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96/680/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. November 1996 über die Anträge Belgiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

CELEX
31996D0680
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1996-11-18
In force since
1996-11-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/680/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. November 1996 über die Anträge Belgiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 316 vom 05/12/1996 S. 0030 - 0030 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. November 1996 über die Anträge Belgiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (96/680/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.

Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe: Belgien hat am 22. Mai 1996 zwei der Kommission am 24. Mai 1996 zugegangene Anträge auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG durch die Kommission gestellt. Die Anträge enthielten die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erforderlichen Angaben.

Die Anträge betreffen jeweils den Einbau in zwei Fahrzeugtypen und deren elf Varianten von zwei Typen einer dritten Bremsleuchte sowie den Einbau in einen weiteren Fahrzeugtyp eines weiteren Typs einer dritten Bremsleuchte der Kategorie ECE S3 der ECE-Regelung Nr. 7 (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa), die gemäß der ECE-Regelung Nr. 48 eingebaut werden. Die in den beiden Anträgen angeführten Gründe, nach denen solche Bremsleuchten sowie deren Einbau weder den Anforderungen der Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/516/EWG der Kommission (4), noch denen der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27.

Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission (6), entsprechen, sind zutreffend. Die Beschreibungen der Prüfungen und Prüfergebnisse sowie die Übereinstimmung mit den ECE-Regelungen Nrn. 7 und 48 lassen jedoch darauf schließen, daß ein hinreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Die betreffenden Gemeinschaftsrichtlinien werden geändert werden, um die Herstellung und den Einbau solcher Bremsleuchten zu ermöglichen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Den Anträgen Belgiens auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für die Herstellung und den Einbau von zwei Typen einer dritten Bremsleuchte sowie eines weiteren Typs einer dritten Bremsleuchte der Kategorie ECE S3 der ECE-Regelung Nr. 7, die gemäß der ECE-Regelung Nr. 48 in die Fahrzeugtypen eingebaut werden, für die sie bestimmt sind und genehmigt wurden, wird stattgegeben.

Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 18. November 1996 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 169 vom 8. 7. 1996, S. 1. (3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 54. (4) ABl. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 1. (5) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1. (6) ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1991, S. 17.

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