Verordnung (EG) Nr. 1028/96 der Kommission vom 6. Juni 1996 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 985/96 zur Festsetzung der Höchstpreise und -mengen für den Ankauf von Rindfleisch zur Intervention im Rahmen der 160. Teilausschreibung der allgemeinen Interventionsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 Amtsblatt Nr. L 136 vom 07/06/1996 S. 0027 - 0027 VERORDNUNG (EG) Nr. 1028/96 DER KOMMISSION vom 6. Juni 1996 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 985/96 zur Festsetzung der Hoechstpreise und -mengen für den Ankauf von Rindfleisch zur Intervention im Rahmen der 160. Teilausschreibung der allgemeinen Interventionsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
1627/89 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 894/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 985/96 der Kommission (3) wurden für den Ankauf von Rindfleisch zur Intervention im Rahmen der 160. Teilausschreibung der allgemeinen Interventionsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
1627/89 Hoechstpreise und -mengen festgesetzt. Da die Verordnung (EG) Nr. 985/96 irrtümlicherweise nicht den Maßnahmen entspricht, die dem Verwaltungsausschuß für Rindfleisch zur Abstimmung vorgelegt wurden, ist sie zu berichtigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 985/96 wird wie folgt berichtigt: 1. Der nachstehende Erwägungsgrund wird angefügt: "Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -". 2. Artikel 2 wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 7. Juni 1996 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Juni 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 1. (3) ABl. Nr. L 131 vom 1. 6. 1996, S. 53.