Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 1996 zur Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses Amtsblatt Nr. C 239 vom 17/08/1996 S. 0001 - 0004 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 17. Juli 1996 zur Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses (96/C 239/01) Das Europäische Parlament, - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 138c, - gestützt auf den Beschluß des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (1), - gestützt auf Artikel 136 seiner Geschäftsordnung, - unter Hinweis auf den diesem Beschluß beigefügten Antrag von mehr als einem Viertel seiner Mitglieder auf Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses, der behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit BSE prüfen soll, - unter Hinweis darauf, daß nach den ihm vorliegenden Informationen derzeit mehrere Verfahren vor nationalen und gemeinschaftlichen Gerichten anhängig sind, - unter Hinweis darauf, daß die Präsidenten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz am 12. und 13.
Juli 1996 einstweilige Anordnungen in den Rechtssachen C-180/96 R bzw. T-76/96 R erlassen haben, - unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vom 17. Juli 1996 betreffend den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, 1. beschließt die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses, der unbeschadet der Zuständigkeit der nationalen und gemeinschaftlichen Gerichte behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht bzw. Mißstände bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit BSE prüfen soll; 2. beschließt, daß der nichtständige Untersuchungsausschuß dem Parlament innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einen Bericht unterbreiten soll;
3. beschließt, daß sich der nichtständige Untersuchungsausschuß aus 19 Mitgliedern zusammensetzt. (1) ABl. Nr. L 113 vom 19. 5. 1995, S. 2. ANLAGE Antrag auf Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses, der behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) prüfen soll Gemäß Artikel 138c des EG-Vertrags beantragen die unterzeichnenden Mitglieder die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, der behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht bzw. Mißstände bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit BSE prüfen soll 1.
Gegenstand der Untersuchung 1.1. Das Phänomen BSE BSE (der sogenannte "Rinderwahnsinn") wurde zum erstenmal im Jahre 1986 im Vereinigten Königreich festgestellt. Seit 1988 sind den vom Vereinigten Königreich im Mai 1996 vorgelegten Zahlen zufolge in britischen Rinderherden über 160 000 Fälle von BSE nachgewiesen worden. BSE-Fälle wurden auch aus Frankreich, Irland, Portugal und der Schweiz gemeldet. Im Vereinigten Königreich ist seit 1988 - und auf der Ebene der Union seit 1990 - eine Reihe von präventiven Maßnahmen in Kraft gesetzt worden. Seit 1990 hat das Europäische Parlament mehrere Entschließungen zu BSE angenommen und eine Reihe von Vorschlägen mit Blick auf die Ausmerzung der Krankheit unterbreitet (1).
Im März 1996 veröffentlichte das unabhängige Gremium, das die Regierung des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit BSE berät, neue Informationen über das jüngste Auftreten mehrerer atypischer Fälle der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit im Vereinigten Königreich und erklärte, in Ermangelung einer glaubwürdigen Alternative müsse die wahrscheinlichste Erklärung gegenwärtig lauten, daß die Krankheitsfälle auf einen Kontakt mit dem BSE-Erreger zurückzuführen sind. Am 22. März 1996 erkannte der Wissenschaftliche Veterinärausschuß der Europäischen Union an, daß unbedingt geprüft werden müsse, ob die gegenwärtigen Gemeinschaftsmaßnahmen vor dem Hintergrund der neuen Informationen noch angemessen sind; der Ausschuß erklärte ferner, die Gefahr einer Verbreitung von BSE könne weiter eingeschränkt werden, indem man Tiere, bei denen eine Infizierung am wahrscheinlichsten sei, aus der Nahrungsmittelkette ausschließe.
Am 27. März 1996 erließ die Kommission die Entscheidung 96/239/EG, mit der Ausfuhren von lebenden Rindern, Fleisch von im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern, einer Reihe von Erzeugnissen von Rindern, die im Vereinigten Königreich geschlachtet worden sind, sowie Fleisch- und Knochenmehl aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs nach den anderen Mitgliedstaaten und nach Drittländern untersagt wurden. Bei dieser Gelegenheit erklärte die Kommission, das Risiko einer Übertragung von BSE auf den Menschen könne nicht ausgeschlossen werden. Am 11. Juni 1996 wurden die von der Kommission mit der Entscheidung 96/239/EG verhängten präventiven Maßnahmen teilweise gelockert.
