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96/692/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1996 zur Änderung des von Dänemark vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Geflügelsalmonellose (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31996D0692
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1996-11-26
In force since
1996-11-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/692/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1996 zur Änderung des von Dänemark vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Geflügelsalmonellose (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 318 vom 07/12/1996 S. 0028 - 0028 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. November 1996 zur Änderung des von Dänemark vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/692/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17.

Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 94/507/EG (2) hat die Kommission den von Dänemark vorgelegten Plan zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose angenommen. Mit Schreiben vom 30. Mai 1996, 25. September 1996 und vom 29.

Oktober 1996 hat Dänemark der Kommission die Änderungen seines ursprünglichen Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose mitgeteilt, mit denen der Seuchenentwicklung in Gefluegelbeständen Rechnung getragen werden soll. Diese Änderungen entsprechen den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/117/EWG. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Dänemark vorgenommenen Änderungen des ursprünglichen Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose werden hiermit genehmigt.

Artikel 2 Dänemark erläßt die zur Anwendung der Änderungen des Plans gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 26. November 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38. (2) ABl. Nr. L 203 vom 6. 8. 1994, S. 25.

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