Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Entschliessung des Rates vom 25. Juni 1996 zu den im Rahmen der Veterinärpolitik durchzuführenden Maßnahmen

CELEX
31996Y0713(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1996-06-25
In force since
1996-06-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschliessung des Rates vom 25. Juni 1996 zu den im Rahmen der Veterinärpolitik durchzuführenden Maßnahmen Amtsblatt Nr. C 203 vom 13/07/1996 S. 0001 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 25. Juni 1996 zu den im Rahmen der Veterinärpolitik durchzuführenden Maßnahmen (96/C 203/01) I Die Durchführung der Beschlüsse, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Binnenmarktes gefaßt wurden, und die Durchführung der Übereinkünfte im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) haben in relativ kurzer Zeit zu tiefgreifenden Änderungen der institutionellen Beziehungen und der Gesetzgebungsverfahren innerhalb der Europäischen Union sowie der Beziehungen zwischen der Union und den Drittländern geführt.

Es erscheint unumgänglich, die gefaßten Beschlüsse auf den Ebenen Verabschiedung, Durchführung, Überprüfung und Bekanntmachung nach außen zu vereinfachen und transparenter zu gestalten, um die allgemeinen Schwierigkeiten bei der Durchführung zu überwinden und der zunehmenden Unkenntnis hinsichtlich der Bedeutung der von der Union erlassenen Bestimmungen entgegenzuwirken. Der Rat ist übereingekommen, a) die Kommission zu ersuchen, die Verbraucher- und die Erzeugerverbände im Rahmen eines für die veterinärrechtlichen Fragen zuständigen Beratenden Ad-hoc-Ausschusses, der den Vertretern dieser Verbände offensteht, stärker an den Diskussionen im Vorfeld der Erarbeitung der Gesetzgebungsvorschläge zu beteiligen; b) geeignete Mittel vorzusehen, um die Bürger der Union in verständlicher Form, möglichst ausführlich und kontinuierlich über die Initiativen zur Erhaltung und zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu unterrichten; c) den Zugang zu dem innerhalb der Gemeinschaftsorgane und auf einzelstaatlicher Ebene bereits vorhandenen Informationsstand durch die Errichtung eines Netzes von Informations- und Rechtsdokumentationszentren sicherzustellen.

II Aus den Übereinkünften der WTO ergeben sich neue Voraussetzungen für die Gemeinschaftsvorschriften und neue Konsequenzen im Fall von schwierigen Situationen auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft. Der in der WTO anerkannte Grundsatz der Gleichwertigkeit verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, sowohl innerhalb der Union als auch gegenüber Drittländern die erforderlichen Garantien für die Aufrechterhaltung des Gesundheitsschutzniveaus der Union zu gewährleisten. Der Rat ist der Auffassung, daß diese Grundsätze neue Erfordernisse bedingen und die Kommission und die Mitgliedstaaten vor folgende neue Anforderungen stellen: - Vereinfachung der Rechtsvorschriften als Grundlage für eine bessere Verständlichkeit und eine bessere Anwendung bei gleichzeitiger Sicherstellung eines hohen Gesundheitsniveaus, - eine engere Zusammenarbeit bei der Festlegung der Haltung der Union gegenüber Drittländern, - eine verstärkte Kohärenz zwischen dem Prozeß gemeinschaftlicher Rechtsangleichung und den Vorschriften über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen und die technischen Handelshemmnisse, - eine Verbesserung der Kriterien für die Organisation und Arbeitsweise der Veterinärdienststellen der Kommission unter Berücksichtigung der Harmonisierung der Tätigkeiten der Veterinärdienste in den Mitgliedstaaten und unter Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes, - eine entschieden wirksamere Antwort auf das Erfordernis einer einheitlichen Anwendung der Bestimmungen seitens der beteiligten Akteure.

III Die Kontrolle der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften fällt primär in die Zuständigkeit der amtlichen Veterinärdienste. Mit Blick hierauf müssen diese in allen Ländern der Union über gleichwertige Fähigkeiten verfügen. Es ist Aufgabe der Kommission, über die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zu wachen. Der Rat ersucht die Kommission, die erforderlichen Initiativen zur Ausarbeitung der Kriterien zu ergreifen, an denen sich die verschiedenen amtlichen Stellen (Verwaltungsbehörden, einzelstaatliche Laboratorien) ausrichten müssen, wobei es das Ziel sein muß, Qualitätshandbücher zu erstellen; mit dieser speziellen und anspruchsvollen Aufgabe sollten Berater betraut werden, damit dem Rat binnen kurzer Frist konkrete Vorschläge in Form von Empfehlungen unterbreitet werden können.

