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Verordnung (EG) Nr. 2343/96 der Kommission vom 9. Dezember 1996 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises der zur Verarbeitung gelieferten Apfelsinen, Mandarinen, Clementinen und Satsumas sowie des finanziellen Ausgleichs und der Beihilfe für die Verarbeitung dieser Erzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1996/97

CELEX
31996R2343
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1996-12-09
In force since
1996-12-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2343/96 der Kommission vom 9. Dezember 1996 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises der zur Verarbeitung gelieferten Apfelsinen, Mandarinen, Clementinen und Satsumas sowie des finanziellen Ausgleichs und der Beihilfe für die Verarbeitung dieser Erzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1996/97 Amtsblatt Nr. L 319 vom 10/12/1996 S. 0001 - 0002 VERORDNUNG (EG) Nr. 2343/96 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1996 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises der zur Verarbeitung gelieferten Apfelsinen, Mandarinen, Clementinen und Satsumas sowie des finanziellen Ausgleichs und der Beihilfe für die Verarbeitung dieser Erzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1996/97 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

3119/93 des Rates vom 8. November 1993 mit Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Zitrusfrüchte (1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach den Artikeln 2 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 3119/93 wird der Mindestpreis, den die Verarbeiter vertragsgemäß zu zahlen haben, für jedes der betreffenden Erzeugnisse in Höhe des in Zeiten mit umfangreichen Marktrücknahmen höchsten Rücknahmepreises festgesetzt. Aus dem Markt genommen wurden umfangreiche Mengen Apfelsinen von Januar bis April, Mandarinen im Januar und Februar, Satsumas im November und Dezember sowie Clementinen im Dezember und Januar.

Nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3119/93 darf der für Apfelsinen gewährte finanzielle Ausgleich nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem Mindestpreis und dem in den Erzeugerdrittländern gezahlten Preis. Für Mandarinen und Clementinen wird dieser Ausgleich für die Verarbeitung zu Saft in einer Höhe gewährt, die gewährleistet, daß die Industrie in diesen Fällen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Ausbeutesätze ebenso belastet wird wie im Fall der Apfelsinen. Gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3119/93 darf die Beihilfe, die den Satsumas liefernden Zitrusfrucht-Erzeugerorganisationen gewährt wird, und der finanzielle Ausgleich, den Betriebe erhalten, welche die Verarbeitung zu Segmenten vornehmen, nicht höher sein als 75 bzw.

25 v. H. des Durchschnitts des finanziellen Ausgleichs, der den Betrieben für die Verarbeitung zu Segmenten in den Wirtschaftsjahren 1989/90, 1990/91 und 1991/92 gewährt wurde. Nach Absatz 5 desselben Artikels wurden die Beihilfe und der finanzielle Ausgleich durch Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3318/93 der Kommission (2) für die Wirtschaftsjahre 1993/94 bis 1995/96 festgesetzt. Diese Beträge sollten zum Ende des betreffenden Zeitraums nach Prüfung der Lage des Sektors für das Wirtschaftsjahr 1996/97 festgesetzt werden. Der Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 sind den Erzeugern von Zitrusfrüchten oder ihren Organisationen für die Lieferung von Apfelsinen, Mandarinen, Clementinen oder Satsumas zur Verarbeitung im Rahmen der Verträge gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 3119/93 mindestens folgende Preise zu zahlen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Mindestpreise gelten für ein frei Aufbereitungsstation der Erzeuger geliefertes Erzeugnis. Artikel 2 Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 ist den Verarbeitungsbetrieben nach Verarbeitung von Apfelsinen, Mandarinen und Clementinen zu Saft folgender finanzielle Ausgleich zu gewähren: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 3 Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 werden die den Satsumas liefernden Zitrusfrucht-erzeugerorganisationen zu gewährende Beihilfe und der finanzielle Ausgleich, den Betriebe erhalten, welche die Verarbeitung zu Segmenten vornehmen, wie folgt festgesetzt: - Beihilfe für Erzeugerorganisationen:

3,62 Ecu/100 kg netto, - Finanzieller Ausgleich: 1,21 Ecu/100 kg netto. Artikel 4 Die in den Artikeln 1 bis 3 genannten Beträge gelten für Erzeugnisse, die mindestens der der Kategorie III entsprechenden Mindestqualität und -größe gerecht werden. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. Dezember 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 279 vom 12.

11. 1993, S. 17. (2) ABl. Nr. L 298 vom 3. 12. 1993, S. 16.

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