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96/559/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 1996 über die von der Region Ligurien (Italien) gewährte staatliche Beihilfe an landwirtschaftliche Genossenschaften (Nur der italienische Text ist verbindlich)

CELEX
31996D0559
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1996-03-13
In force since
1996-04-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/559/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 1996 über die von der Region Ligurien (Italien) gewährte staatliche Beihilfe an landwirtschaftliche Genossenschaften (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 244 vom 25/09/1996 S. 0010 - 0014 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. März 1996 über die von der Region Ligurien (Italien) gewährte staatliche Beihilfe an landwirtschaftliche Genossenschaften (Nur der italienische Text ist verbindlich) (96/559/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 11, und auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 93 Absatz 1 erster Unterabsatz EG-Vertrag und nach Prüfung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Mit Schreiben vom 19. August 1993 (Eingangsvermerk vom 30.

August 1993) meldete die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag den Gesetzesentwurf Nr. 292/93 der Region Ligurien über Beihilfen an landwirtschaftliche Genossenschaften (nachfolgend Gesetzesentwurf Nr. 292/93). Mit Schreiben vom 22. Oktober 1993 und vom 13. Januar 1994 übermittelten die italienischen Behörden nach Aufforderung der Kommission vom 16. September und 29. November 1993 ergänzende Informationen. Mit Schreiben vom 22. März 1994 unterrichtete die Kommission die italienische Regierung von ihrer Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hinsichtlich der in Artikel 1 des Gesetzesentwurfs Nr.

292/93 vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten, da es sich nach ihrer Auffassung um Betriebsbeihilfen handelte, die nicht unter die Ausnahmetatbestände nach Artikel 92 EG-Vertrag fallen und daher als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen sind. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde die italienische Regierung zur Äußerung aufgefordert. Die Kommission hat auch die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Betroffenen durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Äußerung aufgefordert (3). Die italienische Regierung äußerte sich mit Fernschreiben vom 6. Mai und 12.

Dezember 1994 (Eingangsvermerk 10. Mai bzw. 13. Dezember 1994). 2. Der Gesetzesentwurf Nr. 292/93 hatte in Artikel 1 die Gewährung von Beihilfen zur Schuldentilgung landwirtschaftlicher Genossenschaften geregelt. Diese waren bestimmt zur Deckung von Verbindlichkeiten aus: a) früheren, nicht vergünstigten Bankdarlehen für - Investitionen wie Gebäude, Anlagen und Maschinen, - die Anlauffinanzierung der Genossenschaften, - die Verwaltungs- und Betriebskosten der Genossenschaften; (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a)) b) zinsvergünstigten Investitionsdarlehen für die Bodenmelioration zwischen dem 1.

Januar 1981 und dem 31. Dezember 1984 (als die Zinsen in Italien besonders hoch waren); (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b)) c) Schulden gegenüber Genossenschaftsmitgliedern für gelieferte Erzeugnisse. (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c)). Als Beihilfeempfänger vorgesehen waren landwirtschaftliche Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungsgenossenschaften (überwiegend für die Blumenzucht), die den staatlichen Stellen einen Sanierungsplan zur Genehmigung vorlegen. Der Plan muß die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Genossenschaft beschreiben, die von ihr vorgesehenen Lösungen aufzeigen und die Verpflichtung ihrer Mitglieder zur Leistung eines finanziellen Sanierungsbeitrags enthalten.

Der Gesamtrahmen der Subvention belief sich auf 2,6 Milliarden Lit. Die ausnahmsweise gewährten Subventionen betrugen bis zu 50 % der Verbindlichkeiten nach Buchstabe a) und c). Die ausnahmsweise gewährte Subvention nach Buchstabe b) entsprach der Aktualisierung der vergünstigten Zinssätze der Darlehen zur Bodenmelioration, d. h. höchstens der Differenz zwischen dem bei Darlehensaufnahme vertraglich festgesetzten und dem aktuellen vergünstigten Zinssatz. In ihrem Schreiben vom 13. Januar 1994 hatten die italienischen Behörden bezüglich der Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzesentwurfs Nr.

