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Seqlense EUR-Lex

Erläuternde Mitteilung der Kommission betreffend die Betriebserlaubnis- und Zulassungsverfahren für Fahrzeuge, die vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren

CELEX
31996Y0513(01)
Document type
COMMUNIC
Sector
Legislation
Date of document
1996-05-15
In force since
1996-05-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Erläuternde Mitteilung der Kommission betreffend die Betriebserlaubnis- und Zulassungsverfahren für Fahrzeuge, die vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren Amtsblatt Nr. C 143 vom 15/05/1996 S. 0004 - 0016 Erläuternde Mitteilung der Kommission betreffend die Betriebserlaubnis- und Zulassungsverfahren für Fahrzeuge, die vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren (96/C 143/04) I. EINFÜHRUNG Die vorliegende Mitteilung zielt darauf ab, die Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft für die Betriebserlaubnis bzw. die Typgenehmigung und die Zulassung solcher Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten zu präzisieren, die zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassen waren.

Des weiteren beschreibt sie die Rechte, die Privatpersonen aufgrund der unmittelbaren Geltung des Gemeinschaftsrechts genießen, sowie die Verfahrensgarantien, die sie hier erwarten können. Sie stellt eine Ergänzung der Mitteilung der Kommission 88/C 281/08 (1) dar und ersetzt diese zur Gänze. Die Mitteilung 88/C 281/08 hat sich als ein sehr überzeugendes und hilfreiches Instrument erwiesen, mit dem zahlreiche Fragen geregelt werden konnten. Mit der Festlegung und Veröffentlichung ihrer Erläuterung der einschlägigen Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft hat die Kommission den Wirtschaftsbeteiligten, den Behörden der Mitgliedstaaten und generell den Gemeinschaftsbürgern, die als Verbraucher in erster Linie an dieser Mitteilung interessiert sind, klare Hinweise dafür gegeben, welche Position sie hier einzunehmen gedenkt, um das Gemeinschaftsinteresse gemäß den in Artikel 155 des Vertrags festgeschriebenen Pflichten und Aufgaben zu verteidigen.

Die nationalen Betriebserlaubnis- und Zulassungsverfahren waren im Laufe der vergangenen Jahre Gegenstand zahlreicher Beschwerden bei der Kommission, in denen die Vereinbarkeit dieser Verfahren mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den Artikeln 30 und 36 des Vertrags betreffend den freien Warenverkehr in Frage gestellt wurde. Die Kommission ist bei den betreffenden Mitgliedstaaten wiederholt für eine Änderung dieser Verfahren eingetreten. Aufgrund der dabei gewonnenen Erfahrungen konnte sie bestimmte allgemeine Grundsätze für die Beurteilung der Vereinbarkeit der vorgenannten nationalen Verfahren mit den Artikeln 30 und 36 des Vertrags aufstellen.

Die Kommission orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, der die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EG-Vertrags zu sichern hat (Artikel 164 des Vertrags), und sorgt für die Beachtung dieser Rechtsprechung. Der Gerichtshof hatte verschiedentlich Gelegenheit, sich zu bestimmten Aspekten dieser Verfahren zu äußern, so in seinen Urteilen vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 50-85 (Schloh/Auto contrôle technique) (2), vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 406-85 (Gofette und Gilliard) (3) und vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154-85 (Kommission/Italien) (4).

Diese Urteile haben weitgehend die von der Kommission erarbeiteten Grundsätze bestätigt und wichtige Präzisierungen zu bestimmten Einzelaspekten des Problems geliefert. Die Kommission ist mithin in der Lage, in einer systematischen Darstellung zu erläutern, nach welchen Grundsätzen die Artikel 30 und 36 des Vertrags und das Sekundärrecht der Gemeinschaft auf die Betriebserlaubnis- und Zulassungsverfahren der Mitgliedstaaten für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Fahrzeuge anzuwenden sind. Die vorliegende Mitteilung entspricht somit dem Ziel der Transparenz des Gemeinschaftsrechts und betrifft einen für den Gemeinschaftsbürger wichtigen praktischen Aspekt.

Sie spiegelt die derzeitige Realität des Binnenmarktes im Kontext der mit dem Vertrag von Maastricht geschaffenen Europäischen Union wider. Seit 1. Januar 1993 ist der Binnenmarkt ein Raum ohne Binnengrenzen mit freiem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr. Ab diesem Zeitpunkt wenden die Mitgliedstaaten die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (5) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (6) an. Nach der Richtlinie 92/53/EWG sind die bestehenden Betriebserlaubnisverfahren der Mitgliedstaaten nach und nach durch ein gemeinschaftliches Typgenehmigungsverfahren zu ersetzen.

Nach den Bedingungen und dem Zeitplan dieser Richtlinie können - außerhalb aller steuerlichen Überlegungen - Neufahrzeuge des Typs, für das eine "EWG-Typgenehmigung" erteilt worden ist, in jedem anderen Mitgliedstaat auf Vorlage einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung zugelassen, verkauft und in Betrieb genommen werden. II. ALLGEMEINES 1. Erfaßte Fahrzeugkategorien Zweck der vorliegenden Mitteilung ist es, die Verbringung von "Privatfahrzeugen" durch die Bürger der Gemeinschaft und ihre Zulassung innerhalb der Union zu erleichtern. Es geht daher in erster Linie um die Fahrzeuge der Klasse M1 - im folgenden "Privatfahrzeuge" genannt -, d. h. "Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz" (7).

In der Praxis beantragen jedes Jahr Tausende von Gemeinschaftsbürgern in ihrem Wohnsitzland die Zulassung eines Privatfahrzeugs, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war. In Betracht kommt hierfür insbesondere - das eigene Fahrzeug des Antragstellers, das anläßlich eines Wohnsitzwechsels des Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird; - ein Gebrauchtfahrzeug, das entweder durch einen Verkäufer oder durch den Antragsteller selbst in einem anderen Mitgliedstaat erworben wird; - ein Fahrzeug vom Neuwagenmarkt eines anderen Mitgliedstaats, das der Antragsteller entweder selbst oder über eine Mittelsperson erworben hat, meistens weil der Kaufpreis ohne Steuern in diesem Mitgliedstaat günstiger ist, wobei das Fahrzeug dort für die Überführungsfahrt vorübergehend zugelassen wird.

Die vorgenannten Fälle unterscheiden sich zwar in mehreren Punkten und insbesondere hinsichtlich der Steuern deutlich voneinander, geben jedoch ähnliche Probleme hinsichtlich der Bedingungen für Betriebserlaubnis und Zulassung im Bestimmungsmitgliedstaat auf. Seit 1. Januar 1993 ist für diese Privatfahrzeuge das System der EWG-Typgenehmigung als Option anwendbar und wird ab 1. Januar 1996 für die neuen Privatfahrzeugtypen verpflichtend vorgeschrieben. Die in der vorliegenden Mitteilung enthaltenen Grundsätze gelten auch für "Schwerfahrzeuge" (Lastkraftwagen, Autobusse und Omnibusse), nicht unter die Klasse M1 fallende Fahrzeuge sowie zwei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge (Mopeds, Motorräder, Dreiräder und Vierräder).

