Verordnung (EG) Nr. 1788/96 der Kommission vom 13. September 1996 zur Festsetzung der Höchstpreise und - mengen für den Ankauf von Rindfleisch zur Intervention im Rahmen der 167. Teilausschreibung der allgemeinen Interventionsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1627/89 und (EG) Nr. 1680/96 Amtsblatt Nr. L 233 vom 14/09/1996 S. 0018 - 0019 VERORDNUNG (EG) Nr. 1788/96 DER KOMMISSION vom 13. September 1996 zur Festsetzung der Hoechstpreise und -mengen für den Ankauf von Rindfleisch zur Intervention im Rahmen der 167. Teilausschreibung der allgemeinen Interventionsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr.
1627/89 und (EG) Nr. 1680/96 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1588/96 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission vom 1. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
307/96 (4), wurde mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 der Kommission vom 9. Juni 1989 über den Ankauf von Rindfleisch durch Ausschreibung (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1744/96 (6), eine Ausschreibung eröffnet. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 wird unter Zugrundelegung der eingereichten Angebote gegebenenfalls für jede Teilausschreibung ein Hoechstankaufspreis für die Qualität R 3 festgesetzt. Nach Artikel 14 derselben Verordnung werden nur die Angebote berücksichtigt, bei denen der vorgeschlagene Preis den genannten Hoechstpreis bzw. den einzelstaatlichen oder regionalen und um den in Absatz 1 vorgesehenen Betrag erhöhten Durchschnittspreis nicht überschreitet.
Nach Prüfung der für die 167. Teilausschreibung eingegangenen Angebote sind gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 unter Berücksichtigung der saisonalen Entwicklung der Schlachtungen die Hoechstankaufspreise und Interventionsmengen für eine angemessene Marktstützung festzulegen. Für den Ankauf von Vordervierteln sowie Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von weniger als 10 Monate alten mageren Tieren zur Intervention ist der Preis ausgehend vom Schlachtkörperpreis festzusetzen. Da derzeit mehr angeboten wird, als gekauft werden kann, sollten die ankaufbaren Mengen durch Multiplikation mit einem Koeffizienten oder gegebenenfalls, nach Maßgabe der sich zwischen den gebotenen Preisen bzw.
Mengen ergebenden Unterschiede, mit mehreren Koeffizienten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 und Artikel 1 Absatz 1a letzter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1318/96 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1751/96 (8), verringert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 eröffnete 167. Teilausschreibung gilt folgendes: a) Kategorie A: - Der Hoechstankaufspreis beträgt 261 ECU/100 kg Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften der Qualität R 3. - Der Preis der Vorderviertel, gerader Zuschnitt, ergibt sich durch Multiplizieren des Schlachtkörperpreises mit dem Koeffizienten 0,80. - Die Hoechstmenge Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und Schlachtkörperviertel beträgt 13 486 Tonnen. - Bei den zu einem Preis von 229 ECU oder mehr angebotenen Mengen wird gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
2456/93 ein Koeffizient von 45 % angewendet. b) Kategorie C: - Der Hoechstankaufspreis beträgt 261 ECU/100 kg Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften der Qualität R 3. - Der Preis der Vorderviertel, gerader Zuschnitt, ergibt sich durch Multiplizieren des Schlachtkörperpreises mit dem Koeffizienten 0,80. - Die Hoechstmenge Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und Schlachtkörperviertel beträgt 12 006 Tonnen. - Bei den zu einem Preis von 229 ECU oder mehr angebotenen Mengen wird gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 ein Koeffizient von 45 % angewendet. c) Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften von weniger als 10 Monate alten mageren Tieren: - Die Zuschlagspreise ergeben sich durch Multiplizieren des Schlachtkörperpreises mit dem Koeffizienten 1,23. - Die Hoechstmenge beträgt 1 559 Tonnen.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 16. September 1996 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. September 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 23. (3) ABl. Nr. L 225 vom 4. 9. 1993, S. 4. (4) ABl. Nr. L 43 vom 21. 2. 1996, S. 3. (5) ABl. Nr. L 159 vom 10. 6. 1989, S. 36. (6) ABl. Nr. L 226 vom 7. 9. 1996, S. 11. (7) ABl. Nr. L 170 vom 9. 7. 1996, S. 26. (8) ABl. Nr. L 229 vom 10. 9. 1996, S. 13.