Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 22. April 1996 über die Koordinierung der Gemeinschaftsmaßnahmen für die kleinen und mittleren Unternehmen und das Handwerk

CELEX
31996Y0503(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1996-04-22
In force since
1996-04-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 22. April 1996 über die Koordinierung der Gemeinschaftsmaßnahmen für die kleinen und mittleren Unternehmen und das Handwerk Amtsblatt Nr. C 130 vom 03/05/1996 S. 0001 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 22. April 1996 über die Koordinierung der Gemeinschaftsmaßnahmen für die kleinen und mittleren Unternehmen und das Handwerk (96/C 130/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. GESTÜTZT AUF das Weißbuch "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung", in dem die Bedeutung des Beitrags der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsindustrie hervorgehoben wurde, 2.

GESTÜTZT AUF Artikel 5 des Beschlusses 93/379/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (1), 3. GESTÜTZT AUF die Entschließung des Rates vom 22. November 1993 über die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen sowie des Handwerks, und die Förderung der Beschäftigung (2), 4. GESTÜTZT AUF die Mitteilung der Kommission vom 3.

Juni 1994 über ein integriertes Programm für die KMU und das Handwerk sowie auf die Entschließung des Rates vom 10. Oktober 1994 über die freie Entfaltung der Dynamik und der Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen, einschließlich Handwerk und Kleinunternehmen, in einer Wettbewerbswirtschaft (3), 5. GESTÜTZT AUF die Schlußfolgerungen des Rates vom 6. und 7. November 1995 über die industrielle Wettbewerbsfähigkeit und die Dienste für Unternehmen, 6. GESTÜTZT AUF die Entschließung des Rates vom 27. November 1995 betreffend kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und technologische Innovation (4), 7.

GESTÜTZT AUF die Mitteilung der Kommission vom 14. September 1994 über eine Politik der industriellen Wettbewerbsfähigkeit für die Europäische Union, die Entschließung vom 21. November 1994 zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsindustrie (5) sowie die Schlußfolgerungen vom 7. August 1995 zu einer Politik der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, 8. GESTÜTZT AUF folgende Mitteilungen der Kommission, die im Rat derzeit geprüft werden: - Handwerk und kleine Unternehmen, Schlüssel für Wachstum und Beschäftigung in Europa, - Bericht über die Möglichkeiten der Schaffung einer europäischen Börse für wachstumsstarke junge Unternehmen, - Bemerkungen der Kommission zum dritten Jahresbericht (1995) des Europäischen Beobachtungsnetzes für KMU, - die künftige Arbeitsweise der Informations- und Kooperationsnetze im Rahmen der Unternehmenspolitik, 9.

GESTÜTZT AUF die Empfehlung der Kommission betreffend die Definition des Begriffs "KMU", 10. GESTÜTZT AUF den dem Europäischen Rat in Madrid unterbreiteten Bericht über die Rolle der KMU als Motor von Beschäftigung, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union - I 11. IST DER AUFFASSUNG, daß die Koordinierung der vielfältigen Aspekte der Industriepolitik ebenso wie die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, wie sie in der Entschließung des Rates vom 10. Oktober 1994 über die freie Entfaltung der Dynamik und der Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen, einschließlich Handwerk und Kleinstunternehmen, in einer Wettbewerbswirtschaft vorgesehen sind, die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen KMU erhöhen kann, 12.

HEBT HERVOR, wie nützlich in diesem Zusammenhang der Bericht der Kommission vom 8. September 1995 über die Koordinierung der Maßnahmen für die KMU und das Handwerk ist, der einen Gesamtüberblick über die Gemeinschaftsmaßnahmen für die KMU und das Handwerk gibt, 13. STELLT FEST, daß KMU-bezogene Fragestellungen in etliche Gemeinschaftspolitiken und -programme nach und nach Eingang gefunden haben und daß die Beteiligung der KMU an Gemeinschaftsmaßnahmen zugenommen hat, auch wenn hier noch weitere Verbesserungen möglich sind, 14. NIMMT ZUR KENNTNIS, daß namentlich im Bereich der Strukturfonds Fortschritte erzielt worden sind, und dies insbesondere aufgrund einer spezifischen Gemeinschaftsinitiative für die KMU, die die Möglichkeit bietet, die Mittel auf nichtmaterielle Investitionen in den für eine Förderung in Frage kommenden Gebieten zu konzentrieren, 15.