292/93 bestätigt, daß "die Beihilfesätze die in der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 festgesetzten Hoechstgrenzen nicht überschreiten" und die "betreffenden Investitionen der Genossenschaften den Zielen in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 entsprechen". 3. Nach Artikel 8 des Gesetzesentwurfs Nr. 292/93 soll dieser erst nach einer zustimmenden Entscheidung der Kommission nach Prüfung gemäß Artikel 92 und 93 EG-Vertrag in Kraft treten. II Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag haben die italienischen Behörden klargestellt: Die Beihilfe zur Deckung der Verbindlichkeiten aus Bankdarlehen für Investitionen (Absatz 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich) "entspreche den Bedingungen der sektoriellen Beschränkungen nach Ziffer 2 des Anhangs der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission und den Zielen in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.

866/90". Im übrigen "wären die Genossenschaften bei einer weiteren Verschlechterung ihrer finanziellen Lage ohne die Beihilfen vom Konkurs bedroht; dies hätte negative Auswirkungen auf das Beschäftigungsniveau in der Region". Die anderen Beihilfen würden "als Ausnahme und einmalig gewährt", und ferner "könne das verhältnismäßig bescheidene Gesamtvolumen von 2,5 Milliarden Lit kaum eine wettbewerbsverfälschende Wirkung haben". Schließlich würde der Markt für Erzeugnisse der Blumenzucht nicht gestört durch die Tätigkeit der Genossenschaften, die auch für die Landschaftspflege und die Umwelt belangreich seien.

III Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind "staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen". Die fraglichen Beihilfen sollen den weiteren Betrieb der begünstigten Genossenschaften sichern, die ohne derartige Zuwendungen zur Aufgabe oder zu wirtschaftlicheren Verhaltensweisen gezwungen wären. Sie bewirken somit eine Verbesserung der Wirtschaftslage der begünstigten Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern, die diese Hilfe nicht erhalten, und können dadurch den Wettbewerb verfälschen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag.

Unter Berücksichtigung des Handelswerts der betreffenden Erzeugnisse (lebende Pflanzen und Blumenhandel, 1993: Lieferungen Italiens in die Gemeinschaft 179,5 Mio ECU, Lieferungen aus der Gemeinschaft nach Italien 303,07 Mio ECU (4)) können diese Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch Begünstigung der nationalen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung zu Lasten der Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Hierzu ist festzustellen, daß entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung auch eine verhältnismäßig niedrige Beihilfe oder bescheidene Größe des begünstigten Unternehmens nicht unbedingt ausschließt, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann.

Aufgrund dieser Feststellungen sind bei den fraglichen Beihilfen die Kriterien von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellt. IV 1. Zu der grundsätzlichen Unvereinbarkeit nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind bestimmte Ausnahmen bzw. Freistellungen vorgesehen. 2. Die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 2 sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht anwendbar und wurden von den italienischen Behörden auch nicht geltend gemacht. 3. Die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Freistellungstatbestände sind bei der Prüfung von Beihilfeprogrammen mit regionaler oder sektorieller Zweckbestimmung oder von Einzelfällen der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng auszulegen.

Sie dürfen insbesondere nur dann eingreifen, wenn die Kommission feststellt, daß eine Beihilfe zur Verwirklichung eines der betreffenden Ziele notwendig ist. Durch die Genehmigung der Beihilfen mittels dieser Freistellungen ohne diese Voraussetzung würden Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen zugelassen, die den Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile verschaffen und sich aus dem Gemeinschaftsinteresse nicht begründen lassen. 4. Im vorliegenden Fall ist die genannte Voraussetzung nicht erfuellt. Die Erfuellung der Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag wurde für die fraglichen Beihilfen weder von der italienischen Regierung nachgewiesen noch von der Kommission festgestellt.

