Verordnung (EG) Nr. 1889/96 der Kommission vom 30. September 1996 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1996/97 für Äpfel geltenden Interventionsschwelle Amtsblatt Nr. L 249 vom 01/10/1996 S. 0028 - 0028 VERORDNUNG (EG) Nr. 1889/96 DER KOMMISSION vom 30. September 1996 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1996/97 für Äpfel geltenden Interventionsschwelle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1121/89 des Rates vom 27. April 1989 zur Einführung von Interventionsschwellen für Äpfel und Blumenkohl (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1327/95 (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1121/89 legt die Kriterien fest, die bei der Festsetzung der Interventionsschwelle für Äpfel zu beachten sind. Die Kommission bestimmt die Höhe dieser Interventionsschwelle, indem sie die in Absatz 1 des genannten Artikels vorgesehenen Prozentsätze mit der zum Frischverbrauch bestimmten Durchschnittserzeugung der letzten fünf Wirtschaftsjahre multipliziert. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Interventionsschwelle für Äpfel beläuft sich im Wirtschaftsjahr 1996/97 auf 273 519 Tonnen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. September 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 21. (2) ABl. Nr. L 128 vom 13. 6. 1995, S. 8.