Nach Auffassung des Rates könnten diese Ziele durch folgende Maßnahmen erreicht werden: - regelmäßige Konsultation der Leiter der Veterinärdienste im Rahmen der Koordinierung zur Vorbereitung von Beschlüssen über Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern; - Überarbeitung der Gemeinschaftsvorschriften in bezug auf die neuen Vorschriften über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen und die technischen Handelshemmnisse, mit der eine aus entsprechend qualifizierten Persönlichkeiten zusammengesetzte Arbeitsgruppe betraut werden müßte; - Überarbeitung und Verbesserung der Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses, so daß es möglich wird, die Festlegung der gemeinsamen Standpunkte in Fragen, die im Rahmen des WTO-Übereinkommens der Notifizierung unterliegen, zu erleichtern und zu beschleunigen, um so rasch wie möglich von der Kommission nach Notifizierung bei der WTO die Rechtsetzungsakte verabschieden zu lassen, über die im Ständigen Veterinärausschuß technisches Einvernehmen erzielt wurde, und die Mitgliedstaaten an der Ausarbeitung eines gemeinschaftlichen Standpunktes zu den Rechtsvorschriften und den Notifizierungen der Drittländer zu beteiligen.

Die Überprüfung der Vereinbarkeit der Gemeinschaftsvorschriften mit denen der Drittländer obliegt der Kommission. - Verabschiedung durch die Kommission von Empfehlungen für die Tätigkeit der Dienststellen der Kommission mit dem Ziel, die von der Kommission und von den Mitgliedstaaten angewandten Bewertungsverfahren zu vereinheitlichen; - Festlegung von Leitlinien, um die Voraussetzungen für eine effektive und einheitliche Anwendung der Veterinärrichtlinien durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten; - Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung durch eine flexiblere Handhabung der gemeinschaftlichen Genußtauglichkeitskennzeichnung, wobei diese Kennzeichnung in einer sich in Schwierigkeiten befindenden Region ausgesetzt werden kann, ohne daß dies den Verlust des gemeinschaftlichen Status insgesamt zur Folge hat.

IV Ein angemessenes Informationssystem ist unverzichtbar, um die Tätigkeiten und die Entscheidungsprozesse der Veterinärdienste zu erleichtern und effizienter zu gestalten. Die rationelle Durchführung der Vorsorgemaßnahmen und die Überprüfung der Einheitlichkeit der Verhaltensweisen in den Beziehungen zu den Drittländern sind von entscheidender Bedeutung, um die Transparenz der Märkte der Union sicherzustellen. Aus diesen Gründen ist der Rat der Auffassung, daß zur Verwirklichung eines Informationssystems der Union im Veterinärbereich, das die verschiedenen Tätigkeitsbereiche (Tiertransporte innerhalb der Union, Einfuhr aus Drittländern, epidemiologische Überwachungsnetze) erfaßt, folgendes zu tun ist: a) Verbesserung der Wirksamkeit des ANIMO-Systems (Informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden); b) Befassung des Rates - vor dem 1.

Oktober 1996 - mit einem Schema und einem genauen Zeitplan für die Einführung des SHIFT-Systems (System der Gesundheitskontrolle von Einfuhren aus Drittländern an Grenzübergangsstellen); c) Festlegung des gemeinsamen Standpunkts, den die Gemeinschaft in internationalen Gremien, insbesondere Codex, Internationales Tierseuchenamt (OIE) und WTO, in bezug auf die Handhabung der Risikobewertung vertreten soll, wobei die Bestimmungen des Vertrags zu beachten sind; d) Festlegung auf Gemeinschaftsebene der Modalitäten der Krisenbewältigung, insbesondere der Voraussetzungen für die Schaffung von Krisenstäben, die jederzeit das Bereitschaftspersonal mobilisieren können, das an Ort und Stelle tätig werden muß.

V Die Aktivitäten im Bereich der Ausbildung sind von entscheidender Bedeutung für die Erreichung einer homogenen Qualität der Dienste, durch die gewährleistet werden kann, daß die von der Union gestellten Anforderungen in bezug auf den Schutz gleichwertig erfuellt werden; die Verantwortung für die Bestimmung des Ausbildungsbedarfs sowohl in bezug auf die Ausbildung als auch auf die ständige Fortbildung der Veterinärbeamten liegt bei den zuständigen Diensten, die für die Ausbildungstätigkeiten angemessene Mittel bereitstellen müssen. Zudem erscheint eine engere Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Verwaltungen und den Hochschulen erforderlich, um sicherzustellen, daß auch die Lehrpläne und Forschungsinhalte der Hochschulen den "neuen" Bedürfnissen der Union entsprechen.