Diese Fälle betreffen jedoch weniger den Gemeinschaftsbürger. Bei der Anwendung der Grundsätze der vorliegenden Mitteilung müssen die Merkmale und der spezielle Verwendungszweck bestimmter Fahrzeuge dieser Kategorien nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Bei Schwerfahrzeugen und bei nicht unter die Klasse M1 fallenden Fahrzeugen bleibt es bis zum Erlaß der letzten noch ausstehenden Einzelrichtlinien und der obligatorischen Anwendung der EWG-Typgenehmigung bei der nationalen Betriebserlaubnis. Bei zwei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (8) wird das nationale Betriebserlaubnisverfahren beibehalten, doch beschränkt sich dieses auf Systeme und Bauteile, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung im Rahmen der Einzelrichtlinien sind.

Hier sind die erlassenen Einzelrichtlinien bereits jetzt in allen Mitgliedstaaten obligatorisch anzuwenden. Sobald das EWG-Typgenehmigungsverfahren für Schwerfahrzeuge und zwei- oder mehrrädrige Fahrzeuge eingeführt ist, werden hier folglich die nachstehend beschriebenen Rechtsgrundsätze, die sich auf die bereits bestehende EWG-Typgenehmigung für Privatfahrzeuge stützen, ebenfalls anwendbar sein. Bis dahin werden die in der vorliegenden Mitteilung für die Fälle einer nationalen Betriebserlaubnis enthaltenen Leitlinien sowohl für Privatfahrzeuge mit nationaler Betriebserlaubnis als auch für Schwerfahrzeuge und zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge gelten.

2. Neufahrzeug und Gebrauchtfahrzeug Nach der Feststellung der Kommission deckt sich der Unterschied zwischen vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen und vorher nicht in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen nicht zwangsläufig mit dem Unterschied zwischen Gebrauchtfahrzeug und Neufahrzeug. Der Unterschied bestimmt sich danach, ob die Situation von administrativer, kommerzieller oder steuerlicher Warte aus betrachtet wird. Die vorliegende Mitteilung betrifft vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeuge unabhängig davon, ob sie neu oder gebraucht sind.

Außerdem weist die Kommission darauf hin, daß es nicht logisch ist, daß ein Neufahrzeug bei bestimmten im Interesse der Straßenverkehrssicherheit gebotenen Kontrollen strenger behandelt wird als das gleiche Modell eines Gebrauchtfahrzeugs. Denn wenn solche Kontrollen durch die Straßenverkehrssicherheit gerechtfertigt sind, dann dürfte ein Neufahrzeug im Prinzip mehr Sicherheitsgarantien bieten. 3. Der Begriff der Zulassung Für die Zwecke dieser Mitteilung vertritt die Kommission außerdem die Auffassung, daß als zugelassene Fahrzeuge nicht nur Fahrzeuge mit einem von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilten endgültigen amtlichen Kennzeichen, sondern auch Fahrzeuge mit vorläufigem, d. h. "Transit"- oder "Zoll"-Kennzeichen zu gelten haben, das zwar einer besonderen Situation entspricht, aber den Beweis dafür liefert, daß die Steuervorschriften und die Sicherheitsnormen, wie sie für den legalen Verkehr eines Fahrzeugs vorgeschrieben sind, beachtet sind.

Auch hat nach Auffassung der Kommission die Zeitspanne, während der das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat vor seiner Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat zugelassen war, abgesehen von den in Punkt V erläuterten Steuerfragen, keine rechtliche Bedeutung für die Qualifikation eines Fahrzeugs als "zugelassenes Fahrzeug" und somit für die Anwendung der vorliegenden Mitteilung. 4. Mittelspersonen Diese Mitteilung betrifft die staatlichen Maßnahmen - im weiten Sinne des Wortes - einschließlich bestimmter Maßnahmen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Hersteller oder deren Vertreter.

Hingegen betrifft diese Mitteilung nicht rein private Maßnahmen der Wirtschaftsbeteiligten, die Gegenstand einer Überprüfung nach dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht (Artikel 85 ff. des Vertrags und entsprechendes Sekundärrecht) sein können. Geklärt werden muß indessen, welche Möglichkeiten beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts der Gemeinschaftsbürger hat, der ein Neufahrzeug in einem anderen als seinem Wohnsitzmitgliedstaat erwerben möchte. Die Dienststellen der Kommission werden häufig zu diesem Problem befragt. Dem Gemeinschaftsbürger bieten sich drei Möglichkeiten: a) Er kann das Fahrzeug persönlich bei einem zugelassenen Vertriebshändler eines anderen Mitgliedstaats erwerben; b) er kann das Fahrzeug über eine Mittelsperson erwerben.

In diesem Fall verweist die Kommission darauf, daß die Tätigkeit des Kraftfahrzeugvermittlers, der zuvor vom Endverbraucher schriftlich beauftragt sein muß, in der Mitteilung 91/C 329/06 (9) geregelt ist. Die vorliegende Mitteilung läßt die Anwendung der diese Vermittlungstätigkeiten betreffenden Mitteilung unberührt; c) er kann das Kraftfahrzeug im Rahmen möglicher Geschäftsbeziehungen zwischen zum gleichen Vertriebsnetz einer bestimmten Marke gehörenden zugelassenen Vertriebshändlern der verschiedenen Mitgliedstaaten erwerben (beispielsweise über einen Vertriebshändler seines Wohnsitzlandes, der das Fahrzeug bei einem Vertriebshändler der gleichen Marke in einem anderen Mitgliedstaat bestellt) (10).

Schließlich möchte die Kommission darauf hinweisen, daß seit 1. Januar 1994 infolge des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die in der vorliegenden erläuternden Mitteilung dargelegten und auf den Artikeln 30 und 36 EG-Vertrag basierenden Grundsätze auch auf Waren mit Ursprung in den EFTA-Mitgliedsländern, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, anzuwenden sind. Diese Vertragsbestimmungen sind Teil des wörtlich in die Artikel 11 und 13 des EWR-Abkommens übernommenen "gemeinschaftlichen Besitzstands", wobei diese Artikel unbeschadet der künftigen Entwicklung der Rechtsprechung in ihrer Geltung und Anwendung entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Zeit vor der Unterzeichnung des EWR-Abkommens ausgelegt werden.

Unbeschadet der zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anwendbaren Regelung für die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr beschränkt das EWR-Abkommen die Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf Ursprungserzeugnisse der Vertragsparteien. Die Ausdehnung der für Erzeugnisse aus der Gemeinschaft vorgesehenen Regelung muß folglich auf die Ursprungserzeugnisse der EFTA-Mitgliedsländer, die Vertragsparteien des Abkommens sind, beschränkt werden. Bezüglich der Anwendung des in der vorliegenden Mitteilung genannten Sekundärrechts auf die EFTA-Mitgliedsländer, die Vertragsparteien des Abkommens bleiben, wird auf die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und insbesondere die besonderen Regeln des Anhangs II betreffend Kraftfahrzeuge verwiesen.

