96/670/GASP: Beschluß des Rates vom 22. November 1996 aufgrund von Artikel J.4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über die Ausarbeitung und Durchführung der Gemeinsamen Aktion der Union in der Region der Großen Seen Amtsblatt Nr. L 312 vom 02/12/1996 S. 0003 - 0003 BESCHLUSS DES RATES vom 22. November 1996 aufgrund von Artikel J.4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über die Ausarbeitung und Durchführung der Gemeinsamen Aktion der Union in der Region der Großen Seen (96/670/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.4 Absatz 2, gestützt auf die Erklärung zur Westeuropäischen Union (WEU) in der bei der Annahme des Vertrags über die Europäische Union unterzeichneten Schlußakte, in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat hat am heutigen Tag eine Gemeinsame Aktion aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen, die die Region der Großen Seen betrifft. Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion hat verteidigungspolitische Bezüge und könnte insbesondere den Einsatz militärischer Mittel erforderlich machen. Deshalb sollte auf die Westeuropäische Union (WEU) zurückgegriffen werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Europäische Union ersucht die WEU, mit großer Dringlichkeit zu prüfen, wie die WEU zur optimalen Nutzung der zur Verfügung stehenden operativen Mittel beitragen kann.
Artikel 2 Dieser Beschluß wird der WEU entsprechend den vom Rat am 14. Mai 1996 angenommenen Schlußfolgerungen zur Übermittlung von Dokumenten der Europäischen Union an die WEU notifiziert. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 22. November 1996. Im Namen des Rates Der Präsident J. BURTON