96/728/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1996 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 329 vom 19/12/1996 S. 0054 - 0054 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1996 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) (96/728/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.
Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven (3) besteht ein Teil der Gemeinschaftsmaßnahme zur Bildung von MKS-Impfstoffreserven in der Einrichtung von Antigenbanken. Gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung wurde das Laboratoire de pathologie bovine du Centre national d'études vétérinaires et alimentaires, Lyon (Frankreich), als eine Antigenbank für die Lagerung der gemeinschaftlichen Reserven benannt.
Die Funktionen und Aufgaben dieser Antigenbanken sind in Artikel 4 der genannten Entscheidung festgelegt. Die Gewährung der gemeinschaftlichen Beihilfe ist davon abhängig zu machen, daß die Antigenbank diesen Aufgaben auch nachkommt. Es empfiehlt sich, eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Antigenbanken vorzusehen, damit diese ihre Funktionen und Aufgaben gemäß der genannten Entscheidung wahrnehmen können. Aus Haushaltsgründen wird die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Dauer eines Jahres gewährt. Insbesondere zu Kontrollzwecken müssen die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr.
729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (5), Anwendung finden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft gewährt Frankreich für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen eine finanzielle Beihilfe. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannte Aktion wird vom Laboratoire de pathologie bovine du Centre national d'études vétérinaires et alimentaires, Lyon (Frankreich), durchgeführt.
Bei dieser Aktion sind die Bestimmungen von Artikel 4 der Entscheidung 91/666/EWG einzuhalten. Artikel 3 Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1997 auf einen Hoechstbetrag von 70 000 ECU festgesetzt. Artikel 4 Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft wird wie folgt ausgezahlt: - 70 % als Vorschuß auf Antrag Frankreichs, - der Restbetrag nach Einreichung von Belegen Frankreichs, welche die effiziente Durchführung des Programms darstellen. Die Belege müssen vor dem 1. März 1998 eingereicht werden. Artikel 5 Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr.
729/70 finden sinngemäß Anwendung. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. November 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 21. (4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (5) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.