96/671/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 13. November 1996 über ein Verfahren nach Artikel 83 Euratom- Vertrag (XVII-05 - Jenson Tungsten Ltd, Hemel Hempstead) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 313 vom 03/12/1996 S. 0020 - 0024 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. November 1996 über ein Verfahren nach Artikel 83 Euratom-Vertrag (XVII-05 - Jenson Tungsten Ltd, Hemel Hempstead) (Nur der englische Text ist verbindlich) (96/671/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83, nach Stellungnahme der Firma Jenson Tungsten Ltd, Hemel Hempstead (Vereinigtes Königreich), zu den von der Kommission gegen sie erhobenen Beschwerdepunkten, in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT Diese Entscheidung betrifft die Nichteinhaltung wesentlicher Sicherheitsüberwachungsvorschriften durch die Firma Jenson Tungsten Ltd (Hemel Hempstead, Vereinigtes Königreich) während des Zeitraums vom Mai 1992 bis Oktober 1995. Jenson Tungsten Ltd ist ein Maschinenbauunternehmen, das auf dem früheren Betriebsgelände von Firmen tätig ist, die abgereichertes Uran verarbeiten. Als Jenson Tungsten Ltd 1992 den Betrieb aufnahm, übernahm es auch einen Restbestand an abgereicherten Uranspänen ("swarf") aus früheren Arbeitsgängen. Als Eigentümer dieses Materials wurde Jenson Tungsten Ltd dementsprechend für die Erfuellung der Sicherheitsauflagen nach Kapitel VII Euratom-Vertrag verantwortlich.
Jenson Tungsten Ltd ist jetzt im Bereich der Fertigung und Bearbeitung von Wolframlegierungen tätig. Aktivitäten mit kerntechnischem Material auf dem Betriebsgelände gibt es nicht mehr und sind auch nicht geplant. Nach dem Inhalt der verschiedenen Briefe, dem Ergebnis der Inspektion und einer Anhörung, die am 29. November 1995 in den Räumen der Kommission in London stattfand, wird folgender Sachverhalt festgestellt: - Am 9. März 1992 führte Euratom eine Inspektion bei der Firma durch. Die Ergebnisse wurden dem Betreiber in einem Schreiben im Juli 1992 übermittelt, wobei ausgeführt wird, - daß kein Buchführungssystem für kerntechnisches Material bestand, das den Verordnungen der Kommission entsprach.
Der Betreiber wurde gebeten, ein solches System einzuführen. Dies sollte die Kennzeichnung von Lagerbehältern, ein Buchungsprotokoll-Hauptbuch und Originalbelege umfassen; - daß eine zufriedenstellende Bestandsprüfung wegen unzureichender und unvollständiger Protokolle über den Materialbestand nicht durchgeführt werden konnte; - daß sich viele der vorgelegten Berichte als falsch erwiesen, viele nicht vorhanden waren und viele Widersprüche aufgedeckt wurden. Der Betreiber wurde ferner daran erinnert, daß das kerntechnische Material vor dem Versand bestimmt und beim Versand gemäß den Verordnungen der Kommission gemeldet werden müßte.
Nach dieser Prüfung und aufgrund von Informationen des Betreibers wurde eine Bestandsziffer zum 31. Juli 1992 vereinbart. Diese betrug 9,073 t abgereichertes Uran und 7,5 kg natürliches Uran. - Nach einem Schreiben der Direktion Sicherheitsüberwachung Euratom (im folgenden "Euratom") vom 23. März 1994 zur Ermittlung der Situation bezüglich des zum Versand anstehenden abgereicherten Urans bestätigte Jenson Tungsten Ltd am 12. Mai 1994, daß am 7. Oktober 1993, 6,407 t abgereichertes Uran versandt worden seien. - Nach verschiedenen Maßnahmen aufgrund der Inspektion vom 9. März 1992 und dem Versand vom 7.