5. Da aufgrund ihrer möglichen Auswirkungen auf den Handel diese Beihilfen dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen, handelt es sich nicht um Maßnahmen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von europäischem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b). Es handelt sich auch nicht um Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne derselben Bestimmung. 6. Die Stellungnahme der italienischen Regierung veranlaßt die Kommission zu folgenden Bemerkungen und Schlüssen: Zu dem Argument, die Genossenschaften seien ohne diese Beihilfen zum Konkurs gezwungen, ist zu bemerken, daß die normalen Kräfteverhältnisse in einer Marktwirtschaft auch zur Schließung nicht wettbewerbsfähiger Unternehmen führen können.

Wie die Kommission bei Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag klargestellt hatte, können solche Beihilfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden: a) Die Beihilfen müssen Verbindlichkeiten aus Darlehen betreffen, die zur Finanzierung bereits getätigter Investitionen aufgenommen wurden; b) das Subventionsäquivalent der gegebenenfalls bei Aufnahme der Darlehen gewährten Beihilfen und der fraglichen Beihilfen darf zusammen die von der Kommission generell zugelassenen Sätze nicht überschreiten: für getätigte Investitionen im Bereich der Verarbeitung oder Vermarktung 55 % bei Vorhaben, die den Sektorplänen oder einem der Ziele in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.

866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2843/94 (6), entsprechen und 35 % bei anderen Vorhaben, sofern sie nicht aufgrund der unter Punkt 2 des Anhangs der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission (7) genannten Auswahlkriterien ausgeschlossen sind, die auch entsprechend bei der Beurteilung von Beihilfen im Rahmen von Artikel 92 EG-Vertrag zugrunde gelegt werden; c) die Beihilfen müssen an die Notwendigkeit des Ausgleichs konjunktureller Zinsanpassungen bei neuen Darlehen geknüpft sein oder Landwirtschaftsbetriebe betreffen, deren Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist, deren finanzielle Belastung aufgrund bestehender Verbindlichkeiten jedoch so hoch ist, daß sie gefährdet sind und in Konkurs geraten könnten.

Durch diese Kriterien soll sichergestellt werden, daß derartige Sanierungsbeihilfen nur Betrieben oder Genossenschaften gewährt werden, die grundsätzlich wirtschaftlich arbeiten, bei Investitionen zur dauerhaften Verbesserung der Agrarstruktur aber wegen besonderer, unvorhersehbarer und durch den/die Inhaber des Betriebs oder der Genossenschaft nicht verschuldete Umstände in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Bei den Maßnahmen nach Artikel 1 des geplanten Regionalgesetzes Nr. 292/93 lassen weder der gemeldete Gesetzestext noch die ergänzenden Informationen und Stellungnahmen der italienischen Behörden den Schluß zu, daß in den verschiedenen Fällen alle obengenannten Kriterien erfuellt sind.

Nach dem Kriterium unter Buchstabe a) können finanzielle Schwierigkeiten der Empfängergenossenschaften nur berücksichtigt werden, wenn sie durch Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Investitionen bedingt sind. Nach diesem Kriterium sind die oben unter Abschnitt I. Buchstabe a) zweiter und dritter Gedankenstrich und Buchstabe c) genannten Beihilfen nicht vereinbar mit der ständigen Praxis der Kommission bei der Beurteilung von Beihilfen an Genossenschaftsbetriebe in finanziellen Schwierigkeiten, da sie der Deckung anderer Verbindlichkeiten dienen. Die Beihilfen nach Ziffer 1.2. Buchstabe a) erster Gedankenstrich und Buchstabe b) erfuellen zwar die oben unter Buchstabe a) genannte Voraussetzung, da sie an Investitionen gebunden sind.

Nach dem Kriterium unter Buchstabe b) genügen sie jedoch offensichtlich nicht den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. Nach Aussage der italienischen Behörden sind bei den geplanten Beihilfen die Ziele von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 sowie die Sektorbeschränkungen eingehalten - obgleich dies in dem Gesetzesentwurf Nr. 292/93 nicht ausdrücklich als Voraussetzung für die Gewährung genannt ist. Trotz entsprechender Aufforderungen und dem ausdrücklichen Hinweis in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wurden der Kommission aber keine Angaben mitgeteilt, die ihr die Berechnung des Subventionsäquivalents ermöglicht hätten.

