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Verordnung (EG) Nr. 1601/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der den Hopfenerzeugern für die Ernte 1995 zu zahlenden Beihilfe

CELEX
31996R1601
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1996-07-30
In force since
1996-08-19
Status
In force

Text

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Verordnung (EG) Nr. 1601/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der den Hopfenerzeugern für die Ernte 1995 zu zahlenden Beihilfe Amtsblatt Nr. L 206 vom 16/08/1996 S. 0046 - 0047 VERORDNUNG (EG) Nr. 1601/96 DES RATES vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der den Hopfenerzeugern für die Ernte 1995 zu zahlenden Beihilfe DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 7, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 kann den Hopfenerzeugern eine Beihilfe gewährt werden, damit sie ein angemessenes Einkommen erzielen. Die Höhe dieser Beihilfe wird je Hektar und differenziert nach Sortengruppen festgesetzt, wobei der Durchschnittserlös für Vollertragsflächen im Vergleich zu den Durchschnittserlösen aus den vorausgegangenen Ernten sowie die Marktlage und die Kostenentwicklung berücksichtigt werden. Um die Entwicklung neuer Sorten zu erleichtern, kann die Beihilfe den Erzeugern nach Artikel 12a derselben Verordnung auch für Flächen gewährt werden, auf denen Versuchssorten angebaut werden.

Aus der Prüfung der Ernteergebnisse des Jahres 1995 folgt, daß für die in der Gemeinschaft angebauten Sortengruppen von Hopfen eine Beihilfe festzusetzen ist. Diese Beihilfe sollte auch für mit Versuchssorten bepflanzte Flächen gewährt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für die Ernte 1995 wird den Hopfenerzeugern der Gemeinschaft für die im Anhang aufgeführten Sortengruppen sowie für Versuchssorten eine Beihilfe gewährt. (2) Die Beihilfe wird in der im Anhang angegebenen Höhe festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 1996. Im Namen des Rates Der Präsident H. COVENEY (1) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994 und durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105). (2) ABl. Nr. C 198 vom 8. 7. 1996. ANHANG Den Hopfenerzeugern für die Ernte 1995 gewährte Beihilfe >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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