Oktober 1993 forderte Euratom am 19. September 1994 Jenson Tungsten Ltd schriftlich auf, zu den errechneten Zahlen für den Restbestand von 2,666 t abgereichertem Uran und 7,5 kg natürlichem Uran Stellung zu nehmen. - Am 7. April 1995 erhielt Euratom Antwort von Jenson Tungsten Ltd, worin es hieß, - daß vier Behälter mit abgereichertem Uran auf dem Werksgelände verblieben seien; - daß Jenson Tungsten Ltd das genaue Gewicht des verbleibenden Materials nicht bestätigen könne, daß ihre optimale Schätzung auf der Grundlage des Gewichts der bereits entsorgten Behälter 1,2 t sei; - daß Jenson Tungsten Ltd beabsichtige, sämtliches restliches Material zum Wiegen und zur Entsorgung zu verschicken, dies jedoch wegen Verarbeitungsschwierigkeiten bei der Abnehmerstelle erst Ende 1995 ausführen könne; - daß Jenson Tungsten Ltd einen Bestandsänderungsbericht mit Angaben über die genauen Materialmengen vorlegen würde, sobald das Material versandt und von der abnehmenden Anlage geprüft worden sei. - Am 26.
April 1995 führte Euratom eine weitere Inspektion bei Jenson Tungsten Ltd durch. - Am 16. Mai 1995 wurden die ersten Ergebnisse der Inspektion vom 26. April an Jenson Tungsten Ltd gefaxt. Sie wurden für unzureichend erachtet, da - den Inspektoren keine Dokumentation über den Besitz von kerntechnischem Material vorgelegt wurde, d. h. es wurden keine Originalbelege, Betriebsprotokolle oder Buchführungsunterlagen über kerntechnisches Material zur Verfügung gestellt. Die Lagerbehälter waren nicht mit Etiketten gekennzeichnet; - eine Unstimmigkeit vorlag. Seit die Bestandszahl von 9,073 t abgereichertem Uran und 7,5 kg natürlichem Uran festgestellt worden war, bestand die einzige Materialbewegung im Versand von 6,407 t abgereichertem Uran.
Es fanden keinerlei Aktivitäten, wie z. B. Bearbeitung von Uran statt. Da die optimale Schätzung des Restbestands 1,2 t abgereichertes Uran betrug, ergab sich eine Differenz von 1,466 t abgereichertem Uran und 7,5 kg natürlichem Uran. Der Betreiber wurde daran erinnert, daß jeder Versand zu melden ist. - Am 2. Juni 1995 erhielt Euratom ein (undatiertes) Antwortschreiben. Jenson Tungsten Ltd machte darin Angaben über die Vorgeschichte, die zu der unbefriedigenden Situation führte. Insbesondere hieß es in dem Schreiben, daß bei der vorangehenden Inspektion im März 1992 der Betreiber erklärt hatte, daß der amtliche Konkursverwalter einer der in Konkurs gegangenen Vorgänger von Jenson Tungsten Ltd die Protokolle nicht zur Verfügung gestellt habe.
Bei der Inspektion sei die Menge des abgereicherten Urans auf dem Gelände geschätzt worden. Ferner hieß es in dem Schreiben, daß das natürliche Uran wahrscheinlich mit dem restlichen abgereicherten Uran zusammengebracht worden sei und daß die Schätzungen daher zwangsläufig ungenau seien. - Am 2. Juni 1995 wurden die Forderungen von Euratom im Anschluß an die Ergebnisse der Inspektion vom 26. April 1995 Jenson Tungsten Ltd in allen Einzelheiten übermittelt: - Die grundlegenden technischen Merkmale vom 18. Mai 1992 sollten auf den neuesten Stand gebracht werden. - Ein den Vorschriften der Verordnung (Euratom) Nr.
3227/76 der Kommission entsprechendes Buchführungssystem für kerntechnisches Material sollte eingeführt werden. Diese Forderung wurde bereits nach der Inspektion vom 9. März 1992 gestellt, doch kamen die Inspektoren nach der Inspektion am 26. April 1995 zu dem Schluß, daß ein solches System immer noch nicht bestehe. - Dieses System sollte unter anderem vorschreiben, daß vor dem Versand kerntechnisches Material, einschließlich Abfallspäne, durch Chargenbezeichnung, Materialbeschreibug, Kategorie, Elementgewicht und Verpflichtung zu kennzeichnen ist. Sämtliche Transporte von kerntechnischem Material müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (Euratom) Nr.
