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Seqlense EUR-Lex

96/162/EG: Empfehlung der Kommission vom 8. Februar 1996 betreffend eine gemeinsame Aggregation für Wirtschaftsanalysen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31996H0162
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1996-02-08
In force since
1996-02-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/162/EG: Empfehlung der Kommission vom 8. Februar 1996 betreffend eine gemeinsame Aggregation für Wirtschaftsanalysen (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 038 vom 16/02/1996 S. 0020 - 0023 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 8. Februar 1996 betreffend eine gemeinsame Aggregation für Wirtschaftsanalysen (Text von Bedeutung für den EWR) (96/162/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

761/93 der Kommission (2), führt eine statistische Systematik der Wirtschaftszweige ein, nachstehend NACE Rev. 1 genannt. Die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betrifft keine Verpflichtung, eine bestimmte Gliederungstiefe bei den statistischen Analysen zu verwenden (Artikel 1 Absatz 3). Die Gliederungstiefe bezüglich der verfügbaren Angaben ist von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden sowie auch von einem statistischen Bereich zum anderen. Die Mitgliedstaaten könnten für ihre eigenen Zwecke der Wirtschaftsanalyse unterschiedliche und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht vergleichbare Aggregationen entwickeln.

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ist die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards einer Aufgabe, die lediglich auf Gemeinschaftsebene effizient durchgeführt werden kann, wobei die Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten unter der Ägide der für die amtliche Statistik zuständigen Gremien und Institutionen umzusetzen sind. Für die Darstellung von Wirtschaftsanalysen der Europäischen Gemeinschaft ist eine harmonisierte Aggregation unerläßlich - SPRICHT FOLGENDE EMPFEHLUNG AUS: Einziger Artikel Die Mitgliedstaaten ergreifen zum Zweck von Wirtschaftsanalysen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen Maßnahmen, um der Kommission die Zusammenfassungen der Wirtschaft in 20 Posten, die in den Anhang aufgenommen und mit Bezug auf die NACE Rev.

1 definiert sind, übermitteln zu können. Brüssel, den 8. Februar 1996 Für die Kommission Yves-Thibault DE SILGUY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993, S. 1. ANHANG Zusammenfassungen für die Wirtschaftsanalyse A20 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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