96/527/EG: Empfehlung der Kommission vom 30. Juli 1996 über die Verwendung des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstands (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 222 vom 03/09/1996 S. 0010 - 0012 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 30. Juli 1996 über die Verwendung des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstands (Text von Bedeutung für den EWR) (96/527/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat eine Mitteilung zur Verwaltungsvereinfachung in der Gemeinschaft angenommen, um die Transparenz bei der Übermittlung von Informationen zu verbessern. (2) Nach den Richtlinien 92/50/EWG (1), 93/36/EWG (2), 93/37/EWG (3) und 93/38/EWG (4) des Rates sind alle öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, Bekanntmachungen der Aufträge im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen zu lassen, damit im Bereich des öffentlichen Auftragswesens ein wirksamer Wettbewerb stattfinden kann. (3) Bestimmte Rubriken der Bekanntmachungen müssen eine genaue Beschreibung des Auftragsgegenstands enthalten, wobei auf verschiedene Nomenklaturen (5) Bezug zu nehmen ist.
(4) Die Bezugnahmen auf die verschiedenen Nomenklaturen, die die Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor bei der richtliniengemäßen Bekanntmachung von Aufträgen derzeit zur Beschreibung des Auftragsgegenstands verwenden, bedürfen der Harmonisierung. (5) Bei dem Gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary = CPV) handelt es sich um eine Anpassung der zur Beschreibung von Auftragsgegenständen verwendeten und in der Verordnung (EWG) Nr. 3693/93 des Rates (6) niedergelegten CPA-Nomenklatur. (6) Die CPA-Nomenklatur gewährleistet eine enge Verbindung zur Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC) und enthält vier Stellen der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (NACE Rev.
1), deren Gliederung nach Sektoren übernommen wurde. (7) Es ist erforderlich, daß die öffentlichen Auftraggeber bei der Beschreibung des Auftragsgegenstandes (bei öffentlichen Bauaufträgen) anstatt der bisher in der Empfehlung 91/561/EWG der Kommission (7) empfohlenen "Allgemeinen Nomenklatur für öffentliche Bauarbeiten" das CPV verwenden. (8) Die Vereinheitlichung der Angaben führt darüber hinaus zu - einer größeren Transparenz im Bereich öffentlicher Aufträge; - der Schaffung der Voraussetzungen für die Einführung eines Informationssystems für das öffentliche Auftragswesen (SIMAP); - weniger Fehlerquellen bei der Übersetzung der Bekanntmachungen; - einer Erleichterung für die öffentlichen Auftraggeber bei der Ausarbeitung der Bekanntmachungen, insbesondere bei der Beschreibung des Auftragsgegenstands; - einer Vereinfachung bei der Erstellung von Statistiken über öffentliche Aufträge, einschließlich der von der Gemeinschaft im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zu erstellenden Statistiken.
(9) Es ist darauf zu achten, daß die Angaben in den Auftragsbekanntmachungen ausreichen, damit die Bewerber oder Bieter aus der Europäischen Union beurteilen können, ob die ausgeschriebenen Aufträge für sie von Interesse sind. (10) Darüber hinaus benötigen auch die Gemeinschaftsorgane präzise Angaben, um Wettbewerbsverzerrungen entgegenwirken zu können. (11) Die Unternehmen haben ihr Interesse an dem ihnen vorgeschlagenen Vokabular bekundet. (12) Das Vokabular wird regelmäßig überprüft und den Erfordernissen entsprechend geändert - EMPFIEHLT: 1. den öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG, bei den Bekanntmachungen, die sie dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermitteln, zur Beschreibung der Art und des Umfangs ihrer Aufträge die Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden, das im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und künftig regelmäßig aktualisiert wird.
Bei öffentlichen Bauaufträgen sollte anstatt der im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. S 217 vom 16. November 1991 veröffentlichten "Allgemeinen Nomenklatur für öffentliche Bauarbeiten" das CPV verwendet werden; 2. den Lieferern, Bauunternehmern und Dienstleistungserbringern sowie ihren Vertretern, das CPV zu Rate zu ziehen, um zu beschreiben, welche im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in der Datenbank TED (Tenders Electronic Daily) veröffentlichten Bekanntmachungen für sie von Interesse sind; 3. den Mitgliedstaaten, zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um das CPV allgemein bekannt zu machen und seine Verwendung durch die öffentlichen Auftraggeber und die Lieferer zu fördern und zu erleichtern;
4. allen Benutzern des CPV, die feststellen, daß es seinen Zweck einer klaren und genauen Beschreibung der Art und des Umfangs von Aufträgen nicht ausreichend erfuellt, die Kommission hiervon zu unterrichten und ihr gegebenenfalls unter Verwendung des Formblatts im Anhang des CPV die notwendigen Änderungen vorzuschlagen. 5. Im Bereich öffentlicher Bauaufträge ersetzt diese Empfehlung die Empfehlung 91/561/EWG. Brüssel, den 30. Juli 1996 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 1. (3) ABl. Nr. L 199 vom 9.
8. 1993, S. 54. (4) ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 84. (5) CPC (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen) in der Richtlinie 92/50/EWG und in der Richtlinie 93/38/EWG. CPA (Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen) in der Richtlinie 93/36/EWG. NACE Rev. 1 (Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften) in der Richtlinie 93/37/EWG und in der Richtlinie 93/38/EWG. (6) ABl. Nr. L 342 vom 31. 12. 1993, S. 1. (7) ABl. Nr. L 305 vom 6. 11. 1991, S. 19.