Das Ausfuhrverbot für Rindersamen wurde aufgehoben. Bei anderen Erzeugnissen (im wesentlichen Gelatine und Talg) wurde die Aufhebung des Ausfuhrverbots an mehrere bei der Verarbeitung der Erzeugnisse zu beachtende Auflagen geknüpft. Nach der neuen Entscheidung ist die Kommission ebenfalls verpflichtet, gemeinschaftliche Inspektionen durchzuführen, bevor die Ausfuhren von Talg oder Gelatine wiederaufgenommen werden können. Am 16. Juli 1996 gaben der Präsident der Kommission, Jacques Santer, und das für die Landwirtschaft zuständige Mitglied der Kommission, Franz Fischler, Erklärungen zu der Informationspolitik ab, die die Kommission seit 1988 in Verbindung mit BSE betrieben hat, und zu den Maßnahmen, die sie ergriffen hat, um die Einhaltung des Ausfuhrverbots und die Ausmerzung der Krankheit sicherzustellen.
1.2. Akutelle Probleme Vieles spricht dafür, daß weder die Kommission noch die nationalen Verwaltungen dem BSE-Problem genügend Beachtung widmeten, obwohl sie für die Kontrolle der Marktteilnehmer zuständig sind, und daß die eingeleiteten Maßnahmen und Initiativen sich als unzureichend erwiesen haben, um die Gesundheit der Bevölkerung der Europäischen Union zu schützen und den Rinderwahnsinn effizient zu bekämpfen. - Einem in der Presse veröffentlichten internen Dokument der Kommission zufolge soll diese ihre Pflicht, die Mitgliedstaaten angemessen über die mit BSE verbundenen Risiken zu informieren, nicht adäquat erfuellt und einen Mitgliedstaat veranlaßt haben, die Ergebnisse seiner Nachforschungen nicht mehr zu veröffentlichen. - Jüngste Enthüllungen in der Presse weisen darauf hin, daß das von der Kommission am 27.
März 1996 beschlossene Exportverbot von einigen Mitgliedstaaten nicht eingehalten wurde. Derzeit führt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Untersuchungen durch, um Licht in diese Behauptungen zu bringen. - Obwohl die britische Regierung im Juli 1988 den Verkauf von Futtermitteln für Wiederkäuer, die Proteine von Wiederkäuern enthalten, untersagt hat, soll der Rat die ersten Maßnahmen in diesem Zusammenhang erst 1990 verabschiedet haben. Das Europäische Parlament hatte die Kommission bereits 1990 ersucht, einen Vorschlag für das Verbot der Fütterung von aus Schlachtkörpern gewonnenen tierischen Proteinen an Wiederkäuer vorzulegen (2). - Infolge einer technischen Änderung im Herstellungsprozeß von Tiermehl soll die Tierkrankheit aufgetreten sein, ohne daß Mitgliedstaaten und die Kommission dafür gesorgt hätten, daß die Unschädlichkeit dieser neuen Verfahren und das Verhalten der betroffenen Marktteilnehmer effizient kontrolliert wurden.
1.3. Ziel des nichtständigen Untersuchungsausschusses Der nichtständige Untersuchungsausschuß soll untersuchen, ob diese Behauptungen zutreffen, und die Auswirkungen, die sich daraus für die Verwaltungen sowie die betroffenen Marktteilnehmer ergeben, prüfen, unbeschadet der Zuständigkeit der gemeinschaftlichen und nationalen Gerichte. Die Kommission kann gegebenenfalls die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments sowie in Artikel 136 Absatz 10 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments vorgesehenen Empfehlungen übermitteln.
