96/738/EG: Empfehlung der Kommission vom 2. Dezember 1996 betreffend ein koordiniertes Programm der 1997 zur Überwachung der Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, durchzuführenden Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 335 vom 24/12/1996 S. 0054 - 0057 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1996 betreffend ein koordiniertes Programm der 1997 zur Überwachung der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, durchzuführenden Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR) (96/738/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27.
November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/32/EG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzengesundheit, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642/EWG muß die Kommission den Mitgliedstaaten alljährlich vor dem 1. November eine Empfehlung für ein koordiniertes Programm der im folgenden Jahr zur Überwachung der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln gemäß Anhang II der vorgenannten Richtlinie durchzuführenden Kontrollen übermitteln.
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 90/642/EWG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. August 1996 alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung ihrer nationalen Überwachungsprogramme im Jahr 1995 übermitteln und Vorausschätzungsprogramme aufstellen, in denen Art und Häufigkeit der durchzuführenden nationalen Kontrollen festgelegt werden. Mit der Empfehlung 96/199/EG der Kommission vom 1. März 1996 betreffend ein koordiniertes Programm der 1996 zur Überwachung der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, durchzuführenden Kontrollen (3) wurde den Mitgliedstaaten empfohlen, der Kommission bis zum 1.
September 1996 das für 1997 geplante nationale Überwachungsprogramm mitzuteilen. Es war jedoch nicht allen Mitgliedstaaten möglich, ihre nationalen Berichte und Vorausschätzungsprogramme bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen. Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wurde mit den Richtlinien 93/58/EWG (4), 94/30/EG (5), 95/38/EG (6) und 96/32/EG durch Listen von Hoechstrückstandsgehalten für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel ergänzt, die von den Mitgliedstaaten bis spätestens 30. April 1997 anzuwenden sind, und durch die Richtlinie 95/61/EG (7) geändert. Die harmonisierten Hoechstgehalte für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln gemäß Anhang II sollten daher Gegenstand der nationalen und koordinierten Überwachungsprogramme für 1997 sein.
Die der Kommission übermittelten Angaben reichen nicht aus, um einen vollständigen Überblick über die Tätigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Überwachung von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen im Jahr 1995 zu gewinnen oder eine Bewertung der für 1997 geplanten Überwachungsarbeiten der Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Die Angaben reichen jedoch aus, um ein Programm zur Überwachung von spezifischen Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Erzeugnissen auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren. Hierbei handelt es sich um die zweite Empfehlung für ein solches spezifisches koordiniertes Programm, und Angaben über die Erzeugnisse, die in künftige spezifische koordinierte Jahresprogramme aufzunehmen sind, sind für die Planung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von Bedeutung.
Normalerweise werden Erzeugnisse innerhalb von drei Jahren nicht erneut in spezifische koordinierte Programme aufgenommen. Die Prüfung eines systematischen statistischen Konzepts für die Zahl der Probenahmen im Rahmen des spezifischen koordinierten Programms sind noch nicht abgeschlossen. Die in der Gemeinschaft durchzuführende Prüfung von zahlreicheren Stichproben eines Erzeugnisses, als 1996 entnommen werden mußten, wird jedoch verläßlichere Schlußfolgerungen über die Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf den Erzeugnissen ermöglichen. Für das spezifische Programm 1997 sollten die Mitgliedstaaten eine Richtzahl von mindestens 50 Stichproben bei Erzeugnissen auf ihren eigenen Märkten festsetzen.
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/642/EWG müssen die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der Informationen über die Durchführung ihrer nationalen Überwachungsprogramme im Vorjahr die Kriterien angeben, nach denen diese Programme ausgearbeitet worden sind. Diese Informationen müssen folgendes umfassen: die Kriterien für die Festsetzung der Zahl der vorzunehmenden Probenahmen und Analysen, die angewendeten Erfassungsniveaus, die Kriterien für deren Festsetzung und die Kriterien für die Festlegung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Probenahme und die Qualitätssicherung in den Analysen durchführenden Laboratorien, die nicht gemäß der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29.
Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (8) zugelassen sind. Für künftige Empfehlungen wäre es darüber hinaus hilfreich, wenn die Kommission im voraus über die Vorausschätzungsprogramme der Mitgliedstaaten für 1998 und die folgenden Jahre unterrichtet würde, gegebenenfalls in Form eines Entwurfs oder einer Zusammenfassung. Die Angaben zu den Ergebnissen der Überwachungsprogramme sowie die Einzelheiten der geplanten nationalen Überwachungsprogramme eignen sich besonders für die Verarbeitung, Speicherung und Übertragung mit EDV-Medien.