Die Vertragsparteien haben im übrigen die Mitteilung 88/C 281/08 der Kommission, die mit der vorliegenden Mitteilung aktualisiert wird, ausdrücklich zur Kenntnis genommen. III. VEREINBARKEIT DER BETRIEBSERLAUBNIS- UND ZULASSUNGSVERFAHREN FÜR VORHER IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZUGELASSENE FAHRZEUGE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT Betriebserlaubnis und Zulassung für ein vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug werfen zwei Probleme auf, die es zu trennen gilt: - Das erste betrifft die Überprüfung der technischen Eigenschaften des Fahrzeugs und die entsprechenden Dokumente (nachstehend Punkt 1); - das zweite betrifft die Prüfung des materiellen Zustands des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Einfuhr (nachstehend Punkt 2).

Außerdem müssen dem Antragsteller bestimmte Verfahrensgarantien für den Fall geboten werden, daß die Zulassung abgelehnt wird (nachstehend Punkt 3). 1. Prüfung der technischen Merkmale des Fahrzeugs und der entsprechenden Dokumente (Betriebserlaubnis) Kraftfahrzeuge müssen im allgemeinen bestimmten zwingend vorgeschriebenen technischen Merkmalen entsprechen. Wie weiter oben erwähnt, sind diese Merkmale seit 1. Januar 1993 für Privatfahrzeuge auf Gemeinschaftsebene harmonisiert. Für die übrigen Fahrzeugkategorien sind die technischen Merkmale weitgehend, jedoch nicht vollständig harmonisiert.

Folglich bieten sich zwei Hypothesen: 1.1. Nationale Betriebserlaubnis Ab 1. Januar 1996 stützt sich die Betriebserlaubnis neuer Privatfahrzeugtypen auf die EWG-Typgenehmigung. Für andere Kategorien von Fahrzeugen wird die nationale Betriebserlaubnis so lange beibehalten, bis ein komplettes EWG-Typgenehmigungssystem eingeführt ist. Diese Art von Betriebszulassung umfaßt jedoch je nach Wahl des Verbrauchers unterschiedlich viele Teile der "EWG-Typgenehmigung" (EWG-Teil-Typgenehmigung), wobei einige Teile verpflichtend sind, andere dagegen eine Option darstellen. Bei Modellen mit einer solchen "Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung" sieht sich der Gemeinschaftsbürger häufig mit einer ganzen Reihe von Problemen konfrontiert.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß ein Fahrzeug, das zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung in einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, grundsätzlich bereits in diesem anderen Mitgliedstaat auf seine technischen Merkmale hin überprüft wurde. Ist diese Kontrolle im Rahmen einer "Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung" durchgeführt worden, so betrifft sie die Einhaltung der je nach Fall geltenden harmonisierten oder einzelstaatlichen technischen Vorschriften. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird durch die vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung bestätigt.

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 406/85 "Gofette und Gilliard" ausgeführt hat, ist ein von einem Mitgliedstaat eingerichtetes Betriebserlaubnissystem für aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte (11) Kraftfahrzeuge, für die dort bereits eine Betriebserlaubnis ausgestellt wurde, nicht mit Artikel 30 und 36 des Vertrags unvereinbar, sofern bestimmte Bedingungen erfuellt sind. Die Mitgliedstaaten können zwar im Fall der Verwendung der nationalen Betriebserlaubnis Artikel 36 geltend machen, um zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit Bestimmungen zu erlassen und Kontrollen einzurichten, sie müssen dies jedoch unter Beachtung der in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen tun, wie sie sich aus der vom Gerichtshof gegebenen Auslegung ergeben.

In seinem Urteil Gofette und Gilliard sowie in anderen in dieser Mitteilung zitierten Urteilen konnte sich der Gerichtshof in der speziellen Frage der Schwierigkeiten bei der Verbringung von Kraftfahrzeugen zwischen Mitgliedstaaten nur zu den in Artikel 36 des Vertrags enthaltenen Gründen - insbesondere Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen - zur Rechtfertigung etwaiger Kontrollen der technischen Vorschriften oder des Zustands von Kraftfahrzeugen äußern. Nach Auffassung der Kommission und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in anderen Bereichen läßt sich indessen die gleiche Analyse anstellen, wenn andere hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts legitime Ziele bestimmte Maßnahmen der Mitgliedstaaten begründen.

Diese in Artikel 36 des Vertrags nicht enthaltenen Rechtfertigungsgründe sind vom Gerichtshof als zwingende Erfordernisse, die bestimmte, den innergemeinschaftlichen Handel prinzipiell behindernde Maßnahmen rechtfertigen können, anerkannt worden. Diese Maßnahmen müssen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren und dürfen in keinem Fall eine Diskriminierung der aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Fahrzeuge darstellen. In jedem Fall verdienen zwei Aspekte der Betriebserlaubsnis- und Zulassungssysteme für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Fahrzeuge hier besondere Aufmerksamkeit: - Der erste ist ein inhaltliches Problem, da er die Frage betrifft, welchen technischen Vorschriften das Fahrzeug entsprechen muß; - der andere ist ein Problem der Beweisführung und betrifft die Dokumente über die technischen Merkmale des Fahrzeugs.

1.1.1. Technische Vorschriften, denen das vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeug entsprechen muß Die Mitgliedstaaten können die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat eine Betriebserlaubnis erhalten hatte oder zugelassen worden war, nicht von der Bedingung abhängig machen, daß es mit einem Fahrzeugtyp übereinstimmt, für den in ihrem Hoheitsgebiet eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, oder daß es genau den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entspricht. Hier ist daran zu erinnern, daß sich diese Frage nur bei der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung stellt, da bei Fahrzeugen mit "EWG-Typgenehmigung" die Betriebserlaubnis per Definition in allen Mitgliedstaaten gültig ist.

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 188-84 Kommission/Frankreich (12) ausführt, würde es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn eine einzelstaatliche Regelung vorschreiben würde, daß eingeführte Erzeugnisse in allen Einzelheiten und genau den für Erzeugnisse dieses Mitgliedstaats geltenden Bestimmungen oder technischen Merkmalen zu entsprechen haben, obwohl diese eingeführten Erzeugnisse dem Benutzer ein gleiches Schutzniveau garantieren. Außerdem ist es gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs Aufgabe der Artikel 36 des Vertrags in Anspruch nehmenden Behörden, in jedem Einzelfall zu beweisen, daß eine den innergemeinschaftlichen Handel beschränkende Maßnahme notwendig ist, um ein in dieser Bestimmung genanntes Interesse wirksam zu schützen, und insbesondere, daß die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses eine ernsthafte Gefährdung der Gesundheit und des Lebens von Menschen darstellt.

