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Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Harmonisierung der Mittel zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der illegalen Beschäftigung sowie zur Verbesserung der einschlägigen Kontrollverfahren

CELEX
31996Y0110(01)
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1995-12-22
In force since
1995-12-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Harmonisierung der Mittel zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der illegalen Beschäftigung sowie zur Verbesserung der einschlägigen Kontrollverfahren Amtsblatt Nr. C 005 vom 10/01/1996 S. 0001 - 0003 EMPFEHLUNG DES RATES vom 22. Dezember 1995 zur Harmonisierung der Mittel zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der illegalen Beschäftigung sowie zur Verbesserung der einschlägigen Kontrollverfahren (96/C 5/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf Artikel K.3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, auf Initiative der Französischen Republik vom 22.

Dezember 1994, gestützt auf die Empfehlung der für Einwanderung zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juni 1993 betreffend die Kontrollen und Entfernung von Drittlandsangehörigen ohne Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis, gestützt auf die Empfehlung der für Einwanderung zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1992 über die jeweilige Praxis der Mitgliedstaaten zur Entfernung von Personen, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel K.1 Nummern 2 und 3 des Vertrags ist die Politik gegenüber den Staatsangehörigen dritter Länder und insbesondere die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des illegalen Aufenthalts und illegalen Arbeit eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und fällt daher unter die Bereiche des Titels VI des Vertrags, in denen die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

Die Mitgliedstaaten, die mit einer Zunahme der illegalen Einwanderung konfrontiert sind, haben bereits besondere Maßnahmen erlassen, um die Wanderungsbewegungen besser zu regeln und um zu vermeiden, daß Ausländer, die in ihr Hoheitsgebiet illegal eingereist sind oder sich dort illegal aufhalten, dort weiterhin rechtswidrig verbleiben. Die Effizienz dieser Aktionen setzt jedoch voraus, daß aufeinander abgestimmte und untereinander kohärente Maßnahmen ergriffen werden. Es sind bereits Empfehlungen angenommen worden, in denen Leitlinien für die Rückführungspraxis festgelegt worden sind; diese Harmonisierungsbestrebungen sind dahin gehend zu verstärken, daß den Mitgliedstaaten empfohlen wird, bestimmte Grundsätze zu befolgen, die eine bessere Kontrolle des Status der sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Ausländer gewährleisten.

Diese Empfehlung ergeht unter Beachtung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - insbesondere der Artikel 3 und 14 dieser Konvention - und des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das Protokoll von New York vom 31. Januar 1976 geänderten Fassung - EMPFIEHLT den Mitgliedstaten, die Maßnahmen zur Kontrolle von Ausländern, anhand derer überprüft wird, ob sie die in den geltenden Einreise-, Aufenthalts- und Beschäftigungsvorschriften festgelegten Bedingungen erfuellen, stärker zu harmonisieren und sich dabei an folgenden Leitlinien zu orientieren:

1. Diese Empfehlung gilt weder für die Bürger der Europäischen Union noch für die Staatsangehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten, die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet haben, sowie deren Familienangehörige, denen das Gemeinschaftsrecht zugute kommt. 2. Wird ein Ausländer einer Identitätskontrolle gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unterzogen, so ist, zumindest in den Fällen, in denen sich dabei Anhaltspunkte für einen illegalen Aufenthalt ergeben, sein aufenthaltsrechtlicher Status zu überprüfen. Dies kann insbesondere in den nachstehenden Fällen erfolgen: - Identitätskontrollen im Zusammenhang mit der Ermittlung oder der Verfolgung strafbarer Handlungen; - Identitätskontrollen, die durchgeführt werden, um eine Störung der öffentlichen Ordnung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern; - Identitätskontrollen zur Bekämpfung der illegalen Einreise oder des illegalen Aufenthalts in bestimmten Gebieten (zum Beispiel:

Grenzgebiete und für den internationalen Verkehr geöffnete Häfen, Flughäfen und Bahnhöfe) unbeschadet der Grenzkontrollen. 3. Personen ausländischer Staatsangehörigkeit müßten gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den hierzu ermächtigten Behörden eine Bestätigung ihrer Aufenthaltserlaubnis für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, vorweisen können, beispielsweise die Belege oder Dokumente, aufgrund derer sie berechtigt sind, sich dort aufzuhalten. 4. Soweit der aufenthalts- und arbeitsrechtliche Status nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Vorbedingung dafür ist, daß Ausländer Leistungen beanspruchen können, die von einem öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats insbesondere in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Altersversorgung, Familienleistungen und Arbeit gewährt werden, dürfte entsprechenden Anträgen von Ausländern erst stattgegeben werden, nachdem überprüft worden ist, ob der Betreffende und seine Familienangehörigen in Anbetracht ihres aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Status leistungsberechtigt sind.

