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Entschliessung des Rates vom 8. Juli 1996 zu dem Weißbuch "Eine Energiepolitik für die Europäische Union"

CELEX
31996Y0801(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1996-07-08
In force since
1996-07-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschliessung des Rates vom 8. Juli 1996 zu dem Weißbuch "Eine Energiepolitik für die Europäische Union" Amtsblatt Nr. C 224 vom 01/08/1996 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 8. Juli 1996 zu dem Weißbuch "Eine Energiepolitik für die Europäische Union" (96/C 224/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Entschließung des Rates vom 23. November 1995 über das Grünbuch "Für eine Energiepolitik der Europäischen Union" (1), in Anbetracht der Analyse des Energiesektors, die in dem Dokument "European Energy to 2020 - A Scenario Approach" enthalten ist, in Anbetracht des Weißbuchs der Kommission "Eine Energiepolitik für die Europäische Union" vom 13.

Dezember 1995, in Anbetracht des Weißbuchs der Kommission zum Thema Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, in Anbetracht des Fünften Umwelt-Aktionsprogramms der Kommission "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung", in Erwägung nachstehender Gründe: Bei den umfassenden Bemühungen der Gemeinschaft um Verbesserung ihrer industriellen Wettbewerbsfähigkeit, ihrer Versorgungssicherheit, ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung auf dauerhafter und umweltverträglicher Grundlage und der Lebensqualität ihrer Bürger kommt dem Energiesektor in Anbetracht der Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen eine Schlüsselrolle zu.

Die befriedigende Integration der Energiepolitik in andere einschlägige Politiken muß einen Bestandteil der allgemeinen Wirtschaftsziele der Gemeinschaften darstellen. Die Gemeinschaften müssen nach den Verträgen zu ihrer Gründung und unbeschadet der Erklärung Nr. 1 zur Schlußakte des Vertrags über die Europäische Union den großen Herausforderungen des Energiesektors gerecht werden, indem sie ihre bestehenden Instrumente zum Einsatz bringen und auf Gemeinschaftsebene sicherstellen, daß die Energiepolitiken und -entscheidungen der Mitgliedstaaten in bezug auf vereinbarte Ziele, wie sie in der Entschließung vom 23.

November 1995 dargelegt sind, untereinander im Einklang stehen. Die Energiepolitik muß vor dem Hintergrund der langfristigen wirtschaftlichen Perspektiven des Energiesektors und dem politischen Risiko im Zusammenhang mit externen Lieferquellen und Märkten gestaltet werden. Bei der Festsetzung und Durchführung einer Energiepolitik auf Gemeinschaftsebene ist daher Flexibilität und Anpassungsfähigkeit erforderlich. Die Gewährleistung und die Verbesserung einer sicheren Energieversorgung unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen bleibt ein zentrales Ziel der Energiepolitik der Gemeinschaft.

Der energiepolitische Rahmen muß im Einklang mit dem Grundsatz eines offenen Marktes mit freiem Wettbewerb erstellt werden, wobei den ungleichen Marktstrukturen sowie den Aspekten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 90 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen ist. Die Entwicklungen auf dem Energiesektor der Gemeinschaft unterliegen immer stärker dem Einfluß externer Entwicklungen; deshalb sind Anstrengungen erforderlich, damit die Gemeinschaft in ihrem Verhältnis zu Drittländern einen kohärenten und konsequenten Ansatz in Energiefragen entwickelt.

Initiativen im energiepolitischen Bereich und die gemeinschaftlichen Umweltziele müssen miteinander im Einklang stehen und die verschiedenen zur Verfügung stehenden Instrumente mit einbeziehen. Die energieeffizienten Technologien und die Verfahren einer rationellen und sparsamen Energienutzung müssen in Verbindung mit der Entwicklung einheimischer und erneuerbarer Energieträger mit Blick auf eine langfristige Rentabilität voll entwickelt und unter Einsatz aller Gemeinschaftsinstrumente sowie in Abstimmung mit Initiativen auf einzelstaatlicher Ebene gefördert werden. Der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt, insbesondere in den weniger entwickelten Regionen der Gemeinschaft, kann durch die Herbeiführung von Lösungen im Sinne einer dauerhaften und umweltverträglichen Energiepolitik verbessert werden - 1.