Es kann nicht vernünftigerweise behauptet werden, daß allein die Tatsache, daß die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug nach den Regeln eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde und dieses Fahrzeug - lediglich eventuell - bestimmte technische Merkmale aufweist, die sich von den im Bestimmungsmitgliedstaat vorgeschriebenen Merkmalen oder von Merkmalen eines entsprechenden Fahrzeugtyps, für den in diesem Mitgliedstaat eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, unterscheiden, eine ernsthafte Gefährdung für die Gesundheit und das Leben von Menschen oder die Umwelt darstellt. Daraus ergibt sich, daß ein Mitgliedstaat nur aus Gründen des Artikels 36 oder wegen zwingender Erfordernisse, die er erläutern und rechtfertigen muß, die Erteilung einer Betriebserlaubnis und einer Zulassung für ein Fahrzeug verweigern darf, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war und eine Betriebserlaubnis erhalten hatte.

Der Umstand, daß ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug, für das dort eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, nicht dem Fahrzeugtyp entspricht, für den im Bestimmungsstaat eine Betriebserlaubnis erteilt wird, oder technische Merkmale aufweist, die sich von den in diesem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Merkmalen unterscheiden, ist an sich keine angemessene Rechtfertigung für die Verweigerung einer Betriebserlaubnis und einer Zulassung für das betreffende Fahrzeug. 1.1.2. Dokumente betreffend die technischen Merkmale des Fahrzeugs In seinem obengenannten Urteil in der Rechtssache Gofette und Gilliard hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß "die Artikel 30 und 36 des EWG-Vertrags dahin auszulegen sind, daß ein Mitgliedstaat beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts ein Abnahmesystem für aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Kraftfahrzeuge, die dort bereits abgenommen oder zugelassen worden sind, nur dann im Einklang mit dem EWG-Vertrag einführen darf, wenn - das Kontrollverfahren keine unangemessenen Kosten oder Verzögerungen verursacht und die Behörden sicherstellen, daß diese Bedingungen in vollem Umfang eingehalten werden, wenn der Hersteller oder seine Vertreter mit der Durchführung der erforderlichen Kontrollen beauftragt sind, - es dem Importeur freisteht, die Kontrolle der eingeführten Fahrzeuge durch die Vorlage im Ausfuhrmitgliedstaat ausgestellter Dokumente zu ersetzen, die die erforderlichen Angaben auf der Grundlage bereits durchgeführter Kontrollen enthalten." a) Alternative Hinsichtlich der vom Antragsteller einzureichenden Dokumente über die technischen Merkmale des Fahrzeugs müssen die Mitgliedstaaten folgende Alternative bieten: - Vorlage eines vom Hersteller oder seinem Vertreter im Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellten Dokuments, in dem das Fahrzeug mit dem gleichen Typ oder ersatzweise dem Typ, der dem in diesem Land genehmigten Typ am nächsten kommt, verglichen wird; - Vorlage von im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Dokumenten (Übereinstimmungsbescheinigung), wenn sie die erforderlichen Angaben enthalten.

In beiden Fällen müssen außerdem bestimmte Bedingungen eingehalten werden, die nachstehend erläutert sind. b) Intervention des Herstellers oder seines Vertreters Verleihen die Mitgliedstaaten den Herstellern oder deren Vertretern öffentlich-rechtliche Befugnisse - wie die Befugnis zur Ausstellung von Dokumenten, die für die Betriebserlaubnis und Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Fahrzeugs erforderlich sind -, so müsssen sie sicherstellen, daß diese Personen die betreffenden Aufgaben im Einklang mit den Erfordernissen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft erfuellen.

Insbesondere haben die Hersteller oder ihre Vertreter die geforderten Dokumente auszustellen, - ohne die Vorführung des Fahrzeugs zu verlangen, da ihre Maßnahme die technischen Merkmale des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seiner Erstinbetriebnahme betrifft und nicht den materiellen Zustand des Fahrzeugs bei der Einfuhr; - ohne die Vorlage der Handelsdokumente des Fahrzeugs (Rechnung, Beleg für die Entrichtung bestimmter Abgaben usw.) zu verlangen, außer wenn diese zur Feststellung des genauen Fahrzeugtyps unbedingt erforderlich sind (wenn die im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Dokumente dies nicht gestatten); - ohne daß dies mit unverhältnismäßigen Kosten oder Fristen verbunden ist (nicht unverhältnismäßig wären beispielsweise Kosten in der Größenordnung von 100 ECU und Fristen von nicht mehr als drei Wochen).

Wenn die im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Dokumente die für die Zulassung im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Auskünfte enthalten, sind sie vom Mitgliedstaat in der Form und in der Art und Weise anzuerkennen, in denen sie im Ausstellungsstaat gültig sind. Insbesondere können die Mitgliedstaaten die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumenten nicht davon abhängig machen, daß sie vorerst beglaubigt werden oder daß sie einem vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Muster entsprechen (vgl. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Italien).

Bei begründetem Verdacht auf Diebstahl kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Vorschriften des Vertrags die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 1.2. EWG-Typgenehmigung Eckstein der Harmonisierung in diesem Bereich ist die Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG, die eine gemeinschaftliche Typgenehmigung ("EWG-Typgenehmigung") vorsieht, deren Erteilung der Hersteller beantragen kann. Wie vorstehend erwähnt, ist die EWG-Typgenehmigung seit 1. Januar 1996 für Fahrzeuge der Klasse M1 verpflichtend geworden. Die mit der vorerwähnten Richtlinie eingeführte EWG-Typgenehmigung bildet den letzten Schritt des Verfahrens, mit dem ein Mitgliedstaat feststellt, daß ein Fahrzeugtyp den technischen Vorschriften der Einzelrichtlinien der Gemeinschaft entspricht, die Bestandteil dieses Verfahrens sind.

Auf diese Weise können Fahrzeuge, die den harmonisierten technischen Vorschriften entsprechen, in der ganzen Gemeinschaft mit der Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers, der die EWG-Typgenehmigung beantragt hat, in den Verkehr gebracht werden. Nach dem System der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat bei einem Neufahrzeug, das einem Fahrzeugtyp mit EWG-Typgenehmigung entspricht und für das eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, nicht aus Gründen der Konstruktion oder des Funktionierens des Fahrzeugs die Zulassung verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme untersagen.

Die Kommission weist darauf hin, daß eine solche Weigerung oder Untersagung einen Verstoß gegen besagte Richtlinie darstellen würde. Auch bei Gebrauchtfahrzeugen mit einer Übereinstimmungsbescheinigung für ein Fahrzeugtyp mit EWG-Typgenehmigung wäre eine Betriebserlaubniskontrolle seitens der Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nicht gerechtfertigt: das Fahrzeug ist auf der Basis einer in allen Mitgliedstaaten gültigen EWG-Typgenehmigung zugelassen. Hingegen kann eine Kontrolle des materiellen Zustands des Fahrzeugs zulässig sein, wenn sie auf einer nichtdiskriminierenden Basis, d. h. nach den gleichen Bedingungen und Einzelheiten wie im Fall eines vorher im Bestimmungsmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs, vorgenommen wird (siehe nachstehend Abschnitt 2).

