Entschliessung des Rates vom 29. November 1996 über Vereinbarungen zwischen den Polizei- und den Zollbehörden bei der Drogenbekämpfung Amtsblatt Nr. C 375 vom 12/12/1996 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 29. November 1996 über Vereinbarungen zwischen den Polizei- und den Zollbehörden bei der Drogenbekämpfung (96/C 375/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.1, in der Erwägung, daß in dem vom Rat im November 1993 verabschiedeten Aktionsplan in den Bereichen Justiz und Inneres unter anderem der Ausbau sämtlicher Formen der Zusammenarbeit zwischen der Polizei- und den Zollbehörden gefordert wurde, um das gemeinsame Ziel einer größeren Sicherheit für die Bürger der Europäischen Union zu erreichen; in der Erwägung, daß in dem vom Rat (Justiz und Inneres) im November 1993 festgelegen vorrangigen Arbeitsprogramm für 1994 unter anderem betont wurde, daß sich die Polizei- und Zollbehörden bei ihren Aktionen besser ergänzen müssen; in der Erwägung, daß der vom Europäischen Rat in Madrid vom 15. und 16.
Dezember 1995 angenommene Bericht der Gruppe der Drogenexperten Bestimmungen zur Zusammenarbeit von Polizei-, Zoll- und anderen Strafverfolgungsbehörden vorsieht; überzeugt, daß eine intensive Zusammenarbeit zwischen Polizei-, Zoll- und gegebenenfalls anderen Strafverfolgungsbehörden auf nationaler Ebene zu einer wirksameren und effizienteren Drogenbekämpfung auf Unionsebene beitragen würde; unbeschadet der verschiedenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Regelungen in den Mitgliedstaaten in bezug auf die jeweiligen Aufgaben der Polizei- und der Zollbehörden bei der Drogenbekämpfung; angesichts der Wichtigkeit der Festlegung und Klärung der jeweiligen Rollen und Aufgaben der an der Verfolgung von Drogenstraftaten beteiligten Behörden; in dem Bewußtsein, daß Doppelarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden vermieden und ihre einander ergänzenden Ressourcen optimal genutzt werden müssen; in dem Wunsch, einen hohen Grad von Kontakten und Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu fördern und sicherzustellen, um eine wirksame und effiziente Strafverfolgung bei der Drogenbekämpfung zu erleichtern; in dem Wunsch, zu gewährleisten, daß auf das Drogenproblem organisatorisch so effizient wie möglich reagiert wird; in Anbetracht dessen, daß es in einigen Mitgliedstaaten der Union bereits gemeinsame Vereinbarungen oder Abmachungen zwischen Polizei- und Zollbehörden gibt; in dem Bewußtsein, daß diese Vereinbarungen für die Strafverfolgung bei der Drogenbekämpfung von großem Nutzen sein können - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:
1. Um die Notwendigkeit enger Arbeitsbeziehungen zwischen den Polizei- und den Zollbehörden zu unterstreichen, ihre jeweilige Rolle bei der Verfolgung von Drogenstraftaten festzulegen und ihnen eine effizientere und wirksamere Zusammenarbeit zu ermöglichen, fordert der Rat die Mitgliedstaaten auf, unbeschadet einzelstaatlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf nationaler Ebene formelle Vereinbarungen oder sonstige Abmachungen zu treffen, die die in dieser Entschließung niedergelegten Leitlinien berücksichtigen. 2. Die Vereinbarungen oder sonstigen Abmachungen zwischen den Polizei- und den Zollbehörden können Bestimmungen über folgende Fragen enthalten, sind jedoch nicht darauf beschränkt: - Genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten beider Behörden und Beachtung dieser Zuständigkeiten, einschließlich der Zuständigkeit für die Beschlagnahme von Drogen und diesbezüglichen Beweisstücken, die Vernehmung und Festnahme von Verdächtigen, Ermittlungen und - soweit anwendbar - Strafverfolgung, - Austausch und gemeinsame Nutzung sachdienlicher Erkenntnisse, - Austausch von Beschreibungen der Modi operandi der Drogenhändler, - Austausch von Informationen über die Anwendung von Risikoanalysetechniken, - Austausch von Verbindungsbeamten zwischen den Zentralen beider Behörden als vertrauensbildende Maßnahme, - Vereinbarungen über enge Kontakte auf örtlicher Ebene, - gemeinsam abgestimmte Presseerklärungen, - gemeinsame Einsatzeinheiten von Polizei und Zoll für Analyse und/oder Ermittlungszwecke, soweit angezeigt, - aufeinander abgestimmte Verfahren von Polizei und Zoll für Einsätze, an denen beide Behörden beteiligt sind, und gegebenenfalls: - gemeinsame mobile Patrouilleneinheiten von Polizei und Zoll, - gemeinsame Ausbildungsprogramme von Polizei und Zoll, - gemeinsame Benutzung der Ausrüstung durch Polizei und Zoll.
3. Die Vereinbarungen nach dieser Entschließung können über die Polizei- und Zollbehörden hinaus auf andere Strafverfolgungsbehörden erweitert werden. 4. Die Mitgliedstaaten werden gebeten, dem Rat über das Generalsekretariat binnen eines Jahres mitzuteilen, welche Maßnahmen sie gemäß dieser Entschließung getroffen haben.