3227/76 gemeldet werden. Dies war nicht geschehen, insbesondere für den Versand von 6,407 t abgereichertem Uran. - Es sollte erklärt werden, warum die folgenden Auflagen nicht eingehalten worden waren: - Betriebsprotokolle für die Buchführung, - Buchführungs- und Protokollsysteme, - Aufbewahrung der Protokolle für mindestens fünf Jahre, - Berichte über sämtliche Bestandsänderungen. - Die mit Fax vom 16. Mai 1995 aufgezeigte Differenz sollte erklärt werden. - Etiketten sollten an jedem der verbleibenden Fässer mit abgereichertem Uran angebracht werden, wobei jedes Etikett die unverwechselbare Kennummer des Fasses, die Kategorie und Form des kerntechnischen Materials und das geschätzte oder ggf. gemessene Gewicht des kerntechnischen Materials angeben sollte.
Sämtliches innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes befindliches kerntechnisches Material sollte gekennzeichnet und gemeldet werden. - Der Bestand an kerntechnischem Material sollte neu ermittelt und die Ergebnisse der realen Bestandsaufnahme zum 31. Juli 1995 gemeldet werden. - Die von den Inspektoren am 26. April 1995 genommene Probe sollte bis auf weiteres sicher im versiegelten Behälter aufbewahrt werden. - Am 22. Juni 1995 erklärte Jenson Tungsten Ltd in seiner Antwort, - daß das Formular für die grundlegenden technischen Merkmale so vollständig wie möglich ausgefuellt worden sei; - daß ein Protokollsystem zur Berücksichtigung der abgereicherten Uranrückstände vor Ort eingeführt worden sei; - daß jeder der vier Kisten eine Chargennummer zugeordnet worden sei, deren Inhalt als abgereicherte Uranrückstände gekennzeichnet worden sei.
Dabei sei das geschätzte Gewicht verwendet worden; - daß Jenson Tungsten Ltd keinerlei Protokolle übergeben worden seien, als es sich mit der Umverpackung des abgereicherten Urans einverstanden erklärt habe; - daß die Bewertung von 9,073 t am 31. Juli 1992 eine Schätzung gewesen und noch nicht bestätigt worden sei, wobei die 7,5 kg natürliches Uran wahrscheinlich mit abgereichertem Uran vermischt wurden, da sie nicht als unterschiedliches Material identifiziert worden waren; - daß die Fässer mit Etiketten versehen würden; - daß vier Behälter mit einem geschätzten Gewicht von 1,2 t bis 1,4 t auf dem Gelände verblieben seien.
Es gebe keine Möglichkeit die Behälter auf dem Gelände zu wiegen; - daß die Forderung, die Euratom-Probe bis auf weitere Veranlassung sicher aufzubewahren, zur Kenntnis genommen worden sei. - Am 13. Oktober 1995 führte Euratom eine weitere Inspektion durch. Zweck der Inspektion war eine Fortsetzung der früheren Inspektion vom 26. April 1995 unter dem Aspekt des anschließenden Schriftverkehrs. - Am 16. November 1995 übermittelte Euratom die Inspektionsergebnisse, die aus folgenden Gründen als nicht befriedigend erachtet wurden: - Zusätzlich zur Kennzeichnungsnummer mußten immer noch Etiketten zur Kennzeichnung der Art und des Gewichts des Inhalts an jedem Behälter angebracht werden. - Trotz der Aufforderungen zur laufenden Unterrichtung und eines Schreibens, in dem formell auf die Unterlassung einer Eingangsbestätigung hingewiesen wurde, konnte ein Bestandsänderungsbericht für den Transfer von Material am 7.