Die Richtlinie 70/156/EWG sieht in Artikel 8 auch bestimmte Ausnahmen von dem gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahren insbesondere für in Kleinserien hergestellte Fahrzeuge und Fahrzeuge aus auslaufenden Serien vor. In diesen beiden Fällen sind im Interesse einer korrekten Anwendung der genannten Richtlinie die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen zu präzisieren. Zunächst kann nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG auf Antrag eines Herstellers die Anwendung einer oder mehrerer Einzelrichtlinien von jedem Mitgliedstaat nach folgender Maßgabe ausgenommen werden: - bei in Kleinserien hergestellten Fahrzeugen können die Mitgliedstaaten nach Unterrichtung durch den Mitgliedstaat, der die abweichende nationale Genehmigung erteilt hat, die Typgenehmigung für diese Fahrzeuggruppe anerkennen.

Die Anerkennung kann an besondere Bedingungen geknüpft werden, was die Änderung bestimmter Vorschriften betrifft. Die vom Bestimmungsmitgliedstaat verlangten Änderungen müssen jedoch unbedingt mit Erfordernissen der Straßenverkehrssicherheit im Zusammenhang stehen. Außerdem müssen diese Änderungen, deren Notwendigkeit nachzuweisen ist, in einem angemessenen Verhältnis zu dem als Begründung genannten Ziel stehen; - bei Fahrzeugen aus auslaufenden Serien findet das gleiche Verfahren Anwendung. So können die Bestimmungsmitgliedstaaten nach Antrag des Herstellers und nach Unterrichtung durch den Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, die Zulassung und die Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge genehmigen oder ablehnen.

Die Genehmigung kann in diesem Fall nicht an besondere Auflagen geknüpft werden. 2. Kontrolle des materiellen Zustands des Fahrzeugs (technische Überwachung) Mit der Richtlinie 77/143/EWG des Rates (13), in der insbesondere durch die Richtlinien 88/449/EWG (14) und 91/328/EWG (15) geänderten Fassung ist in allen Mitgliedstaaten eine periodische technische Überwachung der Kraftfahrzeuge einschließlich privater Kraftfahrzeuge zwingend eingeführt worden. Für Privatkraftfahrzeuge gilt diese Verpflichtung seit 1. Januar 1995 bzw. ab 1. Januar 1998 in den Mitgliedstaaten, in denen bei Erlaß der Richtlinien kein vergleichbares System einer periodischen technischen Überwachung bestand.

Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts erfolgt die nationale technische Überwachung gegenwärtig oder in Zukunft auf einer harmonisierten Minimalbasis (Häufigkeit, Liste der zu kontrollierenden Punkte usw.). Selbst wenn diese Richtlinien auf die in der vorliegenden Mitteilung erfaßten Fälle nicht zur Gänze anwendbar sind, könnte ihr Inhalt als Interpretationshilfe dienen, wenn die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht insbesondere hinsichtlich der bereits in Einzelrichtlinien geregelten Punkte (Bremsvorrichtung, Auspuffabgase und Wirksamkeit der Bremsen) geprüft werden muß.

Solange der Bereich der technischen Fahrzeugkontrollen auf Gemeinschaftsebene nicht vollständig harmonisiert ist, sind für die Vereinbarkeit der technischen Kontrollen mit dem Gemeinschaftsrecht zwei Hypothesen denkbar: 2.1. Fahrzeuge mit "nationaler Betriebserlaubnis" Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache Schloh/Auto contrôle technique, ausgeführt, daß technische Untersuchungen Formalitäten sind, die die Zulassung eingeführter Fahrzeuge erschweren und verteuern und somit Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 des Vertrags darstellen.

Derartige Formalitäten können jedoch nach Artikel 36 zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sein, wenn die betreffende technische Untersuchung zur Erreichung des verfolgten Ziels nachweislich erforderlich ist und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt. Zur ersten Voraussetzung hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine technische Untersuchung als zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig angesehen werden kann, sofern das betreffende Fahrzeug zuvor bereits in Betrieb genommen worden ist (d. h.: wenn es zuvor - auch nur provisorisch - im Herkunftsland zugelassen war).

In diesem Fall kann nämlich mit Hilfe der technischen Untersuchung festgestellt werden, ob es sich bei diesem Fahrzeug etwa um einen Unfallwagen handelt und ob sein Erhaltungszustand gut ist. Zu der zweiten Voraussetzung hat der Gerichtshof bemerkt, daß die technische Untersuchung eingeführter Fahrzeuge dann nicht nach Artikel 36 des Vertrags gerechtfertigt ist, wenn diese Untersuchung für im Inland hergestellte Fahrzeuge, die unter den gleichen Bedingungen zur Zulassung angemeldet werden, nachweislich nicht vorgeschrieben ist. Eine derartige Situation ließe nämlich erkennen, daß die streitige Maßnahme nicht wirklich zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen erfolgt, sondern in Wahrheit eine willkürliche Diskriminierung im Handel zwischen Mitgliedstaaten darstellt.

Daraus ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts den materiellen Zustand eines vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs nur dann im Hinblick auf seine Zulassung überprüfen können, wenn eine solche Kontrolle unter gleichen Bedingungen auch für eine Zulassungsänderung eines in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugs vorgenommen wird. Schließlich ist die Kommission der Auffassung, daß der Umstand, daß ein Fahrzeug bei einer technischen Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland für verkehrsuntauglich befunden worden ist, eine Mutmaßung dafür darstellen kann, daß das Fahrzeug technisch nicht verkehrstauglich ist, und die Forderung nach einer zusätzlichen technischen Kontrolle rechtfertigen würde.

2.2. Fahrzeuge mit EWG-Typgenehmigung - Würde für neue Fahrzeuge mit EWG-Typgenehmigung, für die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt wird, eine technische Kontrolle verlangt werden, so wäre dies ein Verstoß gegen die Richtlinie über die EWG-Typgenehmigung. - Würde die Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Gebrauchtfahrzeugs mit EWG-Typgenehmigung von einer technischen Kontrolle im Bestimmungsmitgliedstaat abhängig gemacht, so wäre dies mit dem Gemeinschaftsrecht nur dann vereinbar, wenn eine solche Kontrolle unter den gleichen Bedingungen auch bei einer Änderung der Zulassung eines vorher im Gebiet des Bestimmungsmitgliedstaats zugelassenen Fahrzeugs vorgenommen wird.

