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Empfehlung des Rates vom 27. September 1996 zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen

CELEX
31996H1014
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1996-09-27
In force since
1996-09-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Empfehlung des Rates vom 27. September 1996 zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen Amtsblatt Nr. C 304 vom 14/10/1996 S. 0001 - 0002 EMPFEHLUNG DES RATES vom 27. September 1996 zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen (96/C 304/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel K.1 und K.2, gestützt auf die Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Harmonisierung der Mittel zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der illegalen Beschäftigung sowie zur Verbesserung der einschlägigen Kontrollverfahren (1), gestützt auf die Entschließung des Rates vom 20.

Juni 1994 über die Beschränkungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder in die Mitgliedstaaten zur Ausübung einer Beschäftigung, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel K.1 Nummer 3 Buchstabe c) des Vertrags wird die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des illegalen Aufenthalts und der illegalen Arbeit von Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet. Die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und der Ausbeutung von Drittstaatsangehörigen sollte durch Maßnahmen zur Förderung der Integration der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten legal ansässigen und legal beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer ergänzt werden, wobei ihnen angemessene Bedingungen für den Zugang zu Berufsausbildungsmaßnahmen zu garantieren sind.

Die illegale Beschäftigung kann im Binnenmarkt die Bedingungen für den freien Wettbewerb verfälschen, und zwar einerseits durch eine Verringerung der Sozialkosten oder aufgrund anderer Kostenvorteile für die Arbeitgeber und andererseits durch einen Abbau des sozialen Schutzes. Diese Empfehlung zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Einwanderungspolitik gegenüber Drittländern zu verstärken - EMPFIEHLT den Regierungen der Mitgliedstaaten, zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen die nachstehenden Grundsätze anzuwenden:

I. Anwendungsbereich Diese Empfehlung gilt für Drittstaatsangehörige mit Ausnahme - der Familienangehörigen von Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben; - der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und ihrer Familienangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben. Diese Empfehlung gilt nicht für Drittstaatsangehörige, sofern ihre Situation durch das Gemeinschaftsrecht geregelt ist. Diese Empfehlung läßt die Rechte von Drittstaatsangehörigen unberührt, deren Rechtsstellung in Abkommen der Gemeinschaft, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bzw. eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit Drittländern geregelt ist, soweit diese Abkommen günstigere Bestimmungen im Beschäftigungsbereich enthalten.

II. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis 1. Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats arbeiten möchten, müssen im Besitz der in den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebenen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sein. 2. Die ausgeübte Tätigkeit, der Arbeitsplatz sowie Ort und Dauer der Arbeitsausübung müssen nach den geltenden Rechtsvorschriften mit dem Inhalt der von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Erlaubnis genau übereinstimmen. III. Sanktionen im Falle der Einstellung von Arbeitnehmern ohne Erlaubnis 1. Die Einstellung von Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind, ist verboten und sollte entsprechend den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats die Verhängung von strafrechtlichen und/oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen.

2. Die Sanktionen nach Nummer 1 sollten entsprechend den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats auf Personen, die illegale Arbeitnehmer einstellen, sowie auf solche, die illegale Beschäftigung begünstigen, erleichtern oder fördern, Anwendung finden. 3. Die illegale Vermittlung von Arbeitskräften, die von einzeln oder organisiert vorgehenden Personen betrieben wird, sollte als rechtswidrige Handlung betrachtet werden und entsprechend den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats mit strafrechtlichen und/oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen geahndet werden. 4. Die Verfahren zur Ahndung der Einstellung von Arbeitnehmern, die nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind, könnten - die Anwendung wirksamer, abschreckender, angemessener und auf die Schwere der begangenen Zuwiderhandlungen abgestimmter Sanktionen ermöglichen; - die Beseitigung eines etwaigen zusätzlichen Nutzens oder anderer Vorteile ermöglichen, die Arbeitgebern aufgrund der festgestellten Zuwiderhandlungen entstanden sind, insbesondere hinsichtlich der nach den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats vorgesehenen Löhne und Abgaben.

Die genannten Verfahren müssen geeignete Mechanismen der gerichtlichen Kontrolle vorsehen. IV. Koordinierung und Zusammenarbeit der für Kontrollen zuständigen Dienste Die Mitgliedstaaten sollten zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und der Ausbeutung von Drittstaatsangehörigen die Maßnahmen verabschieden, die für die Koordinierung der Tätigkeit der zuständigen Dienststellen oder Behörden erforderlich sind, da die Spezialisierung der verschiedenen Kontrollbereiche mit einer entsprechenden Koordinierung und Zusammenarbeit der Tätigkeiten der betreffenden Stellen einhergehen sollte.

In der Praxis könnten für die Koordinierung Vorbereitungen für gemeinsame Operationen getroffen werden, die auf die Produktionssektoren, geographischen Gebiete und Zeiträume ausgerichtet sind, in denen Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer offenbar besonders häufig auftreten. Diese Zusammenarbeit könnte bestehen in - der Unterstützung präventiver Maßnahmen auf Ersuchen einer der zuständigen Stellen, wie Inspektionsbesuche an den Arbeitsstätten, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Tätigwerden dieser Stellen behindert oder blockiert werden könnte oder mit einer Gefahr verbunden ist; - der Unterstützung von Inspektionsbesuchen, wenn die Tätigkeit der zuständigen Stellen im Hinblick auf die Kontrolle der Schattenwirtschaft in gravierender Weise behindert wird; - der punktuellen Unterstützung bei Hilfeersuchen der zuständigen Stellen in dringenden Fällen.

V. Informationsaustausch Die Mitgliedstaaten sollten einen Informationsaustausch sowohl bilateral als auch im Rahmen des Rates im Hinblick auf die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen und der organisierten Netze für die illegale Vermittlung von Arbeitnehmern durchführen. VI. Überwachung der Durchführung der Empfehlung Der Rat prüft in regelmäßigen Zeitabständen - erstmals ein Jahr nach der Annahme dieser Empfehlung - die Fortschritte bei der Anwendung der Grundsätze dieser Empfehlung. Geschehen zu Brüssel am 27. September 1996. Im Namen des Rates Der Präsident M.

LOWRY (1) ABl. Nr. C 5 vom 10. 1. 1996, S. 1.

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