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Seqlense EUR-Lex

Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 betreffend den Musterentwurf eines bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat

CELEX
31996Y0919(07)
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1994-11-30
In force since
1994-11-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 betreffend den Musterentwurf eines bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat Amtsblatt Nr. C 274 vom 19/09/1996 S. 0020 - 0024 ANLAGE II.2 EMPFEHLUNG DES RATES vom 30. November 1994 betreffend den Musterentwurf eines bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.1 Nummer 3, eingedenk der Tatsache, daß diese Politiken als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse im Sinne des Vertrages betrachtet werden, entschlossen, die illegale Einwanderung in die Mitgliedstaaten zu bekämpfen, im Hinblick darauf, daß die Aufstellung der Grundsätze, die in den bilateralen bzw. multilateralen Übereinkünften über die Rückübernahme enthalten sein müssen, im Aktionsplan für den Bereich Justiz und Inneres vorgesehen ist, der vom Rat gebilligt worden ist und dem der Europäische Rat im Dezember 1993 zugestimmt hat, eingedenk dessen, daß diese Grundsätze im Mai 1994 vom Rat gebilligt worden sind und daß Einvernehmen darüber bestand, zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage dieser Grundsätze einen Musterentwurf für ein Rückübernahmeabkommen zu erarbeiten, in der Erwägung, daß der Musterentwurf eines Rückübernahmeabkommens von den Mitgliedstaaten flexibel zu handhaben ist und daß er den besonderen Erfordernissen der Vertragsparteien angepaßt werden kann - EMPFIEHLT, daß das als Anhang beigefügte Musterabkommen von den Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 1.

Januar 1995 bei Verhandlungen mit Drittstaaten über den Abschluß von Rückübernahmeabkommen zugrunde gelegt wird. Anhang zu Anlage II.2 MUSTERENTWURF ABKOMMEN zwischen der Regierung der/des (. . . Mitgliedstaat . . .) und der Regierung der/des (. . . Drittstaat . . .) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) DIE REGIERUNG DER/DES (. . . MITGLIEDSTAAT . . .) und DIE REGIERUNG DER/DES (. . . DRITTSTAAT . . .), nachfolgend Vertragsparteien genannt - in dem Bestreben, die Rückübernahme von Personen, die sich illegal im Hoheitsgebiet der jeweiligen anderen Vertragspartei aufhalten, d. h. die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfuellen, und die Durchbeförderung von Personen im Geiste der Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern - HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1 Übernahme eigener Staatsangehöriger (1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfuellt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen worden sind und nicht mindestens eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben.

(2) Die ersuchte Vertragspartei wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich die für die Rückführung der zu übernehmenden Personen notwendigen Reisedokumente ausstellen. (3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war. Dies gilt nicht, wenn sich die Rückübernahmepflicht aus der Tatsache ergibt, daß die ersuchte Vertragspartei diese Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der eigenen Staatsangehörigkeit entlassen hat, ohne daß diese Person mindestens eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten hat.

Artikel 2 Übernahme bei Einreisen von Drittstaatsangehörigen über die Außengrenze (1) Die Vertragspartei, über deren Außengrenze eine Person nachweisbar oder glaubhaft eingereist ist, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfuellt, übernimmt auf Antrag dieser Vertragspartei formlos diese Person. (2) Als Außengrenze im Sinne dieses Artikels gilt die zuerst überschrittene Grenze, die nicht gemeinsame Grenze der Vertragsparteien ist. (3) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 besteht nicht gegenüber einer Person, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei war oder nach ihrer Einreise durch diese Vertragspartei ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

(4) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, Angehörige des angrenzenden Staates vorrangig in ihren Herkunftsstaat zurückzuführen. Artikel 3 Übernahme von Drittstaatsangehörigen durch die für die Einreise verantwortliche Vertragspartei (1) Verfügt eine in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vetragspartei eingereiste Person, die die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht erfuellt, über ein gültiges, durch die andere Vertragspartei ausgestelltes Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel, so übernimmt diese Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei formlos diese Person.

