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Verordnung (EG) Nr. 2196/96 der Kommission vom 15. November 1996 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

CELEX
31996R2196
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1996-11-15
In force since
1996-11-18
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2196/96 der Kommission vom 15. November 1996 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse Amtsblatt Nr. L 293 vom 16/11/1996 S. 0007 - 0010 VERORDNUNG (EG) Nr. 2196/96 DER KOMMISSION vom 15. November 1996 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

1363/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 2190/96 der Kommission (3) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse für Lizenzen des Typs A1 und A2, die ab dem 18. November 1996 beantragt werden, und für Lizenzen des Typs B, die für Ausfuhren beantragt werden, für welche die Annahme der Ausfuhranmeldung nach dem 24. November 1996 erfolgt. Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Verordnung (EG) Nr. 1488/95 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

2702/95 (5), noch weiterhin für die Lizenzen ohne Vorausfestsetzung der Erstattung gelten muß, die nach dem 24. November 1996 für Ausfuhren beantragt werden, für welche die Annahme der Ausfuhranmeldung vor dem 25. November 1996 erfolgt ist. Um eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr auf der Grundlage der Preise, die für diese Erzeugnisse im internationalen Handel gelten, zu ermöglichen, kann gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr.

1035/72 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den in Absatz 4 Buchstabe b) aufgeführten Kosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen festgesetzt.

Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 2 des vorgenannten Absatzes aufgeführten Notierungen und Preise. Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren. Die Möglichkeit wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren besteht gegenwärtig bei Tomaten/Paradeisern (6*), Zitronen, Orangen, Äpfeln, Pfirsichen und Nektarinen der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Qualitätsnormen, Tafeltrauben der Kategorien Extra und I, Mandeln ohne Schale, Haselnüssen sowie Walnüssen in der Schale.

Die repräsentativen Marktkurse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (8), dienen der Umrechnung des in Drittlandswährung ausgedrückten Betrags und bilden die Grundlage für die Bestimmung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses der Währung der Mitgliedstaaten. Die Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung dieser Umrechnungskurse sind niedergelegt in der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1482/96 (10). Zwecks Anpassung der vorgenannten Vorschriften an die jetzige Marktlage bzw. an ihre voraussichtliche Entwicklung, insbesondere an die Notierungen und Preise für Obst und Gemüse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel, empfiehlt es sich, die Erstattungen entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 muß die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht werden, ohne zu einer Diskriminierung zwischen den Marktbeteiligten zu führen. In diesem Zusammenhang ist dafür zu sorgen, daß die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aufgrund des saisonalen Charakters der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen. Angesichts der Marktlage und im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist für bestimmte Erzeugnisse das am meisten geeignete Ausfuhrerstattungsverfahren zu wählen.

Dementsprechend sind für den betreffenden Ausfuhrzeitraum nicht gleichzeitig Erstattungen nach den Verfahren A1 und A2 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2190/96 mit Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse festzusetzen. Ferner ist bei dem Verfahren A2 zwischen den nahen und entfernteren Bestimmungen zu unterscheiden. Unter Berücksichtigung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1222/96 der Kommission (11) vorgenommenen Änderung wird die Ziffer 9 ab dem 1. Januar 1997 in die Erstattungsnomenklatur nach den ersten acht Ziffern eingefügt, die die Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur kennzeichnen.

Der Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Sätze der Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt. (2) Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 14a der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über Durchführungsvorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (12) werden nicht auf die in Absatz 1 genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.

(3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2190/96 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A1 und A2 zwei Monate. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 18. November 1996 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. November 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8. (3) ABl. Nr. L 292 vom 15. 11. 1996, S. 12. (4) ABl. Nr. L 145 vom 29. 6. 1995, S. 68. (5) ABl. Nr. L 280 vom 23.

11. 1995, S. 30. (6*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994. (7) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (8) ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1. (9) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106. (10) ABl. Nr. L 188 vom 27. 7. 1996, S. 22. (11) ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1996, S. 62. (12) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. ANHANG AUSFUHRERSTATTUNGEN IM SEKTOR OBST UND GEMÜSE >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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