Es stuende beispielsweise im Widerspruch zu Artikel 30 des Vertrags, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Zulassung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Gebrauchtfahrzeuge, die bereits eine EWG-Typgenehmigung haben, von einer technischen Kontrolle abhängig machen würde, während eine solche technische Kontrolle für im Bestimmungsmitgliedstaat erworbene und zugelassene Fahrzeuge, die den gleichen Bedingungen genügen, erst nach Ablauf einer bestimmten Frist verlangt würde. Die vom Gerichtshof bei seiner Auslegung der Artikel 30 und 36 des Vertrags erarbeiteten und weiter oben (unter 2.1) erläuterten Grundsätze gelten auch für diesen Fall.

3. Verfahrensgarantien für den Antragsteller Die Kommission hat wiederholt festgestellt, daß die Gründe, aus denen die Zulassung eines vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs verweigert wird, dem Antragsteller nicht deutlich mitgeteilt werden. Die Tatsache, daß er von dem Problem, das sich bei der Zulassung seines Fahrzeugs stellt, überhaupt keine Kenntnis hat, und somit nichts dagegen unternehmen kann, ist für den Antragsteller eine mindestens ebenso große Schwierigkeit wie die Lösung des betreffenden Problems selbst. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf Artikel 12 der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG, die für Neufahrzeuge folgendes bestimmt: "Jede Entscheidung aufgrund der zur Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine Typgenehmigung verweigert oder entzogen, die Zulassung verweigert oder ein Verkaufsverbot ausgesprochen wird, ist genau zu begründen.

Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und der Rechtsbehelfsfristen zuzustellen". Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrensgarantien jedem, der eine Zulassung beantragt, unabhängig von der Rechtsgrundlage zuerkannt werden müssen. IV. BEISPIELE Zur Veranschaulichung der praktischen Anwendung der obengenannten Grundsätze sind nachstehend einige Beispiele aufgeführt. 1. Erwerb eines Fahrzeugs mit EWG-Typgenehmigung 1.1. Herr Pérez, der seinen Wohnsitz im Mitgliedstaat A hat, kauft im Mitgliedstaat B ein neues Fahrzeug.

Da dieses einem Fahrzeugtyp mit EWG-Typgenehmigung entspricht, kann es im Mitgliedstaat A zugelassen werden, ohne daß die Formalitäten betreffend die technischen Merkmale des Fahrzeugs erfuellt zu werden brauchen. Wird das Fahrzeug nicht mit einem anderen Verkehrsmittel (Eisenbahn, Transportfahrzeug) in den Staat A verbracht, so muß ein vorläufiges Kennzeichen ("Transit"-Kennzeichen) erteilt werden. Die in diesem Beispiel genannten Grundsätze gelten sinngemäß auch für den Fall, daß das Fahrzeug für Rechnung von Herrn Pérez von einem Vermittler gekauft wird. 1.2. Kauft Frau Dupont, die ihren Wohnsitz im Mitgliedstaat A hat, im Mitgliedstaat B ein Gebrauchtfahrzeug mit einer Übereinstimmungsbescheinigung, der zufolge das Fahrzeug einem Typ mit EWG-Typgenehmigung entspricht, so kann der Mitgliedstaat A eine technische Kontrolle des materiellen Zustands des Fahrzeugs nur verlangen, wenn eine solche Kontrolle unter vergleichbaren Umständen (Alter des Fahrzeugs, Neuzulassung usw.) auch bei Transaktionen innerhalb des Mitgliedstaats A verlangt wird.

2. Kauf eines Fahrzeugs mit nationaler Betriebserlaubnis 2.1. Herr Smith, der seinen Wohnsitz im Mitgliedstaat A hat, begibt sich in den Mitgliedstaat B, um dort ein neues Fahrzeug zu erwerben, das einem Typ mit einer "Betriebserlaubnis von nationaler Geltung" in seinem Wohnsitzland entspricht, oder bestellt ein solches Fahrzeug bei einem Vertriebshändler im Mitgliedstaat B. Das Fahrzeug wird ihm also mit einer Übereinstimmungsbescheinigung für einen im Mitgliedstaat A zugelassenen Typ geliefert. In diesem Fall haben die Behörden des Mitgliedstaats A die Zulassung unter denselben Bedingungen vorzunehmen, die gelten würden, wenn das Fahrzeug bei einem im Mitgliedstaat A niedergelassenen Händler gekauft worden wäre.

2.2. Herr Maier mit Wohnsitz im Mitgliedstaat A kauft im Mitgliedstaat B ein neues Fahrzeug, das für den Markt des Mitgliedstaats B bestimmt ist und einem Typ mit einer "Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung" im Staat B entspricht. Das Fahrzeug wird in B in einer provisorischen Serie ("Transit"-Kennzeichen) zugelassen und in den Mitgliedstaat A verbracht. Herr Maier tritt mit dem Vertragshändler des Fahrzeugherstellers für den Mitgliedstaat A in Verbindung und bittet ihn um eine Übereinstimmungsbescheinigung oder ein ähnliches Dokument. Der Vertriebshändler stellt fest, daß das Fahrzeug bis auf wenige Einzelheiten einem Fahrzeugtyp entspricht, für den in A eine Betriebserlaubnis erteilt worden ist: es hat drei anstelle von fünf Türen.

Der Vertreter des Herstellers stellt also ein Dokument aus, mit dem bescheinigt wird, daß das Fahrzeug vorbehaltlich der angegebenen Punkte dem Typ entspricht, für den in A eine Betriebserlaubnis erteilt worden ist. Herr Maier legt dieses Dokument mit seinem Antrag auf Zulassung vor. Da die von dem Vertreter des Herstellers genannten Punkte keine Sicherheitsprobleme aufwerfen, muß das Fahrzeug unverzüglich zugelassen werden. 2.3. Würde es sich in den beiden vorgenannten Beispielen nicht um ein Neufahrzeug, sondern um ein Gebrauchtfahrzeug handeln, so darf der Mitgliedstaat A bei der Zulassung eine technische Kontrolle des materiellen Zustands des Fahrzeugs verlangen, sofern die Kontrolle auf einer nichtdiskriminierenden Basis hinsichtlich der Fahrzeuge, die sich im Mitgliedstaat A in der gleichen Situation befinden, erfolgt.

V. VERSCHIEDENE FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERBRINGUNG VON FAHRZEUGEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN Die vorliegende Mitteilung sollte durch einige Informationen über Fragen ergänzt werden, die zwar keinen rechtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Mitteilung haben, mit denen eine Privatperson aber zwangsläufig konfrontiert wird, wenn sie ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat kauft. 1. In welchem Mitgliedstaat muß ein Fahrzeug zugelassen werden? Die steuerlichen Bestimmungen für Fahrzeuge unterscheiden sich noch stark von einem Mitgliedstaat zum anderen. Daher kann es einer Privatperson nicht überlassen werden, in welchem Land sie die Zulassung beantragt, da sonst sämtliche Fahrzeuge in dem Mitgliedstaat mit dem niedrigsten Steuersatz angemeldet würden.

