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96/548/EGKS: Beschluß der Kommission vom 22. Juli 1996 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen

CELEX
31996D0548
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1996-07-22
In force since
1996-07-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/548/EGKS: Beschluß der Kommission vom 22. Juli 1996 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen Amtsblatt Nr. L 242 vom 21/09/1996 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Juli 1996 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen (96/548/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß dem Beschluß des Rates vom 13. Juni 1994 hat die Kommission mit Kasachstan ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, ausgehandelt. Das Abkommen legt für 1996 Hoechstmengen für die Überführung bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft fest - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das Abkommen mit Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.

(2) Der Wortlaut des Abkommens (1) ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vor. Brüssel, den 22. Juli 1996 Für die Kommission Der Präsident Jacques SANTER (1) Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.

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