NIMMT mit Befriedigung ZUR KENNTNIS, daß auf der Grundlage des Grünbuchs umfassende und transparente Konsultationen mit den Energiebehörden der Mitgliedstaaten sowie den Organisationen der Energieversorger und den Verbraucherverbänden in der Gemeinschaft stattgefunden haben, und FORDERT die Kommission AUF, diesen Konsultationsprozeß im Rahmen einer Energiepolitik der Gemeinschaft weiterzuführen; 2. BEGRÜSST das Weißbuch "Eine Energiepolitik für die Europäische Union" als eine nützliche Grundlage für die Fortsetzung der bisherigen Arbeiten in Anbetracht dessen, daß darin die Notwendigkeit bestätigt wird, die Ziele Wettbewerbsfähigkeit, Versorgungssicherheit und Umweltschutz unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips sowie des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts miteinander in Einklang zu bringen;

3. IST DER AUFFASSUNG, daß für die mögliche Verwirklichung von Gemeinschaftszielen alle im Rahmen der Verträge zur Verfügung stehenden Mittel zum Einsatz gebracht werden müssen. Dies umfaßt unter anderem folgendes: - Verbesserung des Funktionierens des internen Energiemarktes, insbesondere Vollendung des Elektrizitäts- und Gasbinnenmarktes; - Beachtung der allgemeinen Wettbewerbsgrundsätze sowie der Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, falls sie bestehen, nach Maßgabe des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft; - Festlegung von Normungsprogrammen zur Förderung einer effizienten Energienutzung sowie neuer und erneuerbarer Energieträger; - kohärentes Konzept im Umweltbereich; - Entwicklung transeuropäischer Netze; - Festsetzung energiepolitischer Prioritäten bei künftigen Forschungsprogrammen; - Festlegung eines kohärenten Konzepts für die Außenbeziehungen; - kohärentere Festlegung von Programmen für eine effiziente Energienutzung sowie neue und erneuerbare Energieträger, damit eine wirksamere Nutzung der Haushaltsmittel erreicht wird;

4. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß die vereinbarten gemeinsamen Energieziele, wie sie in der Entschließung vom 23. November 1995 dargelegt sind, auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden sollten und ERSUCHT die Kommission, einen Prozeß der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu begründen, durch den sichergestellt wird, daß die gemeinschaftlichen und die nationalen Energiepolitiken mit diesen Zielen vereinbar sind; 5. IST DER ÜBERZEUGUNG, daß der Entscheidungsprozeß in Energiefragen auf Gemeinschaftsebene und von einer gemeinsamen Analyse der Energielage und der zukünftigen Tendenzen ausgehen muß, und ERSUCHT die Kommission, eine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei energiepolitischen Untersuchungen herzustellen, wie bereits in der Entschließung vom 23.

November 1995 gefordert wurde; 6. IST DER AUFFASSUNG, daß die Förderung neuer und erneuerbarer Energieträger und effizienter Energienutzung einen wertvollen Beitrag zu einer sicheren und gesünderen Umwelt leisten kann und - zusammen mit der Entwicklung einheimischer Energieträger - die Abhängigkeit der Gemeinschaft von externen Energiequellen verringern sowie zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen kann; 7. IST DER ÜBERZEUGUNG, daß die Öffnung des Energiebinnenmarktes und die mit dem Energiesektor verbundenen Umweltfragen die Transparenz der wirtschaftlichen Indikatoren erforderlich machen, und ERSUCHT die Kommission, einen Bericht vorzulegen über die Wirksamkeit der gegenwärtig geltenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz und erforderlichenfalls über die Möglichkeiten, diese Maßnahmen zu verbessern;

8. UNTERSTÜTZT den Gedanken der Kommission, die Transparenz der Maßnahmen im Energiesektor durch die periodische Veröffentlichung eines Berichts zu verbessern, der die Entwicklung der Energiepolitik auf Gemeinschaftsebene in Verbindung mit den vereinbarten energiepolitischen Zielen darlegt; 9. ERSUCHT die Kommission, auf der Grundlage der Verträge und der Kompetenzverteilung Vorschläge aus dem indikativen Arbeitsprogramm zu unterbreiten. (1) ABl. Nr. C 327 vom 7. 12. 1995, S. 3.

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