeit nicht für den Konkurs eines Unternehmens verantwortlich gemacht zu werden und einem in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen zu helfen, seine Wirtschaftlichkeit wiederzuerlangen. Derartige Beweggründe sind typisch für die Gewährung von Beihilfen. Sie sind hingegen kein Beweis dafür, daß eine aus diesen Gründen gewährte finanzielle Unterstützung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und Artikel 1 des Stahlbeihilfenkodex darstellt.
Es muß daher der Schluß gezogen werden, daß die Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt 24,1125 Mio. DM (12,82 Mio. ECU), die der Freistaat Bayern der NMH zwischen Juli 1994 und März 1995 gewährt hat, eine staatliche Beihilfe darstellen. Das Beihilfeelement dieser Darlehen ist nicht in einer Vorzugsbehandlung bei den Zinsen zu sehen, sondern im bereitgestellten Kapital selbst. Die Darlehen sind mit der Zuführung von Eigenkapital zu vergleichen, da der Freistaat Bayern als Darlehensgeber jährliche Tilgungszahlungen für sein Kapital nur erhalten hätte, wenn das Unternehmen im jeweiligen Vorjahr Gewinne erwirtschaftet hätte.
Dies ist der Normalfall bei einer Zuführung von Eigenkapital. Die Darlehen würden im Fall eines späteren Konkurses ähnlich wie nachgeschossenes Eigenkapital behandelt ("eigenkapitalersetzende Darlehen", siehe §§ 32a und 32b GmbHG). Der Freistaat Bayern hat keine vernünftige Aussicht auf Tilgung der eigenkapitalersetzenden Darlehen. Daher ist der Darlehensbetrag selbst als durch den Gesellschafter einer in Schwierigkeiten befindlichen GmbH eingebrachtes Eigenkapital anzusehen. Nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag sind staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen untersagt. Der gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag mit einstimmiger Zustimmung des Rates beschlossene Stahlbeihilfenkodex sieht vor, daß bestimmte Arten von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.
Hierzu zählen u. a. Beihilfen für Forschung und Entwicklung (Artikel 2), Umweltschutz (Artikel 3) und Stillegungen (Artikel 4) sowie Beihilfen nach allgemeinen Regionalbeihilferegelungen für Investitionen in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft (Artikel 5). Die der NMH gewährten Beihilfen fallen unter keine dieser Kategorien. V Die Kommission folgert daher, daß die Zuwendungen in Höhe von 24,1125 Mio. DM (12,82 Mio. ECU), die der Freistaat Bayern dem EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH von Juli 1994 bis März 1995 in Form von Darlehen gewährt hat, eine staatliche Beihilfe darstellen, die nicht mit dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar ist.
Jede unrechtmäßig gewährte Beihilfe ist grundsätzlich von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern. Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Bestimmungen des deutschen Rechts einschließlich Zinsen, wobei als Bezugszinssatz der bei der Überprüfung von Regionalbeihilferegelungen übliche Zinssatz zugrunde gelegt wird, und zwar ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe. Der geringe Marktanteil der NMH am europäischen Markt für Stahlerzeugnisse ist für die Rückzahlung unrechtmäßig vergebener Beihilfen unerheblich. Jede von der Kommission nicht gemäß EGKS-Vertrag oder Stahlbeihilfenkodex gewährte staatliche Beihilfe für EGKS-Stahlunternehmen ist ungeachtet des Umstands, daß die Beihilfe aufgrund der Größe des betreffenden Unternehmens den Wettbewerb möglicherweise nur verhältnismäßig geringfügig verfälscht, unzulässig.
Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, die Anordnung der Rückforderung unrechtmäßig gewährter Beihilfen, die, ohne die vorherige Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt abzuwarten, gewährt wurden, auszusetzen. Der EGKS-Vertrag und der Stahlbeihilfenkodex gelten unterschiedslos für alle europäischen EGKS-Stahlunternehmen. Kein Unternehmen soll aus der Bereitschaft des Staates, ihm entgegen seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Stahlbeihilfenkodex öffentliche Mittel zuzuführen, Nutzen ziehen können. Es gibt keinen Grund, die Anordnung zur Rückforderung der unrechtmäßig gewährten Beihilfe im vorliegenden Fall auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-158/95 und T-129/95 zu einer Entscheidung gelangt sind.
Klagen gegen die Entscheidung der Kommission, daß bestimmte Vorhaben zur Finanzierung eines Stahlunternehmens Beihilfen darstellen und daher nicht gewährt werden dürfen, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Unternehmen, das durch solche Finanzierungsmaßnahmen begünstigt werden soll, darf keine staatliche Beihilfe erhalten, die es ihm erlaubt, seinen Betrieb bis zur endgültigen Entscheidung der Gerichte fortzusetzen. Die Tatsache, daß die Kommission und ein Mitgliedstaat in der Frage, ob eine geplante Finanzierungsmaßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, unterschiedlicher Meinung sind, bedeutet nicht, daß das fragliche Unternehmen mit Betriebsbeihilfen gefördert werden kann, die in allen anderen Fällen für Unternehmen im EGKS-Stahlsektor untersagt sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Mittel in Höhe von 24,1125 Mio. DM, die der Freistaat Bayern dem EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, in vier Tranchen von Juli 1994 bis März 1995 in Form von Darlehen gewährt hat, stellen eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar und nach dem EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS unzulässig ist. Artikel 2 Deutschland muß die Beihilfe von dem begünstigten Unternehmen zurückfordern. Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Bestimmungen des deutschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung wobei als Bezugszinssatz der bei der Überprüfung von Regionalbeihilferegelungen übliche Zinssatz zugrunde gelegt wird.
Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 13. März 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. (2) ABl. Nr. C 173 vom 8. 7. 1995, S. 3. (3) ABl. Nr. L 253 vom 21. 10. 1995, S. 22. (4) Sache C-158/95, ABl. Nr. C 208 vom 12. 8. 1995, S. 4. (5) Sache T-129/95, ABl. Nr. C 229 vom 2. 9. 1995, S. 21. (6) ABl.
Nr. L 53 vom 2. 3. 1996, S. 41. (7) Sache C-399/95, ABl. Nr. C 77 vom 16. 3. 1996, S. 5. (8) Sache T-2/96, ABl. Nr. C 64 vom 2. 3. 1996, S. 23. (9) ABl. Nr. C 312 vom 23. 11. 1995, S. 19. (10) Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1989; siehe XIX. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1990), Nr. 75, S. 86, Bull. EG 6-1989, Ziff. 2. 1. 74. (11) Siehe XVIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1989), Nr. 198, S. 163. (12) Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992; siehe Bull. EG 12-1992, Ziff. 1. 3. 78. (13) Siehe die ausführliche Darstellung dieses Falles in der Entscheidung der Kommission vom 4.
April 1995, ABl. Nr. L 253 vom 21. 10. 1995, S. 22. (14) Siehe Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Sache C-40/85, Belgien/Kommission, Slg. 1986, S. 2321, 2345; Sache C-303/84, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1433, I-1476; Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission, ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57, II, fünfter Absatz; Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über öffentliche Unternehmen, ABl. Nr. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3, Ziff. 10 bis 21. (15) Italien/Kommission (ENI Lanerossi), Slg. 1991, S. I-1433, I-1476, Randnr. 21, 22.