Oktober 1993 erst bei der Inspektion am 13. Oktober 1995 eingeholt werden. Euratom erklärte, solche Verzögerungen seien unannehmbar und verlangte, daß künftige Meldungen über Restbestände oder Bewegungen von kerntechnischem Material gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 erfolgen sollten. - Originalbelege als Nachweis für die Lagerbestandsprotokolle konnten immer noch nicht vorgelegt werden. - Die Erklärung zu der offensichtlichen Differenz von 1,466 t abgereichertem Uran und 7,5 kg natürlichem Uran war unbefriedigend. - Am 29. November 1995 wurde in London eine Anhörung mit Vertretern von Jenson Tungsten Ltd und den britischen Behörden abgehalten, um die Position von Jenson Tungsten Ltd zum Euratom-Vertrag (Kapitel VII), zur Verordnung Nr.
8 der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft und zur Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 zu klären. Neben anderen Fragen führte die Anhörung zu dem Ergebnis, - daß Jenson Tungsten Ltd es unterlassen hat, ordnungsgemäße Protokolle für das auf dem Gelände gelagerte abgereicherte und natürliche Uran zu führen; - daß Originalbelege und Betriebsprotokolle zum Nachweis der Bestandsänderungen nicht vorgelegt worden sind; - daß ein Materialbuchführungssystem über eine unvertretbar lange Zeit nicht bestand; - daß der Versand von 6,407 t abgereichertem Uran am 7. Oktober 1993 erst auf Verlangen und nach einer unvertretbar langen Verzögerung gemeldet worden ist; - daß die ordnungsgemäße Kennzeichnung der restlichen Uranrückstände auf dem Gelände durch Etiketten immer noch erforderlich war; - daß eine ungeklärte Differenz von 1,466 t abgereichertem Uran und 7,5 kg natürlichem Uran besteht.
Die oben aufgeführten Fakten werden vom Betreiber nicht bestritten. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. Geltende Rechtsvorschriften Die Firma Jenson Tungsten Ltd ist aufgrund des unter ihrer Verantwortung auf ihrem Gelände gelagerten kerntechnischen Materials ein Unternehmen im Sinne von Artikel 196 Buchstabe b) des Euratom-Vertrags. Sie unterliegt deshalb den Bestimmungen von Kapitel VII, Zweiter Teil des Euratom-Vertrags, den Vorschriften der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission vom 19. Oktober 1976 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom-Sicherheitsmaßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr.
2130/93 (2) und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 8 der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft, in der Art und Umfang der in Artikel 79 Euratom-Vertrag (3) aufgeführten Vorschriften definiert sind, insofern als die zuletzt genannte Verordnung nach Artikel 40 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission auf Jenson Tungsten Ltd Anwendung findet. Gemäß Artikel 77 Euratom-Vertrag hat sich die Kommission in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zu vergewissern, daß a) die Erze, Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe nicht zu anderen als den von ihren Benutzern angegebenen Zwecken verwendet werden; b) die Vorschriften für die Versorgung und alle besonderen Kontrollverpflichtungen beachtet werden, welche die Gemeinschaft in einem Abkommen mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung übernommen hat.
Nach Artikel 197 Euratom-Vertrag, Fünfter Titel umfassen "Ausgangsstoffe" Uran, das in der Natur vorkommende Isotopengemische enthält, und Uran, dessen Gehalt an Uran-235 unter dem Normalgehalt liegt. Nach Absatz 1 Artikel 79, Zweiter Titel, Kapitel VII des Euratom-Vertrags verlangt die Kommission, daß Aufstellungen über Betriebsvorgänge geführt und vorgelegt werden, um die Buchführung über verwendete oder erzeugte Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe zu ermöglichen. Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 8 müssen Hersteller oder Benutzer von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen Materialbuchführungsprotokolle führen, so daß sie der Kommission die nach der Verordnung vorgeschriebenen Meldungen übermitteln und entsprechende Nachweise vorlegen können.
Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 8 müssen Hersteller und Benutzer von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen spätestens zum 15. jeden Monats der Kommission für jede ihrer Anlagen entsprechend der Erklärung Nr. III im Anhang zur Verordnung eine monatliche Meldung der im vorangehenden Monat im Besitz befindlichen Stoffe übermitteln sowie eine Übersicht über Aus- und Eingänge von Stoffen während dieses Monats mit jeweiliger Angabe von Datum, Menge, Zusammensetzung, Form und Lieferer oder Empfänger. Nach Artikel 81 und 82 des Vertrags überwachen die Inspektoren Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe und überprüfen die in Artikel 79 angeführten Aufstellungen.
B. Festgestellte Verstöße Nach Überprüfung der Tatsachen durch die Direktion Sicherheitsüberwachung Euratom wurde festgestellt, daß Jenson Tungsten Ltd gegen folgende Rechtsvorschriften verstoßen hat: 1. Verstoß gegen die Verpflichtungen in Artikel 79 Euratom-Vertrag und Artikel 2 der Verordnung Nr. 8 über die Führung von Betriebsprotokollen zur Verbuchung von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen. 2. Unvereinbarkeit des Buchführungssystems mit den aus Artikel 81 und 82 des Vertrags abgeleiteten Vorschriften insofern, als dadurch eine Überprüfung der Stoffe und Buchführung nicht möglich war.
3. Verstoß gegen die Bestimmungen in Artikel 5 der Verordnung Nr. 8 über die Meldung von Materialaus- und -eingängen an die Kommission, insbesondere hinsichtlich des Versands eines erheblichen Teils des nuklearen Bestands im Jahr 1993. Ferner wird festgestellt, daß die Differenz von 1,466 t abgereicherten Uran und 7,5 kg natürlichem Uran nicht zufriedenstellend erklärt oder begründet werden konnte. C. Zu verhängende Zwangsmaßnahme Gemäß Artikel 83 Absatz 1 des Euratom-Vertrags kann die Kommission Zwangsmaßnahmen gegen Personen oder Unternehmen verhängen, die die ihnen auferlegten Verpflichtungen verletzen.
Diese werden in folgenden Stufen verhängt: a) Verwarnung; b) Entzug besonderer Vorteile wie finanzielle Unterstützung oder technische Hilfe; c) Übertragung der Verwaltung des Unternehmens für eine Hoechstdauer von vier Monaten an eine Person oder eine Personengruppe, die im gemeinsamen Einvernehmen zwischen der Kommission und dem Staat, dem das Unternehmen untersteht, bestellt werden; d) vollständiger oder teilweiser Entzug der Ausgangs- oder besonderen spaltbaren Stoffe. Da das entscheidende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels die Schwere des Verstoßes ist, muß zunächst die Art der Vergehen objektiv und subjektiv geprüft werden.
Objektiv handelt es sich um die Verletzung grundlegender Verpflichtungen aus den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Sicherheitsüberwachung. Die festgestellten Verstöße haben es überdies der Kommission unmöglich gemacht, ihre in Artikel 2 Buchstabe e) des Euratom-Vertrags genannte Aufgabe zu erfuellen, nämlich "durch geeignete Überwachung zu gewährleisten, daß die Kernstoffe nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt werden". Zwar ist sich die Kommission bewußt, daß die Verpflichtungen des Euratom-Vertrags sicherstellen sollen, daß sämtliches kerntechnisches Material, einschließlich Ausgangsstoffe, einwandfrei verbucht, protokolliert und gemeldet wird, doch wird die Menge und die Art des betroffenen kerntechnischen Materials berücksichtigt.