Aus diesen Gründen hält der Rat es für dringlich geboten, daß - ein gemeinsames Programm für die Ausbildung und die ständige Fortbildung des Personals der mit der Kontrolle betrauten Dienste aufgestellt wird, wozu die tatsächlichen Bedürfnisse der öffentlichen Veterinärdienste und die Studienpläne der Hochschulen, die einen Lehrgang über angewandte Epidemiologie einschließen müßten, miteinander zu verknüpfen und aufeinander abzustimmen sind; - die Anzahl der gemeinschaftlichen Lehrgänge über die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und der Gleichstellungsvereinbarungen mit Drittländern für das Personal der Veterinärdienste der Mitgliedstaaten erheblich erhöht wird; - für eine einheitliche Ausbildung zum amtlichen Tierarzt und für eine ständige Fortbildung der im öffentlichen Dienst stehenden amtlichen Tierärzte gesorgt und eine Koordinierung der Maßnahmen gewährleistet wird, die im Hinblick auf eine einheitliche Verwirklichung dieses Ziels zu treffen sind; - amtliche Tierärzte von Drittländern, insbesondere den Beitritt anstrebenden Ländern und den AKP-Staaten, Zugang zu dieser Ausbildung erhalten; - ein Ausbildungsnetz geschaffen wird und Programme der Zusammenarbeit mit den benachbarten Drittländern ausgearbeitet werden, mit dem Ziel, den Gesundheitsschutz der Union in ihren Randgebieten zu verstärken.

VI Ob ein öffentlicher Dienst fähig ist, den Erfordernissen gerecht zu werden, die die Anwendung der jetzt geltenden beträchtlichen Anzahl von Richtlinien und Beschlüssen impliziert, hängt nicht allein von den Vorschriften über die interne Arbeitsweise und von seiner Professionalität ab, sondern auch davon, ob er über ausreichende personelle und materielle Ressourcen verfügt. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die für die Anwendung der Gemeinschaftsregelungen zuständigen Veterinärdienste der Mitgliedstaaten den Anforderungen gewachsen sind, die sich aufgrund der Entscheidungen zur Schaffung der Voraussetzungen für einen Binnenmarkt ergeben.

Das derzeit in dieser Hinsicht zu beobachtende Ungleichgewicht ist um so besorgniserregender, als die Veterinärdienste in den meisten Mitgliedstaaten für den Schutz der öffentlichen Gesundheit der Verbraucher und der Gesundheit des gemeinschaftlichen Tierbestands zuständig sind. Die jüngste Krise macht es zu einem dringlichen Gebot, das Vertrauen der Verbraucher und den Ruf der Qualität des gemeinschaftlichen Tierbestands und der Gemeinschaftserzeugnisse auf dem Weltmarkt wiederherzustellen. Der Rat ersucht daher die Kommission, die tatsächlichen Bedürfnisse der Veterinärdienste in den Mitgliedstaaten entsprechend den jetzigen und künftigen Zielen eingehend zu prüfen, davon ausgehend den Finanzbedarf zu ermitteln und eine Deckung der Kosten der sowohl indirekten Maßnahmen (Verknüpfung der einzuziehenden Beiträge mit der Finanzierung der Tätigkeiten der Dienste in den veterinärrechtlichen Bestimmungen) als auch der direkten Maßnahmen (Erhöhung der für die Dienste bestimmten Haushaltsmittel für die Durchführung und die Kontrollen) vorzusehen.

VII Der Rat fordert die Kommission auf, sich organisationsmäßig in der bestmöglichen Weise darauf auszurichten, ihre Rolle als Garant des Vertrags und der einheitlichen Anwendung der Vorschriften wahrzunehmen. Der Rat nimmt Kenntnis von der Vorlage eines Vorschlags zur Schaffung einer Europäischen Agentur für Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen und kommt überein, diesen vorrangig zu behandeln. VIII Der Rat ersucht die Kommission, ihm und dem Europäischen Parlament vor dem 1. Dezember 1996 einen Aktionsplan für die Durchführung dieser Entschließung vorzulegen.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions