Verordnung (EG) Nr. 1015/96 der Kommission vom 5. Juni 1996 über die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen des Wirtschaftsjahres 1995/96 Amtsblatt Nr. L 135 vom 06/06/1996 S. 0016 - 0017 VERORDNUNG (EG) Nr. 1015/96 DER KOMMISSION vom 5. Juni 1996 über die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen des Wirtschaftsjahres 1995/96 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
2314/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 627/85 der Kommission vom 12. März 1985 über die Lagerbeihilfe und den finanziellen Ausgleich für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/95 (4), wird die Lagerbeihilfe täglich für je 100 kg netto Sultaninen der Güteklasse 4 und Feigen der Güteklasse C festgesetzt. Gemäß Absatz 2 desselben Artikels gilt eine Beihilfe für die Lagerung getrockneter Weintrauben bis Ende Februar nach dem Ankaufsjahr der Erzeugnisse, eine weitere für die Lagerung danach.
Die Lagerbeihilfe ist unter Berücksichtigung der technischen Lagerhaltungskosten und der Finanzierung des für die Erzeugnisse gezahlten Ankaufspreises zu berechnen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 627/85 genannte Lagerbeihilfe beläuft sich für Erzeugnisse des Wirtschaftsjahres 1995/96 auf die im Anhang angegebenen Beträge. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Juni 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 233 vom 30. 9. 1995, S. 69. (3) ABl. Nr. L 72 vom 13. 3. 1985, S. 17. (4) ABl. Nr. L 185 vom 4. 8. 1995, S. 19. ANHANG LAGERBEIHILFE FÜR UNVERARBEITETE GETROCKNETE WEINTRAUBEN UND FEIGEN DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1995/96 A. GETROCKNETE WEINTRAUBEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. GETROCKNETE FEIGEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>