Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates vom 19. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island
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Article 1
1 Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahres werden die Einfuhrzölle für die in dieser Verordnung bezeichneten Waren mit Ursprung in Island im Rahmen der jeweils angegebenen Gemeinschaftszollkontingente ausgesetzt.
2 Bei Einfuhren von Fischereierzeugnissen wird der Kontingentszollsatz nur dann gewährt, wenn der Frei-Grenze-Preis gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur mindestens dem für die betroffenen Waren oder Warenkategorien von der Gemeinschaft gegebenenfalls festgesetzten Referenzpreis entspricht.
3 Das zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island gehörende Protokoll Nr. 3 über die Begriffsbestimmung für Ursprungserzeugnisse sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1/94 des Gemischten Ausschusses EG-Island , findet Anwendung.
Article 2
Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission verwaltet, die alle für ihre wirksame Verwaltung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen kann.
Article 3
Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine unter diese Verordnung fallende Ware enthält, und wird diese Anmeldung von den Zollbehörden angenommen, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf das Kontingent vor. Die Ziehungsanträge sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann die Anmeldungen angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln. Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die Restmenge ausreicht. Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen. Sind die beantragten Mengen höher als die verfügbare Restmenge des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.
Article 4
Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.
Article 5
1 Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung, und zwar insbesondere a) die Änderungen und technischen Anpassungen, die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind, b) die erforderlichen Anpassungen, die sich aus dem Abschluß von Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und Island durch den Rat im Rahmen des in dieser Verordnung genannten Abkommens ergeben, c) die Verlängerung der Tarifmaßnahmen gemäß den Bestimmungen des in dieser Verordnung genannten Abkommens, d) die notwendigen Anpassungen der Kontingentsmengen, -zeiträume und -zollsätze, die sich aus Entscheidungen des Rates ergeben, und e) Änderungen dieser Verordnung, die für die Umsetzung anderer Rechtsakte im Rahmen des in dieser Verordnung genannten Abkommens notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen.
2 Die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht, die Präferenzmengen von einem Zeitraum auf einen anderen zu übertragen, die in den Abkommen oder Protokollen vorgesehenen Zeitpläne zu ändern, Mengen von einem Zollkontingent auf ein anderes zu übertragen, sich aus neuen Abkommen ergebende Zollkontingente zu eröffnen oder zu verwalten, Vorschriften zur Verwaltung der Zollkontingente, für die Einfuhrlizenzen gelten, zu erlassen.
Article 6
1 Die Kommission wird von dem mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.
2 Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erläßt die Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so teilt die Kommission sie sofort dem Rat mit. In diesem Fall gilt folgendes: Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an gerechnet um drei Monate; der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.
3 Der Ausschuß kann alle die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen erörtern, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Initiative eines Mitgliedstaats unterbreitet.
Article 7
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.
Article 8
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995.
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