2. Begründung 2.1. Verhalten der Kommission in bezug auf die Verbreitung von Angaben über BSE Im obenerwähnten internen Dokument der Kommission wird die Schlußfolgerung gezogen, daß in bezug auf BSE "die Desinformation praktiziert und besser behauptet werden sollte, daß die Presse zu Übertreibungen tendiert". Der Untersuchungsausschuß wird untersuchen, ob und inwieweit ein solches Verhalten die Tätigkeit der Kommission und der Mitgliedstaaten generell charakterisiert hat, was die tatsächlichen Angaben zur Verbreitung von BSE und ihre Pflichten auf Gemeinschaftsebene in bezug auf den Gesundheitsschutz der europäischen Verbraucher sowie die notwendigen Kontrollen der im Binnenmarkt erhältlichen Produkte betrifft.
Ferner wird er die Folgen und Konsequenzen für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die nationalen Kontroll- und Forschungsdienststellen prüfen. 2.2. Veröffentlichung der Forschungsergebnisse über BSE Der Untersuchungsausschuß wird verifizieren, ob die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, Privatpersonen oder sonstige Organisationen Ersuchen oder Empfehlungen erhielten, wonach sie die in ihrem Besitz befindlichen Daten über Art und Ausmaß der Seuche sowie die Entwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse auf diesem Gebiet nicht publik machen sollten. 2.3. Kontrolle der Erzeugung und der Exporte von aufgearbeiteten tierischen Proteinen Die britische Regierung hat im Juli 1988 den Verkauf von Futtermitteln für Wiederkäuer untersagt, die Proteine von Wiederkäuern enthalten.
In der Folgezeit soll das Vereinigte Königreich weiterhin in andere Mitgliedstaaten sowie in Drittländer aus Schlachtkörpern gewonnene tierische Proteine exportiert haben. Die Exporte, insbesondere nach Frankreich, sollen erheblich zugenommen haben, seit die Verwendung dieser tierischen Proteine auf dem britischen Markt untersagt wurde. Der Untersuchungsausschuß wird die Maßnahmen zur Kontrolle der Qualität und des Vertriebs von Futtermitteln prüfen, die die zuständigen Dienststellen der Kommission und der Mitgliedstaaten infolge der Einführung neuer Herstellungsverfahren für Tiermehl im Vereinigten Königreich und in anderen Mitgliedstaaten getroffen haben.
2.4. Kontrollen des befristeten Verbots der Exporte von Rindern, Rindfleisch und Fleischerzeugnissen Der Beschluß der Kommission vom März 1996, den Export von Rindern aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten und Drittländer zu untersagen, wird anscheinend nicht respektiert. Der Untersuchungsausschuß wird die Effizienz der Verwaltungskontrollen in den Mitgliedstaaten prüfen. 3. Mandat des nichtständigen Untersuchungsausschusses Der nichtständige Untersuchungsausschuß wird eingesetzt, um Art und Gründe der behaupteten Verstöße oder Mißstände bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts seitens der zuständigen Behörden der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in bezug auf BSE zu untersuchen, unbeschadet der Zuständigkeiten der gemeinschaftlichen und nationalen Gerichte.
Er wird etwaige Fehlverhalten ermitteln und Schlußfolgerungen in Anbetracht der Erfordernisse der Volksgesundheit abgeben. Er wird Verbesserungen empfehlen, insbesondere betreffend: - die Transparenz der Politik zur Bekämpfung von BSE mittels der möglichst weitreichenden Verbreitung der entsprechenden Forschungsdaten und -ergebnisse, - das System zur Kontrolle der Maßnahmen zum Verbot des Exports der betreffenden Erzeugnisse, - die Einleitung aller zweckmäßigen Maßnahmen zum Schutz der Volksgesundheit und zur Wiederherstellung des reibungslosen Funktionierens der Märkte. 4. Dauer des Mandats des nichtständigen Untersuchungsausschusses Der nichtständige Untersuchungsausschuß wird innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Einsetzungsbeschlusses des Europäischen Parlaments Bericht erstatten.
(1) Teil II Punkt 11 des Protokolls vom 6. 6. 1996; ABl. Nr. C 117 vom 22. 4. 1996, S. 55; ABl. Nr. C 42 vom 15. 2. 1993, S. 273; ABl. Nr. C 175 vom 16. 7. 1990, S. 173. (2) ABl. Nr. C 175 vom 16. 7. 1990, S. 173.