Es sind Formate entwickelt worden, welche die Kommission auf Disketten an die Mitgliedstaaten übermitteln kann. Die Mitgliedstaaten sollten daher in der Lage sein, der Kommission ihre Berichte für 1996 und die geplanten nationalen Überwachungsprogramme für 1998 in diesem Standardformat zu übermitteln. Die Weiterentwicklung eines solches Standardformats erfolgt am wirksamsten durch die Ausarbeitung von Leitlinien durch die Kommission. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die Kontrollen und Probenahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln gemäß der Liste nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 90/642/EWG durchzuführen, wobei die Anforderungen der Richtlinie 79/700/EWG der Kommission vom 24.
Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (9), der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung von Probenahme- und Analyseverfahren im Rahmen der Lebensmittelüberwachung (10) sowie der Richtlinien 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (11) und 93/99/EWG zu berücksichtigen sind - EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN: 1) Einmalig im Jahr 1997 die im Anhang genannten Kombinationen von Erzeugnissen und Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen mit Hilfe von Proben zu analysieren, wobei möglichst 50 Proben je Erzeugnis genommen und gegebenenfalls die Anteile der nationalen Wirtschaftsbeteiligten, der Gemeinschaft und der Drittländer am Markt eines Mitgliedstaats widergespiegelt werden sollten; die entsprechenden Ergebnisse, einschließlich der Analysemethoden, der erzielten Erfassungsniveaus und der Qualitätssicherungsmaßnahmen sollten spätestens bis zum 1.
August 1998 berichtet werden; 2) der Kommission bis zum 1. August 1997 alle Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/642/EWG betreffend das Überwachungsprogramm 1996 zu übermitteln, um zumindest durch Stichproben die Einhaltung der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln zu gewährleisten, und insbesondere folgendes mitzuteilen: 2.1) die Ergebnisse des spezifischen Programms 1996 gemäß Nummer 5 der Empfehlung 96/199/EG betreffend ein koordiniertes Kontrollprogramm 1996; 2.2) die Ergebnisse ihrer nationalen Überwachungsprogramme bezüglich der in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG genannten Schädlingsbekämpfungsmittel betreffend die geltenden harmonisierten Gehalte und, falls diese noch nicht auf Gemeinschaftsebene festgesetzt worden sind, die geltenden nationalen Gehalte;
2.3) die angewendeten Kriterien bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Programme betreffend die Zahl der Probenahmen und die durchgeführten Analysen; 2.4) die angewendeten Kriterien bei der Begriffsbestimmung und Festsetzung der Erfassungsniveaus; 2.5) die angewendeten Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Probenahme der Erzeugnisse oder etwaige Änderungen der im letzten Jahr mitgeteilten Maßnahmen; 2.6) Einzelheiten der Zulassung der die Analysen durchführenden Laboratorien gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/99/EWG und, falls noch keine solche Zulassung erteilt wurde, die angewendeten Kriterien bei der Feststellung der Qualitätssicherungsmaßnahmen in diesen Laboratorien;
3) der Kommission bis zum 1. Juni 1997 das für 1998 und, wenn möglich, für die folgenden Jahre geplante nationale Programm zur Überwachung der mit der Richtlinie 90/642/EWG festgesetzten Hoechstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln mitzuteilen. Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 2. Dezember 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 71. (2) ABl. Nr. L 144 vom 18. 6. 1996, S. 12. (3) ABl. Nr. L 64 vom 14. 3. 1996, S. 18. (4) ABl. Nr. L 211 vom 23. 8. 1993, S. 6. (5) ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S.
70. (6) ABl. Nr. L 197 vom 22. 8. 1995, S. 14. (7) ABl. Nr. L 292 vom 17. 12. 1995, S. 27. (8) ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 14. (9) ABl. Nr. L 207 vom 15. 8. 1979, S. 26. (10) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 50. (11) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 23. ANHANG Hoechstgehalte an Rückständen, die beim spezifischen Programm 1997 gemäß Nummer 1 der Empfehlung zu überwachen sind >PLATZ FÜR EINE TABELLE>