Entschließung des Rates vom 4. März 1996 über die Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf Dauer aufhältig sind Amtsblatt Nr. C 080 vom 18/03/1996 S. 0002 - 0004 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 4. März 1996 über die Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf Dauer aufhältig sind (96/C 80/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel K.1 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrags über die Europäische Union stellen die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse dar.
Die Mitgliedstaaten müssen Fortschritte erzielen bei der Annahme von Maßnahmen, durch die Staatsangehörige dritter Länder, die sich als auf Dauer aufhältige Einwohner im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden, im Gastland gesellschaftlich integriert werden können. Die Integration der auf Dauer aufhältigen Einwohner trägt zu mehr Sicherheit und Stabilität sowohl im täglichen Leben als auch im Berufsleben und zum sozialen Frieden in den einzelnen Mitgliedstaaten bei. Um Fortschritte bei der Integration der auf Dauer aufhältigen Einwohner im Hoheitsgebiet des Staats zu erzielen, in dem sie sich befinden, sollten gemeinsame Grundsätze für die Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Die Anwendung dieser Grundsätze steht der Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Volksgesundheit sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entgegen - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN: I Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf, bei ihrer Politik zur Integration der in Abschnitt II Absatz 1 genannten Personen die in dieser Entschließung festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen. II 1. Diese Entschließung betrifft Staatsangehörige dritter Länder, die auf Dauer aufhältige Einwohner im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sind (nachstehend "auf Dauer aufhältige Einwohner" genannt).
2. Diese Entschließung betrifft nicht a) folgende Personen, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen: - die Familienangehörigen eines Bürgers der Europäischen Union; - die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und ihre Familienangehörigen; b) Die Staatsangehörigen dritter Länder, deren Rechtsstellung in Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern geregelt ist, sofern diese Abkommen günstigere Bestimmungen enthalten; c) die Staatsangehörigen dritter Länder, die zu Studien- oder Forschungszwecken in einen Mitgliedstaat einreisen durften.
3. Diese Entschließung berührt nicht die Rechte - der Familienangehörigen eines Bürgers der Europäischen Union, die sich mit diesem in dem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehöriger er ist, sofern ihnen nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats in Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht keine Anwendung findet, dieselben Vergünstigungen eingeräumt werden, wie Personen, auf die das Gemeinschaftsrecht Anwendung findet; - der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig als Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat aufhalten; - der Staatsangehörigen eines dritten Landes, mit dem der betreffende Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen über die Voraussetzungen für die Einreise, den Aufenthalt oder die Beschäftigung geschlossen hat.
4. Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 ist der Begriff "Familienangehörige" im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu verstehen. III 1. Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt IV sollten in jedem Mitgliedstaat folgende Staatsangehörige dritter Länder als auf Dauer aufhältige Einwohner anerkannt werden: - diejenigen Personen, die nachweisen, daß sie sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats während eines in dessen Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraums rechtmäßig und ununterbrochen aufgehalten haben; dieses Kriterium ist auf jeden Fall nach einem zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt erfuellt; - diejenigen Personen, denen gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats dieselben Aufenthaltsbedingungen wie dem unter dem ersten Gedankenstrich genannten Personenkreis zuerkannt werden.
2. Die Mitgliedstaaten sollten den nach Absatz 1 als auf Dauer aufhältige Einwohner anerkannten Personen gemäß ihren Rechtsvorschriften eine mindestens zehn Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung oder eine für die nach ihren Rechtsvorschriften zulässige Hoechstdauer gültige Aufenthaltsgenehmigung, die eine in etwa gleich lange Gültigkeitsdauer haben muß, oder eine unbegrenzt gültige Aufenthaltsgenehmigung erteilen (1). IV 1. Die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung erfolgt stets unter dem Vorbehalt, daß ihr keine Bedenken im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit des Staates entgegenstehen.
2. Bei einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, der damit begründet wird, daß sich der Antragsteller in dem betreffenden Mitgliedstaat zuvor regelmäßig und ununterbrochen aufgehalten hat, sollten Höhe und Regelmäßigkeit des vom Antragsteller nachgewiesenen Lebensunterhalts, insbesondere das Bestehen einer Krankenversicherung, sowie die Bedingungen für die Ausübung seiner Berufstätigkeit zu den Faktoren gehören können, die für die Erteilung dieser Genehmigung entscheidend sind. V 1. Der auf Dauer aufhältige Einwohner und seine Familienangehörigen sollten nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, Zugang zu dessen gesamtem Hoheitsgebiet haben.
2. Der auf Dauer aufhältige Einwohner und seine Familienangehörigen, die rechtmäßig bei ihm wohnen, sollten nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats in folgenden Bereichen nicht benachteiligt werden: - Arbeitsbedingungen; - Mitgliedschaft bei gewerkschaftlichen Organisationen; - Politik der öffentlichen Hand im Wohnungssektor; - Sozialversicherung gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats und darüber hinaus gemäß den einschlägigen internationalen Übereinkünften; - ärztliche Soforthilfe; - Schulpflicht.
3. Nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats sollten dem auf Dauer aufhältigen Einwohner sowie seinen rechtmäßig bei ihm wohnenden Familienangehörigen beitragsfreie Leistungen gewährt werden können. VI Die Aufenthaltsgenehmigung eines auf Dauer aufhältigen Einwohners sollte aus folgenden Gründen erlöschen oder nicht verlängert werden können: - wenn gegen den auf Dauer aufhältigen Einwohner nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eine Ausweisungsmaßnahme verhängt worden ist, wobei dieser Einwohner hinsichtlich der gegen ihn verhängten Ausweisungsmaßnahme den in den Rechtsvorschriften des entsprechenden Mitgliedstaats vorgesehenen größtmöglichen Rechtsschutz nach Verfahren genießt, die gewährleisten, daß die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts gebührend berücksichtigt wird.
Ist die Ausweisungsmaßnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung angeordnet worden, so sollten diese Gründe auf einem persönlichen Verhalten des auf Dauer aufhältigen Einwohners beruhen, das eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit des Staates darstellt; - endgültiges Verlassen des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats; - Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats für eine Dauer, die in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats bestimmt wird und mindestens sechs aufeinander folgende Monate betragen sollte; - wenn nachgewiesen ist, daß die Aufenthaltsgenehmigung durch eine betrügerische Handlung erlangt worden ist.
VII Die auf Dauer aufhältigen Einwohner sollten eine Genehmigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften erlangen können. VIII 1. Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf, ihm vor dem 1. Januar 1997 mitzuteilen, welche Entwicklungen es in dem von dieser Entschließung betroffenen Bereich in ihren nationalen Rechtsvorschriften gegeben hat. 2. Diese Entschließung berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Staatsangehörigen dritter Länder, die sich auf Dauer in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, eine günstigere Rechtsstellung zu gewähren.
(1) Der Aufenthaltsgenehmigung gemäß Nummer 2 entspricht in Belgien die Genehmigung der Niederlassung.