Verordnung (EG) Nr. 1461/96 der Kommission vom 25. Juli 1996 über die Zollkontingente für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Polen, Rumänien, Bulgarien, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/1996 S. 0033 - 0033 VERORDNUNG (EG) Nr. 1461/96 DER KOMMISSION vom 25. Juli 1996 über die Zollkontingente für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Polen, Rumänien, Bulgarien, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Zollkontingente für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Polen, Rumänien, Bulgarien, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik, für die ein ermäßigter landwirtschaftlicher Teilbetrag gilt, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 478/96 der Kommission (2) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
3238/94 (3) eröffnet. Die Verordnung (EG) Nr. 1460/96 der Kommission (4) enthält die Modalitäten der Anwendung der Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 beim Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen. Mit dieser Verordnung werden die Verordnungen (EG) Nr. 3238/94 und (EG) Nr. 1294/94 der Kommission (5) aufgehoben und ersetzt, aber keine Zollkontingente eröffnet. Daher müssen die mit der Verordnung (EG) Nr. 478/96 eröffneten Zollkontingente mit einem gesonderten Rechtsakt beibehalten werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang II fallen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1996 unterliegen die in den Anhängen I, II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 478/96 aufgeführten Waren mit Ursprung in Polen, Rumänien, Bulgarien, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik dem ermäßigten landwirtschaftlichen Teilbetrag im Rahmen der jährlichen Kontingente und der in diesen Anhängen vorgesehenen Voraussetzungen. Artikel 2 Waren des KN-Codes 1901 90 91, auf die ein ermäßigter landwirtschaftlicher Teilbetrag Anwendung findet, werden bei der Einfuhr unter folgenden laufenden Nummern aufgeführt: - 09.5467 für Bulgarien, - 09.5227 für Ungarn, - 09.5417 für die Tschechische Republik, - 09.5417 für die Slowakische Republik.
Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Juli 1996 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18. (2) ABl. Nr. L 68 vom 19. 3. 1996, S. 10. (3) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 30. (4) Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts. (5) ABl. Nr. L 141 vom 4. 6. 1994, S. 12.