NIMMT ZUR KENNTNIS, daß gleiches für den Bereich Forschung und technologische Entwicklung gilt, und zwar aufgrund der in das vierte FTE-Rahmenprogramm aufgenommenen Technologieförderungsmaßnahmen für die KMU sowie aufgrund der im Vergleich zu früher erheblich höheren Haushaltsmittel für diesen Zweck, 16. STELLT FEST, daß die Förderung der KMU im Rahmen der Berufsbildungsprogramme insbesondere durch das Ziel 4 der Strukturfonds, die ADAPT-Initiative der Gemeinschaft und das neue LEONARDO-Programm als eine vorrangige Aufgabe anerkannt worden ist, 17. UNTERSTREICHT NACHDRÜCKLICH, daß die den KMU und dem Handwerk einzuräumenden Prioritäten in für diese spürbarer und konkreter Weise Ausdruck finden müssen, 18.

WÜRDIGT die Bemühungen der Kommission, durch Vervollständigung der diesbezüglichen Angaben entsprechend der Größe der betreffenden Unternehmen - soweit entsprechende Informationen verfügbar sind - den Anteil der Gemeinschaftsmittel an der KMU-Förderung in transparenter Weise, insbesondere in Form von Tabellen, darzulegen, und bestärkt die Kommission darin, sich weiterhin in diesem Sinne zu bemühen, 19. UNTERSTREICHT, wie wichtig im Interesse erhöhter Kohärenz, Effizienz und Transparenz ein Gesamtrahmen ist, der alle Gemeinschaftsmaßnahmen für die KMU und das Handwerk umfaßt, 20. VERWEIST NACHDRÜCKLICH auf die allgemeinen Ziele einer Koordinierung der Gemeinschaftspolitiken für die KMU und das Handwerk: - Berücksichtigung KMU-bezogener Fragestellungen bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken, um der Besonderheit dieser Unternehmen besser Rechnung zu tragen, - höhere Beteiligung dieser Unternehmen an den Gemeinschaftsprogrammen, - bessere Konsultierung der Vertretungsorgane der KMU und des Handwerks bei der Ausarbeitung der sie betreffenden Politiken, 21.

UNTERSTREICHT MIT NACHDRUCK, daß im Sinne des Artikels 130 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Koordinierung der für die KMU relevanten Maßnahmen der Mitgliedstaaten soweit erforderlich verstärkt werden muß. II APPELLIERT an die KMU sowie an das Handwerk und die Vertretungsorganisationen der KMU, - aktiv und konstruktiv zu der Festlegung der sie betreffenden Maßnahmen beizutragen, - ihre Teilnahme an den gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Programmen zugunsten der KMU auszubauen. III ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, 1. mit der Kommission zusammenzuarbeiten, indem sie ihr weiterhin die verfügbaren Angaben über die in den Mitgliedstaaten bestehenden KMU-Förderprogramme und -politiken übermitteln;

2. der Kommission die verfügbaren zusätzlichen Angaben zu übermitteln, die gegebenenfalls erforderlich sind, um die Auswirkungen der auf einzelstaatlicher und lokaler Ebene durchgeführten Gemeinschaftsprogramme für die KMU zu beurteilen; zu diesen Angaben gehören verfügbare Informationen, die nach der Größenklasse der betreffenden Unternehmen aufgeschlüsselt sind; 3. die KMU zur Teilnahme sowohl an den gemeinschaftlichen als auch an den einzelstaatlichen Maßnahmen zu ermutigen, und zwar insbesondere in den Bereichen Strukturfonds, Forschung und technologische Entwicklung, Berufsbildung, internationale Zusammenarbeit, Informationsgesellschaft, Energie und Umwelt;