Grundsätzlich muß ein Fahrzeug im Land des gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassen werden. Wenn ein Fahrzeug zu den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes dieses Mitgliedstaats erworben wurde, kann es bei der vorübergehenden Verwendung in den anderen Mitgliedstaaten unter den in der Richtlinie 83/182/EWG des Rates (16) festgelegten Bedingungen von den in diesen Ländern erhobenen Steuern befreit werden. In dieser Richtlinie wird der "gewöhnliche Wohnsitz" definiert als "der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Fall einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt".

Außerdem sind genauere Regeln festgelegt für eine Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihr persönlichen Bindungen liegen. Ein Mitgliedstaat, der eine Steuerbefreiung bei vorübergehender Nutzung von Fahrzeugen gewährt, kann selbstverständlich nicht verlangen, daß dieses Fahrzeug in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wird. 2. Welche Steuern sind bei ständiger Verbringung eines Fahrzeugs zwischen Mitgliedstaaten zu entrichten? Die Antwort hängt natürlich von den Umständen ab, unter denen die Verbringung des Fahrzeugs erfolgt. Hier ist zu unterscheiden zwischen der Mehrwertsteuer und anderen Abgaben, die von den Steuerbehörden eines Mitgliedstaats auf diesem Gebiet zusätzlich verlangt werden können:

2.1. Mehrwertsteuer Seit 1. Januar 1993 kann anläßlich einer Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes der Bestimmungsmitgliedstaat keine Mehrwertsteuer auf das Umzugsgut verlangen. Dieser Grundsatz gilt auch für Kraftfahrzeuge. Für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs in einem Mitgliedstaat zwecks Zulassung und Nutzung in einem anderen Mitgliedstaat gilt folgendes (siehe Richtlinie 91/680/EWG des Rates (17): Die Mehrwertsteuer für neue Kraftfahrzeuge ist jene des Bestimmungsmitgliedstaats, d. h. des Staates der künftigen Verwendung des Fahrzeugs. Neue Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Bestimmungsmitgliedstaat gekauft werden, können dort folglich ohne Entrichtung der Mehrwertsteuer gekauft werden.

Die Mehrwertsteuer für gebrauchte Kraftfahrzeuge ist jene des Mitgliedstaats des Kaufs. Für die Anwendung der vorstehenden Steuergrundsätze - gelten als "Fahrzeuge" motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,5 Kilowatt, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind; - gelten als "neue Fahrzeuge" Fahrzeuge, deren Lieferung mehr als sechs Monate nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder die mindestens 6 000 km zurückgelegt haben (siehe Richtlinie 94/5/EG des Rates (18)). 2.2. Andere Abgaben Zusätzlich zur Mehrwertsteuer können die Mitgliedstaaten auf Kraftfahrzeuge auch andere Abgaben erheben, sofern diese im Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind (vgl.

Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates (19)). So erheben einige Mitgliedstaaten vor allem bei der Zulassung der Fahrzeuge Steuern. Je nach den Merkmalen dieser Steuern kann nach dem Gemeinschaftsrecht eine Steuerbefreiung gewährt werden, wenn das Fahrzeug im Zuge der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes des Fahrzeugeigners in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Das Fahrzeug muß in diesem Fall nach den allgemeinen Steuervorschriften des Binnenmarktes eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sein und in diesem anderen Mitgliedstaat seit mindestens sechs Monaten zur Nutzung durch den Fahrzeugeigner bestimmt gewesen sein (siehe Richtlinie 83/183/EWG des Rates (20)).

3. Wie lange ist ein vorläufiges Kennzeichen gültig? Der Mitgliedstaat, der die vorläufige Zulassung (Zollkennzeichen, Kennzeichen für die Überführungsfahrt usw.) ausstellt, setzt die Gültigkeitsdauer dieser Zulassung fest, die somit in den einzelnen Mitgliedstaaten und nach der jeweiligen Zulassungsreihe unterschiedlich ist. Die Kommission ist außerdem der Auffassung, daß die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats des Fahrzeugs, die das Inverkehrbringen dieses Fahrzeugs im Rahmen der ursprünglichen Zulassung für eine bestimmte Dauer oder im Rahmen einer vorläufigen, von ihnen selbst erteilten Zulassung genehmigen, nicht gegen die Überschreitung der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung oder dieser Zulassung vorgehen können, wenn die Verspätung der endgültigen Zulassung des Fahrzeugs ihnen anzulasten ist.

4. Gilt die Herstellergarantie für ein in einen anderen Mitgliedstaat verbrachtes Fahrzeug? Die Unternehmen des Vertriebsnetzes der einzelnen Hersteller leisten Garantie sowie Kundendienst ohne Entgelt und im Rahmen von Rückrufaktionen mindestens in dem ihnen vom Hersteller auferlegten Umfang, und zwar unabhängig vom Verkaufsort des Fahrzeugs in der Gemeinschaft (siehe Verordnung (EG) Nr. 147/95); dies geschieht auf Vorlage des von einem Unternehmen des Vertriebsnetzes unterzeichneten Garantiedokuments. 5. Was tun, wenn Schwierigkeiten bei der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Zulassung auftreten? Verstöße gegen die in dieser Mitteilung genannten Grundsätze oder Schwierigkeiten bei der Verbringung oder der Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Fahrzeugs sind der Kommission zu melden, und zwar - entweder unmittelbar dem Generalsekretariat der Kommission, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel, - oder einem der Büros der Kommission, deren Liste beigefügt ist.

Die in dieser Mitteilung genannten Grundsätze können vor jedem einzelstaatlichen Gericht, das mit einem Rechtsstreit betreffend die Betriebserlaubnis oder die Zulassung eines eingeführten Fahrzeugs befaßt wird, geltend gemacht werden. Die Artikel 30 und 36 des Vertrags gehören zu den vertraglichen Bestimmungen mit unmittelbarer Geltung, die für Privatpersonen Rechte beinhalten, die die einzelstaatlichen Gerichte schützen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli und Volpi (21)). Büros der Kommission BELGIEN Bruxelles/Brussel Commission européenne Bureau en Belgique Rue Archimède 73 B-1040 Bruxelles Tél.