Hinsichtlich der oben unter Buchstabe c) genannten Voraussetzung (Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit) wurden entsprechende Angaben zur Bestimmung der Wirtschaftlichkeit der Empfängergenossenschaften weder von den italienischen Behörden vorgelegt, noch waren solche für die Kommission erkennbar. Überdies ist nach Artikel 4 des Gesetzesentwurfs die Wirtschaftlichkeit nicht "unabdingbare Voraussetzung" für die Gewährung der Beihilfen, sondern nur eines der Kriterien "zur Bestimmung einer Priorität für ihre Gewährung". Die Kommission hatte auch in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens darauf hingewiesen, daß die Schwierigkeiten der Genossenschaften durch ein äußeres Ereignis bedingt sein müßten.

Die Mitteilungen der italienischen Behörden enthalten jedoch keine Informationen, wonach auszuschließen wäre, daß die Beihilfen zumindest teilweise Ausgaben betreffen, die aus unwirtschafltichem Betrieb resultieren. Da die in Artikel 1 des Gesetzesentwurfs Nr. 292/93 vorgesehenen Beihilfen nicht alle der oben unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Voraussetzungen erfuellen, können sie sich auf die Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs nicht nachhaltig auswirken und genügen somit nicht der ständigen Praxis der Kommission. 7. Die geplanten Maßnahmen entsprechen auch nicht den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von in Schwierigkeit geratenen Unternehmen (8).

Diese wurden 1994, nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, von der Kommission erlassen und legen die allgemeinen Regeln für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung in allen Wirtschaftssektoren fest. Jedem Mitgliedstaat steht die Möglichkeit offen, an Stelle der besonderen Regeln im Agrarsektor (die bei Einleitung des Verfahrens angewandt wurden, da es damals noch keine Alternative gab) auf Einzelempfänger die Leitlinien anzuwenden. Bei den Sanierungsbeihilfen kann es sich nach diesen Leitlinien unter anderem um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzins handeln.

Außerdem gilt als "unabdingbare Voraussetzung für jeden Umstrukturierungsplan, daß er innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Prognosen über die künftigen Betriebsbedingungen die langfristige Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens wiederherstellt. Demnach müssen Umstrukturierungsbeihilfen an ein tragfähiges Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüft sein, das der Kommission im einzelnen zu unterbreiten ist". Da keine der obigen Voraussetzungen erfuellt ist, lassen sich die fraglichen Beihilfen nicht als Beihilfen zur Sanierung oder Umstrukturierung von Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten rechtfertigen.

Folglich stellt die Kommission fest, daß die Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete oder Wirtschaftszweige bei den fraglichen Maßnahmen nicht vorliegen. 8. Bezüglich der Tätigkeit der Genossenschaften und deren positive Auswirkungen auf Umwelt und Landschaft der Region Ligurien, die von den italienischen Behörden geltend gemacht wurden, haben diese nicht näher dargelegt, ob und inwiefern die Beihilfe (in erster Linie) dem Umweltschutz dient. Daher kann die Kommission diese Begründung der italienischen Regierung nicht berücksichtigen.

9. Aufgrund dieser Feststellungen kann auf diese Beihilfen keine der Ausnahmetatbestände und Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 92 EG-Vertrag Anwendung finden; sie sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 1 des Gesetzesentwurfs Nr. 292/93 der Region Ligurien vorgesehenen Beihilfen sind nach Artikel 92 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und dürfen nicht gewährt werden. Artikel 2 Italien hat die in Artikel 1 genannte Bestimmung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung aufzuheben. Artikel 3 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. März 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 55 vom 2. 3. 1968, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. C 159 vom 10. 6. 1994, S. 3. (4) Eurostat-Comext. (5) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1. (6) ABl. Nr. L 302 vom 25. 11. 1994, S. 1. (7) ABl. Nr. L 163 vom 29. 6. 1990, S. 71. (8) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

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