4. die Entwicklung eines unternehmerischen Geistes insbesondere im Rahmen der konzertierten Maßnahmen des Integrierten Programms durch Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Gründung neuer Unternehmen zu fördern, insbesondere durch - Verringerung der administrativen Belastung der Unternehmer und zugleich Vereinfachung der geltenden Regelungen, - Berücksichtigung der Notwendigkeit, im Bildungssystem die Jugendlichen entsprechend zu informieren und zu motivieren sowie auf die Gründung eines eigenen Unternehmens vorzubereiten. IV ERSUCHT DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN, 1. dafür zu sorgen, daß die Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen verstärkt zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen durch die KMU und das Handwerk beitragen;

2. sich wechselseitig zu konsultieren und ihre Maßnahmen für die KMU, soweit erforderlich, zu koordinieren, insbesondere im Rahmen der mit dem Integrierten Programm für die KMU und das Handwerk eingeleiteten konzertierten Maßnahmen, mit denen der Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken - auch auf der Ebene lokaler Initiativen - gefördert werden sollen; 3. dafür Sorge zu tragen, daß die Vertretungsorganisationen der KMU und des Handwerks auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene bei der Ausarbeitung sowie bei der Durchführung und der Beobachtung der sie betreffenden Politiken konsultiert werden;

4. die verschiedenen gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen und lokalen Informationsnetze besser zu koordinieren, wozu unter anderem die Rolle anzuerkennen wäre, die die EU-Beratungsstellen für die Gemeinschaftsinformationen für die Unternehmen und insbesondere die KMU spielen; 5. durch Vereinfachung der entsprechenden Verfahren den Zugang zu den Maßnahmen für die KMU und das Handwerk zu erleichtern, insbesondere indem die KMU und die Handwerksunternehmen im Hinblick auf eine Erleichterung ihrer Teilnahme über die Möglichkeit unterrichtet werden, die die gemeinschaftlichen, die einzelstaatlichen und die regionalen Programme bieten;

6. für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts Sorge zu tragen, damit die KMU und die Handwerksunternehmen alle Möglichkeiten, die dieser Markt bietet, unter anderem auch bei der öffentlichen Auftragsvergabe, nutzen und etwaige Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels überwinden können; 7. gegebenenfalls die Einführung von auf kommerziellen Grundsätzen beruhenden Mechanismen für Bürgschaften auf Gegenseitigkeit bei den KMU zu unterstützen. V ERSUCHT DIE KOMMISSION, 1. das System zur Evaluierung der Auswirkungen der Gemeinschaftsmaßnahmen auf die kleinen und mittleren Unternehmen und das Handwerk fortzuführen und auszubauen und sich weiterhin und verstärkt um eine Verwaltungsvereinfachung zu bemühen;

2. die Koordinierung aller für die KMU und das Handwerk relevanten Gemeinschaftsinstrumente und -programme zu deren Gunsten zu verstärken; 3. den Zugang der KMU und des Handwerks zu den sie betreffenden Gemeinschaftsprogrammen zu verbessern, insbesondere in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung und Berufsbildung; 4. den Zugang der KMU und des Handwerks zu Normungs- und Zertifikationsmaßnahmen zu verbessern und die Mitwirkung von Vertretern der KMU bei der Erarbeitung und Annahme europäischer Normen zu fördern; 5. gemäß der Empfehlung der Kommission vom 7. Dezember 1994 zur Übertragung von kleinen und mittleren Unternehmen (6) die Überlegungen zu den Erfordernissen für die KMU im Fall von Unternehmensübertragungen fortzusetzen;

6. anläßlich des nächsten Berichts über die Koordinierung der Gemeinschaftspolitiken für die KMU und das Handwerk eine Evaluierung der erzielten Fortschritte vorzunehmen. (1) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 68. (2) ABl. Nr. C 326 vom 3. 12. 1993, S. 1. (3) ABl. Nr. C 294 vom 22. 10. 1994, S. 6. (4) ABl. Nr. C 341 vom 19. 12. 1995, S. 3. (5) ABl. Nr. C 343 vom 6. 12. 1994, S. 1. (6) ABl. Nr. L 385 vom 31. 12. 1994, S. 14.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions