96/708/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 9. Dezember 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - zur Aufhebung der Beschränkungen der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), zu den Schutzzonen der Vereinten Nationen in der Republik Kroatien und zu den von den bosnisch- serbischen Einheiten kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-Herzegowina Amtsblatt Nr. L 328 vom 18/12/1996 S. 0005 - 0005 GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 9. Dezember 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - zur Aufhebung der Beschränkungen der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), zu den Schutzzonen der Vereinten Nationen in der Republik Kroatien und zu den von den bosnisch-serbischen Einheiten kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-Herzegowina (96/708/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2, gestützt auf Absatz 4 der Resolution 1022 (1995) und Absatz 2 der Resolution 1074 (1996) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:
Artikel 1 Die einschlägigen Beschränkungen, die gegenüber dem ehemaligen Jugoslawien im Einklang mit den Resolutionen 757 (1992), 787 (1992), 820 (1993), 942 (1994), 943 (1994), 988 (1995), 992 (1995), 1003 (1995) und 1015 (1995) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen wurden, werden aufgehoben. Artikel 2 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1996. Im Namen des Rates Der Präsident B. HOWLIN