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96/689/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1996 zur Änderung der Entscheidung 77/144/EWG bezüglich der Festlegung eines Kodes und einer Standardregelung zur Übertragung der Erhebungsdaten über Anlagen gewisser Obstarten in maschinenlesbarer Form und zur Festsetzung der Abgrenzungen der Produktionszonen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31996D0689
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1996-11-25
In force since
1996-11-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/689/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1996 zur Änderung der Entscheidung 77/144/EWG bezüglich der Festlegung eines Kodes und einer Standardregelung zur Übertragung der Erhebungsdaten über Anlagen gewisser Obstarten in maschinenlesbarer Form und zur Festsetzung der Abgrenzungen der Produktionszonen (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 318 vom 07/12/1996 S. 0014 - 0021 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. November 1996 zur Änderung der Entscheidung 77/144/EWG bezüglich der Festlegung eines Kodes und einer Standardregelung zur Übertragung der Erhebungsdaten über Anlagen gewisser Obstarten in maschinenlesbarer Form und zur Festsetzung der Abgrenzungen der Produktionszonen (Text von Bedeutung für den EWR) (96/689/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20.

Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Die bei der letzten Grunderhebung gewonnenen Erfahrungen lassen es ratsam erscheinen, gewisse Änderungen an der gemeinsamen Liste der zu erhebenden Sorten durchzuführen; es ist daher notwendig, den Anhang II der Entscheidung 77/144/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/531/EG (4), zu ändern.

Die Erhebungsmerkmale sind in Artikel 2 der Richtlinie 76/625/EWG festgelegt; die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 9 dieser Richtlinie erlassen. Die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II der Entscheidung 77/144/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. November 1996 Für die Kommission Yves-Thibault DE SILGUY Mitglied der Kommission (1) ABl.

Nr. L 218 vom 11. 8. 1976, S. 10. (2) ABl. Nr. L 107 vom 27. 4. 1991, S. 11. (3) ABl. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, S. 52. (4) ABl. Nr. L 302 vom 15. 12. 1995, S. 37. ANHANG "ANHANG II Kodenummern für die einzelnen Sorten jeder Art zur Übermittlung der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über bestimmte Baumobstanlagen an das SAEG (Richtlinie 76/625/EWG) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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