(2) Haben beide Vertragsparteien ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erteilt, so ist die Vertragspartei zuständig, deren Visum oder Aufenthaltstitel zuletzt erlischt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erteilung eines Transitvisums. Artikel 4 Aufenthaltstitel Als Aufenthaltstitel gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.

Artikel 5 Fristen (1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Rückübernahmeersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von fünfzehn Tagen. (2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vetragspartei für die Dauer der rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse verlängert. Artikel 6 Ausschlußfrist für die Rückübernahmeverpflichtung Das Rückübernahmeersuchen muß spätestens innerhalb eines Jahres nach Feststellung - durch die Vertragspartei - der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet gestellt werden.

Artikel 7 Durchbeförderung (1) Unbeschadet des Artikels 11 gestatten die Vertragsparteien die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme in mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat sichergestellt ist. (2) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich. (3) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen des Artikels 11 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

(4) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, Durchbeförderungen auf solche Ausländer zu beschränken, bei denen die direkte Rückführung in den Herkunftsstaat nicht möglich ist. Artikel 8 Datenschutz Soweit für die Durchführung des Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen 1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsnamen und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);

2. den Reisepaß, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und die Passierscheine (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.); 3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben; 4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege; 5. die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch eine der Vertragsparteien erteilten Visa; 6. in den Fällen des Artikels 7 den Ort der Einreichung eines Asylantrags und das Datum der Einreichung eines früheren Asylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Asylantrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung.

Artikel 9 Kosten (1) Die Kosten der Beförderung von Personen, die nach den Artikeln 1, 2 und 3 übernommen werden, trägt bis zur Grenzübergangsstelle der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vetragspartei. (2) Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaats und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport erwachsenden Kosten trägt gemäß Artikel 7 die ersuchende Vertragspartei. Artikel 10 Expertenausschuß (1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Dazu setzen sie einen Expertenausschuß ein, der a) die Anwendung dieses Abkommens verfolgt; b) Vorschläge zur Lösung von mit der Anwendung dieses Abkommens zusammenhängenden Fragen vorlegt; c) Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens vorschlägt; d) geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einreise von Ausländern ausarbeitet und empfiehlt.

(2) Die Vertragsparteien behalten sich ihre Zustimmung zu den Vorschlägen und Maßnahmen vor. (3) Der Ausschuß setzt sich aus jeweils drei Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Die Vertragsparteien benennen aus deren Mitte den Vorsitzenden und seine Stellvertreter; zugleich werden stellvertretende Mitglieder benannt. Zu den Konsultationen können weitere Experten hinzugezogen werden. (4) Der Ausschuß tritt auf Vorschlag eines der Vorsitzenden, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Artikel 11 Unberührtheitsklausel Dieses Abkommen läßt die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus folgenden Übereinkünften unberührt:

1. Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; 2. zwischenstaatliche Verträge über die Auslieferung und die Durchbeförderung; 3. Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten; 4. internationale Asylübereinkommen, insbesondere das Dubliner Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags; 5. internationale Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger.

Artikel 12 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird erst von dem Tag an angewandt, den die Vertragsparteien durch Notenwechsel vereinbaren. Artikel 13 Suspendierung, Kündigung (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Schutzes der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung oder der Gesundheit der Bürger, durch Notifikation suspendieren. Über die Aufhebung einer solchen Maßnahme informieren sich die Vertragsparteien unverzüglich auf diplomatischem Wege.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund durch Notifikation kündigen. (4) Die Suspendierung oder Kündigung dieses Abkommens wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation bei der anderen Vertragspartei eingegangen ist. Geschehen zu . . . am . . ., in zwei Urschriften, jede in ..... und ..... Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der/des (. . . Mitgliedstaat . . .) Für die Regierung der/des (. . . Drittstaat . . .)

Relations

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