In diesem Fall hatte das betroffene Material einen geringen strategischen Wert. Aus subjektiver Sicht ergibt sich, daß Jenson Tungsten Ltd über das auf dem Gelände aufbewahrte kerntechnische Material keine ordnungsgemäßen Protokolle und Berichte führte und daß es über eine lange Zeit trotz Aufforderungen und verschiedener Mahnungen kein Material-Buchführungssystem gab. Dies würde normalerweise zur Verhängung einer Zwangsmaßnahme nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe c) führen. In Anbetracht der Tatsache, daß Jenson Tungsten Ltd keinerlei Tätigkeit im Zusammenhang mit kerntechnischem Material nachgeht und daß diese Firma im Besitz der zur Entsorgung bestimmten abgereicherten Uranabfälle des Vorgängers ist, sollte Jenson Tungsten Ltd Protokolle über die auf dem Gelände verbleibenden abgereicherten Uranabfälle erstellen und führen sowie jedes der das Material enthaltenden Fässer mit entsprechenden Etiketten kennzeichnen.
Diese Etiketten müssen neben der unwechselbaren Kennzeichnungsnummer Inhalt und geschätztes Gewicht des Inhalts angeben. Ferner sollte Jenson Tungsten Ltd sämtliche künftigen Bewegungen von kerntechnischem Material, insbesondere den Versand der restlichen zu entsorgenden angereicherten Uranabfälle gemäß den geltenden Verordnungen der Kommission melden. Ein System für Originalbelege zu künftigen Bewegungen ist einzuführen. Bei der Bewertung der oben aufgeführten objektiven und subjektiven Faktoren ergibt sich, daß die von Jenson Tungsten Ltd begangenen Verstöße die Verhängung einer Zwangsmaßnahme rechtfertigen.
In Anbetracht der Umstände, insbesondere der Tatsache, daß die Anlage keine Aktivitäten mit kerntechnischem Material oder kerntechnischem Gerät durchführt und daß die restlichen abgereicherten Uranabfälle entsorgt werden, sobald kommerzielle Vereinbarungen abgeschlossen werden können, und angesichts der Tatsache, daß Jenson Tungsten Ltd keine besonderen Vorteile wie finanzielle oder technische Hilfe genießt, richtet sich die entsprechende zu verhängende Zwangsmaßnahme nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a) des Euratom-Vertrags - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Das Unternehmen Jenson Tungsten Ltd hat gegen Artikel 77, 79, 81 und 82 des Euratom-Vertrags und gegen Artikel 2 der Verordnung Nr.
8 verstoßen, weil es für eine unvertretbar lange Zeit kein Buchführungssystem für kerntechnisches Material unterhielt und weil insbesondere Betriebsprotokolle und Originalbelege für abgereichertes und natürliches Uran, einschließlich der Kennzeichnung des auf Lager gehaltenen kerntechnischen Materials, nicht zur Verfügung standen, so daß eine vollständige Überprüfung des Buchführungssystems nicht möglich war. (2) Das Unternehmen Jenson Tungsten Ltd hat gegen Artikel 5 der Verordnung Nr. 8 verstoßen, da es den Versand eines erheblichen Anteils seines kerntechnischen Bestands nicht rechtzeitig gemeldet hat.
Artikel 2 (1) Die Kommission erteilt Jenson Tungsten Ltd eine Verwarnung. (2) Die Verwarnung wird mit der Maßgabe erteilt, daß die Mängel hinsichtlich Originalbelege, Kennzeichnung und Kernmaterial-Buchführungssystem behoben werden. (3) Auf der Grundlage des in Artikel 3 genannten Berichts und eigener Prüfungen wird die Kommission die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Vorschriften durch Jenson Tungsten Ltd bewerten. Artikel 3 Jenson Tungsten Ltd wird der Kommission einen Bericht über die durchgeführten Maßnahmen zur Behebung der in Artikel 1 aufgeführten Mängel innerhalb von drei Monaten nach dem Datum dieser Entscheidung übermitteln.
Artikel 4 (1) Diese Entscheidung ist an das Unternehmen Jenson Tungsten Ltd, 11, Maxted Road, Hemel Hempstead, Herts HP2 7DX, Vereinigtes Königreich, gerichtet. (2) Diese Entscheidung wird dem Vereinigten Königreich mitgeteilt. Brüssel, den 13. November 1996 Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1976, S. 1. (2) ABl. Nr. L 191 vom 31. 7. 1993, S. 75. (3) ABl. Nr. 34 vom 29. 5. 1959, S. 651/59.