(32 2) 295 38 44 Fax (32 2) 295 01 66 Europese Commissie Bureau in België Archimedesstraat 73 B-1040 Brussel Tél. (32 2) 295 38 44 Fax (32 2) 295 01 66 DÄNEMARK København Europa Kommissionen Repræsentation i Danmark Højbrohus, Ostergade 61 DK-1004 København K Tel. (45-33) 14 41 40 Fax secrétariat: (45-33) 11 12 03, 14 13 92; documentation: (45-33) 14 14 47 Adresse postale: Postbox 144 DK-1004 København K Danmark DEUTSCHLAND Bonn Europäische Kommission Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland Zitelmannstraße 22 D-53113 Bonn Tel. (49-228) 530 09-0 Fax (49-228) 530 09-50, 530 09-12 Telex (041) 886648 EUROP D Postanschrift:

Europäische Kommission Postfach 5 31 06 D-53113 Bonn Deutschland Berlin Europäische Kommission - Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland - Vertretung in Berlin Kurfürstendamm 102 D-10711 Berlin Tel. (49-30) 896 09 30 Fax (49-30) 892 20 59 Telex (041) 184015 EUROP D München Europäische Kommission - Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland - Vertretung München Erhardtstraße 27 D-80331 München Tel. (49-89) 202 10 11 Fax (49-89) 202 10 15 Telex (041) 5218135 FINNLAND Helsinki Euroopan komissio Suomen edustusto Pohjoisesplanadi 31 FIN-00131 Helsinki Tel. (358-0) 65 64 20 Fax (358-0) 65 67 28; presse et information:

(358-0) 62 68 71 Adresse postale: Euroopan komissio PO Box 234 FIN-00131 Helsinki Suomi FRANKREICH Paris Commission européenne Représentation en France 288, boulevard Saint-Germain F-75007 Paris Tél. (33 1) 40 63 38 00 Fax (33 1) 45 56 94 17/18/19 Télex CCE BRF 20227 1 F Marseille Commission européenne Représentation à Marseille 2. rue Henri-Barbusse (CMCI) F-13241 Marseille Cedex 01 Tél. (33) 91 91 46 00 Fax (33) 91 90 98 07 Télex (042) 402538 EURMA GRIECHENLAND ÁèÞíá ÅõñùðáúêÞ ÅðéôñïðÞ Áíôéðñïóùðåßá óôçí ÅëëÜäá 2 Vassillissis Sofias GR-10674 Athina Tel.

(30-1) 725 10 00 Fax (30-1) 724 46 20 Telex (0601) 219324 ECAT GR IRLAND Dublin EC Representation in Ireland Jean Monnet Centre 39 Molesworth Street Dublin 2 Tel. (353-1) 671 22 44 Fax (353-1) 671 26 57 ITALIEN Roma Commissione europea Rappresentanza in Italia Via Poli, 29 I-00187 Roma Tel. (39-6) 69 99 91 Fax (39-6) 679 16 58, 679 36 52 Milano Commissione europea Ufficio di Milano Corso Magenta, 59 I-20123 Milano Tel. (39-2) 48 01 25 05 Fax (39-2) 481 85 43 Telex (043) 316200 EURMIL I LUXEMBURG Luxemburg CE Représentation au Luxembourg Bâtiment Jean Monnet Rue Alcide de Gasperi L-2920 Luxembourg Tél.

(352) 43 01 1 Fax (352) 43 01 344 33 Télex 3423, 3446, 3476 COMEUR LU NIEDERLANDE Den Haag Europese Commissie Bureau in Nederland Korte Vijverberg 5 NL-2513 AB Den Haag Tel. (31-70) 346 93 26 Fax (31-70) 364 66 19 Telex (044) 31094 EURCO NL Adresse postale: Europese Commissie Postbus 30465 NL-2500 GL Den Haag ÖSTERREICH Wien Europäische Kommission Vertretung in Österreich Hoyosgasse 5 AT-1040 Wien Tel. (43-1) 505 33 79; Dokumentation: (43-1) 505 74 52 Fax (43-1) 5050 33 79-7 PORTUGAL Lisboa CE Gabinete em Portugal Centro Europeu Jean Monnet Largo Jean Monnet 1-10º P-1200 Lisboa Tel. (351-1) 350 98 00 Fax (351-1) 350 98 01/02/03 Telex (0404) 18810 COMEUR P SCHWEDEN Stockholm Europeiska kommissionen Delegation i Sverige Hamngatan 6, Box 7323 S-10390 Stockholm Tel.

(46-8) 611 11 72 Fax (46-8) 611 44 35 SPANIEN Madrid Comisión Europea Representación en España Paseo de la Castellana, 46 E-28046 Madrid Tel. (34-1) 431 57 11 Fax (34-1) 576 03 87, 577 29 23 Barcelona Comisión Europea Representación en Barcelona Av. Diagonal, 407 bis, planta 18 E-08008 Barcelona Tel. (34-3) 415 81 77 (5 lignes) Fax (34-3) 415 63 11 VEREINIGTES KÖNIGREICH London EC Representation in United Kingdom Jean Monnet House 8, Storey's Gate London SV 1P 3AT Tel. (44-71) 973 19 92 Fax (44-71), reception: 973 19 00; policy and coordination: 973 19 10; administration: 973 18 95; media:

973 19 07 Telex (051) 23208 EURUK G Belfast European Commission Representation in Northern Ireland Windsor House, 9/15 Bedford Street Belfast BT2 7EG Tel. (44-1232) 24 07 08 Fax (44-1232) 24 82 41 Cardiff European Commission Representation in Wales 4 Cathedral Road Cardiff CF1 9 SG Tel. (44-1222) 37 16 31 Fax (44-1222) 39 54 89 Edinburgh European Commission Representation in Scotland 9 Alva Street Edinburgh EH2 4 PH Tel. (44-131) 225 20 58 Fax (44-131) 226 41 05 VEREINIGTE STAATEN Washington 2100 M Street, NW (7th floor) DC 20037 Washington United States of America Tel. (1-202) 862 95 00, 862 95 01, 862 95 02 Fax (1-202) 429 17 66 New York (Vereinte Nationen) 3, Dag Hammarskjöld Plaza 305 East, 47th Street NY 10017 New York United States of America Tel.

(1-212) 371 38 04 Fax delegation: (1-212) 758 27 18, press and public affairs: (1-212) 688 10 13 JAPAN Europa House 9-15 Sanbancho-Chiyoda-Ku 102 Tokyo Japan Tel. direct line head of press and information: (81-3) 32 39 04 61 Fax (81-3) 32 61 51 94, 32 39 93 37 Telex (072) 28567 COMEUTOK J (1) ABl. Nr. C 281 vom 4. 11. 1988, S. 9. (2) Slg. 1986, S. 1855. (3) Slg. 1987, S. 2525. (4) Slg. 1987, S. 2717. (5) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. (6) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1. (7) Siehe Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG. (8) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72. (9) ABl. Nr. C 329 vom 18.

12. 1991, S. 20. (10) Siehe Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 145 vom 29. 6. 1995, S. 25). (11) Im Kontext der Vollendung des Binnenmarktes und des Fortfalls der Grenzkontrollen nach dem 1. Januar 1993 sollten die Begriffe "Einfuhr/Ausfuhr" nicht mehr verwendet werden. Folglich werden diese Begriffe nur noch dort verwendet, wo ein Gerichtshofurteil zitiert wird, das vor dem genannten Zeitpunkt erging. (12) Slg. 1986, S. 419.

(13) ABl. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, S. 47. (14) ABl. Nr. L 222 vom 12. 8. 1988, S. 10. (15) ABl. Nr. L 178 vom 6. 7. 1991, S. 29. (16) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 59. (17) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 1. (18) ABl. Nr. L 60 vom 3. 3. 1994, S. 16. (19) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1. (20) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 64. (21) Slg. 1977, S. 557.

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