Verordnung (EG) Nr. 2432/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3254/93 hinsichtlich der besonderen Versorgungsregelung für Obst und Gemüse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres für das Jahr 1997 Amtsblatt Nr. L 331 vom 20/12/1996 S. 0028 - 0030 VERORDNUNG (EG) Nr. 2432/96 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3254/93 hinsichtlich der besonderen Versorgungsregelung für Obst und Gemüse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres für das Jahr 1997 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95 (4), enthält gemeinsame Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Gleichzeitig wurde mit dieser Verordnung in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
2019/93 die Höhe der Beihilfen für diese Versorgung festgelegt, wobei maßgeblich ist, zu welcher Gruppe die Insel gehört, auf der das Erzeugnis abgesetzt wird. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 sind für das Jahr 1997 die Vorausschätzungen über die Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Obst und Gemüse aus der übrigen Gemeinschaft festzulegen. Die Verordnung (EG) Nr. 3254/93 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2995/95 (6), muß folglich geändert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3254/93 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung: "Es wird außerdem die durch Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 festgesetzte Beihilfe gewährt für die Mengen Mandarinen, Speisekartoffeln bzw. Tomaten und Courgetten, die in den Anhängen I und II vorgesehen sind und auf Chios geerntet wurden, den KN-Codes 0701 90 51, 0701 90 59 und 0701 90 90 zuzuordnen sind und auf Naxos geerntet wurden bzw. auf Syros geerntet wurden und im Rahmen der Versorgungsbilanz nach einer der in den Anhängen I und II genannten Inselgruppen verbracht werden." 2.
Die Anhänge I und II werden durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Dezember 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 39. (3) ABl. Nr. L 267 vom 28. 10. 1993, S. 4. (4) ABl. Nr. L 174 vom 26. 7. 1995, S. 27. (5) ABl. Nr. L 293 vom 27. 11. 1993, S. 34. (6) ABl. Nr. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 28. ANHANG "ANHANG I Bedarfsvorausschätzung für die kleineren Inseln der Gruppe A (1) für das Jahr 1997 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Die kleineren Inseln der Gruppe A sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr.
2958/93 festgelegt. ANHANG II Bedarfsvorausschätzung für die kleineren Inseln der Gruppe B (1) für das Jahr 1997 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Die kleineren Inseln der Gruppe B sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 festgelegt."