Eine Überprüfung des aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Status erübrigt sich in den Fällen, in denen ein Eingreifen einer öffentlichen Stelle aus zwingenden humanitären Gründen erforderlich ist. Diese Überprüfungen werden von den leistungsgewährenden Stellen erforderlichenfalls mit Unterstützung der insbesondere für die Ausstellung der Aufenthalts- oder der Arbeitserlaubnis zuständigen Behörden gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften insbesondere im Bereich des Datenschutzes durchgeführt. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, daß die zentralen oder lokalen Behörden, die Leistungen für ausländische Staatsangehörige gewähren, über die Bedeutung der Bekämpfung der illegalen Einwanderung unterrichtet werden, um sie zu veranlassen, den zuständigen Behörden die Fälle von Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht, die sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten feststellen, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu melden.

Die für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis zuständigen Behörden sollten auch auf die Gefahr der Schließung von Scheinehen aufmerksam gemacht werden. 5. Arbeitgeber, die einen Ausländer einstellen wollen, sollten dazu veranlaßt werden, dessen aufenthalts- oder arbeitsrechtlichen Status zu überprüfen, indem sie sich das oder die Dokumente vorlegen lassen, aus denen hervorgeht, daß der Ausländer zum Aufenthalt und zur Arbeit in dem Mitgliedstaat berechtigt ist. Die Mitgliedstaaten könnten vorsehen, daß die Arbeitgeber erforderlichenfalls gemäß den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften - vor allem im Bereich des Datenschutzes - festgelegten Bedingungen berechtigt sind, eine entsprechende Überprüfung insbesondere bei den für die Ausstellung der Aufenthalts- oder der Arbeitserlaubnis zuständigen Behörden zu veranlassen; diese sind berechtigt, ihnen die entsprechenden Angaben nach Verfahren mitzuteilen, die die Wahrung der Vertraulichkeit bei der Übermittlung personenbezogener Daten gewährleisten.

6. Gegen Personen, die aufgrund des einzelstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats als Arbeitgeber gelten, die einen ausländischen Staatsangehörigen ohne die erforderliche Erlaubnis beschäftigt haben, sollten entsprechende Sanktionen verhängt werden. 7. Die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständigen Behörden sollten ermächtigt werden, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen überprüft werden kann, ob die Personen, denen der Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats untersagt wurde, das Hoheitsgebiet von sich aus verlassen haben. 8. Jeder Mitgliedstaat sollte die Einrichtung einer Zentraldatei für ausländische Staatsangehörige in Betracht ziehen, die Informationen zum aufenthaltsrechtlichen Status der Ausländer, einschließlich Angaben über die Untersagung des Aufenthalts und die Rückführungsmaßnahmen, enthält.

Eine so errichtete Datei ist unter Einhaltung der Normen des Übereinkommens 108 des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zu führen. 9. Die Mitgliedstaaten sollten sich vergewissern, daß die Ausländern ausgestellten Aufenthaltsdokumente hinreichend Sicherheit vor Fälschung oder betrügerischer Verwendung - insbesondere durch Herstellung von Farbkopien - bieten, und gegebenenfalls entsprechende Änderungen vornehmen. 10. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Möglichkeiten zur Identifizierung von sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet befindenden Ausländern ohne Reisedokumente oder Ausweise, die ihre Identifizierung ermöglichen, zu verstärken und zu verbessern.

Werden Ausländer mit illegalem Status in den Fällen nach Abschnitt II der von den für Einwanderung zuständigen Ministern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften am 30. November 1992 angenommenen Empfehlung über die jeweilige Praxis der Mitgliedstaaten zur Entfernung von Personen in Gewahrsam gehalten oder möglicherweise in Gewahrsam genommen, so sollte die Zeit, in der sie sich in Gewahrsam befinden, insbesondere dazu genutzt werden, die erforderlichen Reisedokumente für die Rückführung der Ausländer, die keine Papiere besitzen, zu beschaffen. Die konsularischen Vertretungen des Herkunftslandes des betreffenden Ausländers oder des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sollten veranlaßt werden, ergänzende Schritte zur Identifizierung des Betreffenden im Hinblick auf die Beschaffung eines Reisedokuments zu unternehmen.

Gegen Ausländer, die bewußt zu ihrem illegalen Status beitragen, indem sie insbesondere die Vorlage von Reisedokumenten verweigern, sollten Sanktionen verhängt werden können. In dem entsprechenden Fällen können diese Sanktionen strafrechtlicher Art sein. Die Mitgliedstaaten ziehen eine Bilanz der Maßnahmen, die zur Durchführung des Abschnitts III Nummer 2 der am 30. November 1992 von den für Einwanderung zuständigen Ministern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften verabschiedeten Empfehlung betreffend die Rückführung getroffen worden sind. Der Rat prüft regelmäßig - beispielsweise jährlich - die Fortschritte, die bei der Harmonisierung der unter diese Empfehlung fallenden Maßnahmen erzielt worden sind.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995. Im Namen des Rates Der Präsident L. ATIENZA SERNA

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